Agrarmarkttransparenzverordnung
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
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Kurztitel
Agrarmarkttransparenzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 312/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
09.07.2021
Index
55 Wirtschaftslenkung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über Meldepflichten für bestimmte Marktordnungswaren (Agrarmarkttransparenzverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 312/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der § 11a, § 22, § 23 § 26 und § 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20011601
Dokumentnummer
NOR40235867
§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung
(2) Diese Verordnung regelt auch die Meldungen für Marktordnungswaren, die in engem Zusammenhang mit bestimmten Meldepflichten stehen und zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich sind. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass insbesondere durch die zum Einsatz gelangenden Methoden, wie Stichprobenverfahren und Fokus auf Repräsentativität, mit einem Mindestmaß an Meldepflichten ein Optimum an notwendigen Informationen erreicht werden kann.
§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA) zuständig.
§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe
§ 4. (1) Soweit nicht in den jeweiligen Bestimmungen eine abweichende Frist genannt ist, haben die Meldungen bis zu folgenden Terminen zu erfolgen
(2) Die Meldungen haben nach den technischen Vorgaben der AMA zu erfolgen.
(3) Soweit die jeweilige Meldung im eAMA vorgenommen werden kann, ist sie unter Zuhilfenahme des eAMA elektronisch zu erstatten. Ansonsten kann die Meldung in jeder technisch zulässigen Form erfolgen.
§ 5. (1) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichts- oder Stückeinheiten zu erfolgen.
(2) Zur Ermittlung des gewichteten Preises haben die in § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 genannten Unternehmen jährlich bis 31. Jänner der AMA für das jeweilige Unternehmen die Menge des vorangegangenen Kalenderjahres, auf die sich die jeweilige Preisangabe bezieht, mitzuteilen.
(3) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(4) Die Meldepflichten obliegen
§ 6. Die Meldung der Preise nach dem 2. bis 8. Abschnitt hat ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer zu erfolgen.
§ 7. (1) Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts sind
und jährlich mindestens 48 000 Kilogramm Rohmilch übernehmen oder be- und verarbeiten.
(2) Milch im Sinne dieses Abschnitts ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 8 bis 11 (ausgenommen § 9 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieses Abschnitts beziehen sich auf das Kalenderjahr.
§ 8. (1) Die Unternehmen haben monatlich zu melden
(2) Milcherzeuger, die rohe Kuhmilch in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittstaaten liefern, haben monatlich bis 22. des Folgemonats die gelieferte Menge, angegeben in Kilogramm und Fettgehalt unter Angabe ihrer Betriebsnummer zu melden. Der Milcherzeuger kann diese Meldeverpflichtung dem Erstankäufer übertragen.
§ 9. (1) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang und die Rohstoffverwendung, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
(2) Direktverkäufer, die jährlich mindestens 25 000 Kilogramm rohe Kuhmilch für die Direktvermarktung einsetzen, haben jährlich die für die Direktvermarktung eingesetzte Menge, angegeben in Kilogramm, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Käse und sonstige Milchprodukte, zu melden.
(3) Unternehmen haben jährlich die Angaben gemäß § 8 Abs. 1 Z 4, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden.
(4) Unternehmen haben jährlich die Verbringung und Exporte von Milcherzeugnissen zu melden.
§ 10. (1) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben wöchentlich den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden
(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden
(3) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 500 Tonnen Butter gemäß Z 1 oder mindestens 500 Tonnen Käse gemäß Z 2 bis 5 verarbeiten, haben wöchentlich den Einkaufspreis für folgende Erzeugnisse zu melden
(4) Unternehmen gemäß Abs. 5 haben monatlich bis zum 8. des Folgemonats den Werksabgabepreis für folgende in Rechnung gestellten Erzeugnisse zu melden
(5) Für die Meldungen gemäß Abs. 1 und 4 meldepflichtig sind jene nach den höchsten Produktionsanteilen gereihten Unternehmen, deren Produktionsanteil mindestens 50 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes beträgt. Soweit vorhanden, unterliegen jedenfalls drei Unternehmen der Meldepflicht. Wenn ein Unternehmen oder Unternehmen gemeinsam über mindestens 80 % der bundesweiten Produktionsmenge dieses Produktes verfügt bzw. verfügen und maximal drei Unternehmen dieses Produkt herstellen, unterliegen nur das Hauptunternehmen oder die Hauptunternehmen der Meldepflicht, das oder die die genannten 80 % erreichen. Die betreffenden Unternehmen sind von der AMA zu informieren.
