Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 286/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Abkürzung
LF-MSchV
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Arbeit über die Freistellung werdender Mütter in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliche Mutterschutzverordnung – LF-MSchV)
StF: BGBl. II Nr. 286/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG), BGBl. I Nr. 78/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2021
Gesetzesnummer
20011581
Dokumentnummer
NOR40235653
Formular 1
Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin
Geburtsdatum der Arbeitnehmerin
Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmerin
Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes
Wohnanschrift der Arbeitnehmerin
Name und Anschrift der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers
Name und Anschrift der Fachärztin bzw. des Facharztes für
Folgende medizinische Indikation bzw. Indikationen gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung Land- und Forstwirtschaft (LF-MSchV), BGBl. II Nr. 286/2021, wurde bzw. wurden festgestellt
(Falls zutreffend)
Aus folgendenm Grund bzw. folgenden Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich
Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.
Ort, DatumUnterschrift Fachärztin bzw. Facharzt
* Zutreffendes bitte ankreuzen
Formular 2
Vor- und Familienname der Arbeitnehmerin
Geburtsdatum der Arbeitnehmerin
Wohnanschrift der Arbeitnehmerin
Gemäß § 170 Abs. 2 des Landarbeitsgesetzes 2021 (LAG) wird bescheinigt, dass das Leben oder die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Arbeitnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 170 Abs. 1 LAG.
Ort, DatumUnterschrift Fachärztin bzw. Facharzt
* Zutreffendes bitte ankreuzen
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärztinnen und Fachärzte gemäß § 170 Abs. 2 LAG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses einer Amtsärztin bzw. eines Amtsarztes anwendbar.
(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 170 Abs. 2 LAG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.
§ 2. (1) Medizinische Indikationen gemäß § 170 Abs. 2 Z 1 LAG sind
(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von der bzw. dem das Freistellungszeugnis ausstellenden Fachärztin bzw. Facharzt im Freistellungszeugnis zu begründen.
§ 3. Nur Fachärztinnen und Fachärzte für Frauenheilkunde und Fachärztinnen und Fachärzte für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.
§ 4. (1) Die bzw. der das Freistellungszeugnis ausstellende Fachärztin bzw. Facharzt hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.
(2) Für das Freistellungszeugnis sind das Formular 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und das Formular 2 (zur Vorlage bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber), die in der Anlage enthalten sind, zu verwenden.
(3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.
(4) Werden an Stelle der in der Anlage enthaltenen Formulare die Formulare entsprechend der Anlage zur Mutterschutzverordnung, BGBl. II Nr. 310/2017, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet, sind diese vom Sozialversicherungsträger und von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber zu akzeptieren.
§ 5. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Juli 2021 auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten des Landarbeitsgesetzes 2021 ausgestellten Zeugnissen.
§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.