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20011581 AT

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

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Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 286/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

LF-MSchV

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Freistellung werdender Mütter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV)

StF: BGBl. II Nr. 286/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20011581

Dokumentnummer

NOR40235653

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

Formular 1

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin

Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers

Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für

Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), BGBl. II Nr. 286/2021, wurde bzw. wurden festgestellt

(Falls zutreffend)

Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich

Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.

Ort, DatumUnterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Formular 2

Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin

Geburtsdatum der Arbeitnehmerin

Wohnanschrift der Arbeitnehmerin

Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.

O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.

Ort, DatumUnterschrift Fachärztin bzw. Facharzt

* Zutreffendes bitte ankreuzen

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.

(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 2. (1) Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 3. Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 4. (1) Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.

(2) Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.

(3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.

(4) Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 5. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.

Bundesrecht Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.

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