§ 11. (1) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA den geschätzten Auszahlungspreis für Milchlieferungen bis spätestens 22. des laufenden Monats bekanntzugeben.
(2) Die Unternehmen haben über Aufforderung der AMA Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes in den Milchprodukten bekanntzugeben, soweit dies zur Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(3) Die Zentrale Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter (ZAR) hat der AMA jeweils zum Stichtag 1. Juni und 1. Dezember die Anzahl der Milchkühe und die Anzahl der Mutterkühe der unter Milch- bzw. Fleischleistungskontrolle stehenden Betriebe einschließlich deren Betriebsnummern zu melden. Die Meldung hat bis spätestens 20. des dem Stichtag folgenden Monats zu erfolgen.
§ 12. Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Erstankäufers das Unternehmen, das die Milch oder den Rahm vom Erstankäufer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
§ 13. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe
§ 14. (1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland sowie getrennt nach biologischer und gesamter (biologischer und konventioneller) Produktion, zu melden
(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden
(3) Nutzviehmärkte und Vermittler haben wöchentlich für die folgenden Kategorien Menge und Preis getrennt zu melden
(4) Die Menge ist in Stück und in Kilogramm (Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(5) Als Preis ist im Fall
(6) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 20 %, einem Proteingehalt bis zu 15 % und einem Salzgehalt von weniger als 1 % den Einkaufspreis zu melden.
§ 15. (1) Schlachthöfe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden
(2) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das frisch oder gekühlt vermarktete Fleisch folgender Kategorien für die Handelsklassen S, E, U, R, O, P insgesamt Menge und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden
(3) Vermittler haben wöchentlich für die vermarkteten Ferkel Menge und Preis zu melden.
(4) Mengen sind im Fall des Abs. 1 und 3 in Stück und im Fall des Abs. 1 und 2 in Kilogramm (Gesamtgewicht und im Fall des Abs. 1 auch das Durchschnittsgewicht) festzustellen.
(5) Als Preis ist im Fall
(6) Im Fall der Entfernung des Gehirns und des Rückenmarks sowie beim Ausschnitt von Augen und Ohren sind von der AMA zum festgestellten Schlachtgewicht des jeweiligen Tieres gemäß Art. 5 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1184 für
(7) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für Faschiertes, frisch oder gekühlt mit einem Fettgehalt bis zu 30 % den Einkaufspreis zu melden.
§ 16. (1) Schlachthöfe und Vermittler haben wöchentlich für Fleisch von Mastlämmern Menge in Stück und in Kilogramm (mit Durchschnittsgewicht) und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden.
(2) Als Preis ist der Einkaufspreis (gewichteter Durchschnittspreis) gemäß Art. 14 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
§ 17. (1) Packstellen haben wöchentlich Menge (in Stück) und Preis für vermarktete Eier der Güteklasse A, sortiert auf Höcker und in Kleinverpackungen, nach den Gewichtsklassen XL, L, M und S gemäß Art. 4 Abs. 1 sowie den Mischklassen XL/L, L/M und M/S getrennt und getrennt nach den folgenden Kategorien gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.06.2008 S. 6, sowie getrennt nach Ursprungsland, zu melden
(2) Der Verein Österreichische Eierdatenbank hat monatlich die erzeugte und an den Verein gemeldete Menge (in Tonnen) an Eiern getrennt nach Haltungsart gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 bis zum 22. Tag des Folgemonats zu melden.
(3) Als Preis ist der Verkaufspreis ab Packstelle (Packstellenabgabepreis) an den Handel, (gewichteter Durchschnittspreis nach Gewichtsklassen) bezogen auf 100 Stück festzustellen.
§ 18. (1) Schlachthöfe und Zerlegebetriebe haben wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien Menge in Kilogramm und Preis, getrennt nach Ursprungsland, zu melden
(2) Menge und Preis sind im Fall des Abs. 1 Z 1 getrennt nach biologischer und konventioneller Produktion auszuweisen.
(3) Als Preis ist im Fall des Abs. 1 der Verkaufspreis ab Schlachthof oder Zerlegebetrieb an den Handel (gewichteter Durchschnittspreis) bezogen auf ein Kilogramm festzustellen.
(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich für das vermarktete Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden
(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mehr als 1 000 Tonnen Geflügelfleisch verarbeiten, haben wöchentlich für das zur Verarbeitung bestimmte Fleisch folgender Kategorien den Einkaufspreis zu melden
§ 19. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe
§ 20. (1) Der wöchentlich von der Börse für Landwirtschaftliche Produkte in Wien und der Fruchtbörse Wels notierte Preis nachfolgender Produkte wird von der AMA als Großhandelspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion herangezogen
(2) Ölmühlen, die im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr insgesamt mindestens 50 000 Tonnen Rapsöl, Sonnenblumenöl und Sojabohnenöl hergestellt haben, haben wöchentlich den Verkaufspreis für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden
§ 21. (1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 5 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion im abgeschlossenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den Großhandelspreis inklusive Verkaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus biologischer Produktion zu melden
(2) Erstankäufer mit mindestens 2 % der Gesamtankaufsmenge des jeweiligen Bundeslandes im abgelaufenen Getreidewirtschaftsjahr haben monatlich den an landwirtschaftliche Produzenten ausbezahlten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) und Ankaufsmenge für folgende Erzeugnisse aus konventioneller Produktion zu melden
(3) Mühlen, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Weizen vermahlen, haben monatlich den Verkaufspreis für Weizenmehl aus konventioneller Produktion für folgende Kategorien zu melden
(4) Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für zum Hausgebrauch bestimmtes Weizenmehl in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.
(5) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich 5 000 Tonnen Verarbeitungsmehl aus Weizen zu frischen oder haltbargemachten Lebensmitteln verarbeiten, haben monatlich den Einkaufspreis zu melden.
(6) Unternehmen, die im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jährlich mindestens 500 Tonnen der folgenden Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben monatlich die Menge an Zukauf, Verkauf, Verarbeitung und Lagerbestand für die einzelnen Waren, getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden
§ 22. (1) Erstankäufer mit einem Aufkaufsvolumen von mindestens 1 000 Tonnen Getreide aus biologischer Produktion haben für folgende Erzeugnisse jährlich für das abgelaufene Getreidewirtschaftsjahr den endgültig ausbezahlten gewichteten Erzeugerpreis (Akontopreis mit Nachzahlung oder Fixpreis) gemeinsam mit der Ankaufsmenge für das jeweilige Produkt für biologisch produziertes Getreide und Ölsaaten zu melden
(2) Unternehmen, die im Gegensatz zu § 21 Abs. 6 weniger als 500 Tonnen der dort genannten Erzeugnisse am Binnenmarkt und aus Drittländern zukaufen, verarbeiten, weiterveräußern oder die angeführten Mahlprodukte herstellen, haben
§ 23. Die AMA hat zweimal jährlich anhand einer zufällig ausgewählten Stichprobe aller Getreide und Ölsaaten produzierenden Landwirte eine Ertragserhebung vor Ort durchzuführen. Die Sommerertragserhebung muss spätestens am 31. August, die Herbstertragserhebung spätestens am 30. November abgeschlossen sein. Die Ertragserhebung umfasst die Erntemenge, den Hektarertrag sowie die Feuchtigkeit der Kultur und betrifft folgende Kulturen
§ 24. (1) Unter einem Zucker, Zuckersirupe, Rohzucker (im folgenden kurz „Zucker“) oder Isoglucose erzeugenden Unternehmen im Sinne dieses Abschnitts ist ein Unternehmen und dessen Betriebsstätten zu verstehen, das zum Herstellen von Zucker oder Isoglucose bestimmt und eingerichtet ist. Es umfasst die Gesamtheit aller Einrichtungen, die zum Herstellen, Be- oder Verarbeiten, Verpacken und zur Lagerung des Zuckers oder der Isoglucose bestimmt sind.
(2) Zuckerwirtschaftsjahr im Sinne dieses Abschnitts bedeutet der Zeitraum von 1. Oktober bis 30. September des darauf folgenden Jahres.
§ 25. (1) Jedes Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen mit Betriebsstätten in Österreich hat bei der AMA den Antrag auf Zulassung zu stellen. Der Antrag auf Zulassung hat eine Beschreibung der Betriebsverhältnisse zu enthalten.
(2) Ein Verkäuferverband oder eine Gruppe von Verkäuferverbänden im Sinne des Anhangs II Teil II Abschnitt A Z 6 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Sitz in Österreich ist auf dessen Antrag anzuerkennen, wenn es sich um eine juristische Person handelt, deren Mitgliederanzahl mindestens 15 % jener Zuckerrübenerzeuger umfasst, die
(3) Vertragspartner von Branchenvereinbarungen im Wirtschaftsjahr 2016/2017 gelten als anerkannte Verkäuferverbände gemäß Abs. 2 oder als zugelassene Unternehmen gemäß Abs. 1.
(4) Die Anerkennung oder die Zulassung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung oder Zulassung nicht mehr erfüllt sind.
§ 26. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen, das Zucker entsprechend der in Anhang III Pkt. B Z II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität aus Zuckerrüben oder Rohzucker erzeugt, hat monatlich den Verkaufspreis je Tonne und die Zuckermenge gemäß den Rechnungen im Rahmen von kurzfristigen und langfristigen Verträgen zu melden.
§ 27. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Wirtschaftsjahr den an die Zuckerrübenerzeuger gezahlten gewichteten Zuckerrübenpreis je Tonne für die Zuckerrüben der in Anhang III Pkt. B Z I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geregelten Standardqualität sowie die entsprechende Gesamtmenge an Zuckerrüben zu melden.
§ 28. (1) Der Lebensmitteleinzelhandel hat monatlich den Einkaufspreis für Zucker (Kristallzucker, raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe) in der Verpackungseinheit von einem Kilogramm zu melden.
(2) Lebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 10 000 Tonnen Zucker in der Produktion von Lebensmitteln oder mindestens 3 000 Tonnen Melasse verwenden, haben monatlich den Einkaufspreis aus konventioneller Produktion für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.
(3) Nichtlebensmittelverarbeitungsbetriebe, die jährlich mindestens 1000 Tonnen Zucker oder mindestens 500 Tonnen Melasse in der Produktion von Nichtlebensmitteln ausgenommen Ethanol (Biokraftstoff) verwenden, haben monatlich für den vorangegangenen Monat den Einkaufspreis für Zucker (raffinierter Weißzucker hergestellt aus Zuckerrübe und Zuckersirup mit mindestens 70 % Zuckergehalt) lose und Melasse (Sirup mit weniger als 70 % Zuckergehalt hergestellt aus Zuckerrübe) lose, ausgedrückt in Tonnen des Erzeugnisses, zu melden.
§ 29. Jedes Zucker erzeugende Unternehmen hat jährlich bis zum 15. Mai des laufenden Wirtschaftsjahres jene Zuckerrübenanbaufläche in Hektar, die auf Basis der abgeschlossenen Lieferverträge ermittelt wurde, und für das folgende Wirtschaftsjahr eine diesbezügliche Schätzung zu melden. Die Anbauflächen sind aufzugliedern in jene Flächen, die zur Produktion von Zucker und in jene, die zur Erzeugung von Bioethanol bestimmt sind.
§ 30. (1) Jedes Zucker, Melasse und Bioethanol erzeugende Unternehmen sowie jedes Zucker raffinierende Unternehmen hat jährlich
zu melden.
(2) Die Meldungen nach Abs. 1 haben für die Zuckererzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. B lit. a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 getrennt nach Herstellungsbetrieben und zusammengefasst je Zucker erzeugendes Unternehmen zu erfolgen.
(3) Die Erzeugungsmenge ist für jeden Erzeugungsmonat anzugeben.
§ 31. Isoglucose erzeugende Unternehmen haben monatlich die entsprechende ausgelagerte Isoglucosemenge aus eigener Erzeugung gemäß Anhang III Z 2 Pkt. C der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 unter Angabe des jeweiligen Trockensubstanzgehalts, des Fructosegehalts und der entsprechenden Menge Trockenstoff zu melden.
§ 32. (1) Zucker erzeugende Unternehmen haben monatlich die zum jeweiligen Monatsende gelagerte Zuckermenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 samt der entsprechenden Dokumentation zu melden.
(2) Isoglucose erzeugende und raffinierende Unternehmen haben jährlich bis zum 31. Oktober die am Ende des Wirtschaftsjahres gelagerte Isoglucosemenge gemäß Anhang III Z 2 Pkt. D der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 zu melden.
(3) Wird eine Zuckermenge in einem anderen Mitgliedstaat gelagert, so ist die entsprechende Menge unter der genauen Bezeichnung der Art des Zuckers oder Sirups sowie des genauen Lagerortes gesondert anzuführen.
§ 33. (1) Ein Zucker oder Isoglucose erzeugendes Unternehmen hat bei Nutzungs- bzw. Produktionsbeginn die jeweiligen Herstellungsbetriebe und Lagerstätten ohne Produktionsbetrieb unverzüglich zu melden.
(2) Dieser Meldung sind beizufügen
(3) Änderungen der gemeldeten Betriebsverhältnisse gemäß Abs. 1 und 2, insbesondere die Neuerrichtung von Lagermöglichkeiten, der Umbau von bzw. der Zubau an bestehende Lager- und Produktionseinrichtungen, ein allfälliger Besitzerwechsel betreffend einen Herstellungsbetrieb, sowie Lagerstätten ohne Produktion sind unverzüglich ab erfolgter Änderung zu melden.
§ 34. Das Zucker oder Isoglucose erzeugende Unternehmen hat der AMA den Zeitpunkt der jährlichen Bestandsaufnahme spätestens zwei Wochen vor Aufnahme des Bestandes anzuzeigen.
§ 35. Eine Branchenvereinbarung zuzüglich der darin enthaltenen Wertaufteilungsklauseln sowie jede diesbezügliche Abänderung ist durch das Zucker erzeugende Unternehmen unverzüglich nach Abschluss, spätestens bis 31. Juli des betreffenden Wirtschaftsjahres, zu übermitteln.
§ 36. (1) Jeder anerkannte Verkäuferverband bzw. jede anerkannte Gruppe von Verkäuferverbänden hat bis Ende Jänner des betreffenden Wirtschaftsjahres ein aktuelles Mitgliederverzeichnis zu übermitteln.
(2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung sind unverzüglich zu melden.
§ 37. Im Sinne dieses Abschnitts bedeuten die Begriffe
§ 38. (1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben wöchentlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden
(2) Der Lebensmitteleinzelhandel hat wöchentlich den Einkaufspreis für
die für den Frischmarkt bestimmt sind, zu melden.
§ 39. (1) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben monatlich den Ab-Hof-Preis sowie den Ab-Rampe-Preis und die jeweilige Vermarktungsmenge für nachfolgende Erzeugnisse, jeweils getrennt nach konventioneller und biologischer Produktion, zu melden
(2) Erstankäufer (§ 37 Z 3), Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen sowie Erzeuger, die nicht in einer Erzeugerorganisation organisiert sind und je meldepflichtigem Erzeugnis mehr als zehn Hektar Fläche bewirtschaften, haben für
§ 40. Für das Erzeugnis „Hopfen“ hat die jeweilige Erzeugergemeinschaft jährlich bis spätestens 31. März des der Ernte folgenden Kalenderjahres nachstehende Angaben getrennt nach Bitter- und Aromahopfensorten zu melden
§ 41. (1) Die Personengruppierungen, die in auf Basis des Art. 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlassenen Verordnungen genannt sind, haben im Anlassfall
(2) Die gemäß Abs. 1 erhaltenen Informationen sind von der AMA an die Bundeswettbewerbsbehörde weiterzuleiten.
§ 42. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach dem 2. bis 8. Abschnitt erforderlichen Aufzeichnungen fortlaufend zu führen.
(2) Die Aufzeichnungen sind vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 43. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
§ 44. (1) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen personenbezogenen Daten sind von der AMA besonders zu schützen, um die Vertraulichkeit der von den Marktteilnehmern gemeldeten Daten sicherzustellen. Sie dürfen unbeschadet der nachstehenden Bestimmungen nur zur Erfüllung der Informationspflichten gegenüber der Europäischen Union an die Europäische Kommission übermittelt werden. Eine Weiterverwendung innerhalb der AMA ist nur für Zwecke der Markt- und Preisberichterstattung zulässig.
(2) Zur Ausführung von durch EU-Recht und nationales Recht übertragenen Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Austria übermittelt die AMA auf Verlangen die gemäß dieser Verordnung erhobenen einzelbetrieblichen Daten, detaillierte Metadaten sowie die erfasste Betriebsmasse (Stammdaten) für statistische Zwecke in elektronischer Form und ohne Kostenabgeltung an die Bundesanstalt Statistik Austria.
(3) Die gemäß dieser Verordnung erhobenen Daten sind von der AMA
(4) Aufgrund der besonderen Sensibilität der gemäß § 10 Abs. 1 bis 4, § 14 Abs. 2 und 6, § 15 Abs. 2 und 7, § 18 Abs. 4 und 5, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 3 bis 5, § 28 und § 38 Abs. 2 gemeldeten Preisinformationen ist unbeschadet Abs. 2 eine Weitergabe dieser Daten in personenbezogener Form an andere nicht zulässig. Ebenso hat die AMA sicherzustellen, dass unbeschadet Abs. 2 die sonstigen Datensätze dieser Unternehmen so weit anonymisiert werden, dass nicht auf die Identität des einzelnen Unternehmens geschlossen werden kann.
§ 45. Bei den in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
§ 46. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten
(3) Der Ab-Hof-Preis gemäß § 38 Abs. 1 und § 39 Abs. 1 ist beginnend mit 1. August 2021 zu melden.
(4) Die in Abs. 2 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Meldepflichten anzuwenden, die sich auf Meldezeiträume vor Inkrafttreten der gegenständlichen Verordnung beziehen.