Düngemittelgesetz 2021
Inhaltsübersicht (25)
Gesetzestext (25 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Düngemittelgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 103/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.10.2021
Abkürzung
DMG 2021
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Langtitel
Bundesgesetz über den Verkehr mit Düngemitteln und sonstigen Düngeprodukten (Düngemittelgesetz 2021 – DMG 2021)
StF: BGBl. I Nr. 103/2021 (NR: GP XXVII RV 796 AB 815 S. 107. BR. AB 10632 S. 926.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Inverkehrbringen
§ 4
Verantwortung des Unternehmers
§ 5
Zulassung von Typen
§ 6
Schadstoffe
§ 7
Kennzeichnung und Verpackung
§ 8
Toleranzen
§ 9
Zulassung durch Bescheid
§ 10
Register
2. Abschnitt
Amtliche Kontrolle
§ 11
Überwachungsbehörden
§ 12
Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane
§ 13
Probenahme und Untersuchung der Proben
§ 14
Beschlagnahme
§ 15
Verfall
§ 16
Meldepflicht
§ 17
Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber
§ 18
Kosten der Untersuchung
§ 19
Strafbestimmungen
3. Abschnitt
Durchführungsbestimmungen
zu den Verordnungen (EU) 2019/515, (EU) 2019/1009 und 2019/1020
§ 20
Zuständige Behörden
§ 21
Konformitätsbewertung
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 22
Aufhebung von Rechtsvorschriften und Übergangsbestimmungen
§ 23
Vollziehung
§ 24
Inkrafttreten
Schlagworte
Geschäftsinhaber
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2021
Gesetzesnummer
20011560
Dokumentnummer
NOR40234826
§ 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Erhaltung der Bodengesundheit, der Bodenfruchtbarkeit und des Naturhaushaltes zur Sicherstellung einer nachhaltigen Ernährungsgrundlage durch Bereitstellung geeigneter Düngeprodukte unter Berücksichtigung der Kreislaufwirtschaft, der Ressourceneffizienz und des Vorsorgeprinzips zum Schutz von Mensch, Tier und Umwelt.
(2) Dieses Bundesgesetz regelt das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten, Pflanzenhilfsmitteln und EUDüngeprodukten.
(3) Folgende unmittelbar anwendbare Rechtsvorschriften sind, soweit sie den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes betreffen, im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen
(4) Die Vollziehung im Rahmen dieses Bundesgesetzes erstreckt sich auch auf gemäß der Verordnung (EU) 2019/1009, der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Verordnung (EU) 2019/515 erlassene Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte).
(5) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
(2) Im Übrigen gelten die in den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union angeführten Begriffsbestimmungen, insbesondere „Händler“, „Hersteller“, „CEKennzeichnung“ und „Konformitätsbewertung“.
§ 3. (1) Düngeprodukte, ausgenommen Wirtschaftsdünger, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie
(2) Es ist verboten, Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, die
(3) Bei der Zulassung und dem Inverkehrbringen von Düngeprodukten sind die Richtlinien des Fachbeirats für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz, insbesondere die Richtlinien für die sachgerechte Düngung unter Bedachtnahme auf die Bodenfunktionen zu berücksichtigen.
§ 4. (1) Unternehmer haben auf der jeweiligen Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe die Rückverfolgbarkeit von Düngeprodukten sicherzustellen und durch geeignete Maßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der darauf beruhenden Verordnungen regelmäßig zu überprüfen. Sie haben – bei Vorliegen entsprechender Informationen von sich aus – die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten, wenn Düngeprodukte, die ihrer Verfügungsgewalt unterliegen, nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen.
(2) Die Herstellungsbetriebe und verantwortlichen Inverkehrbringer haben über geeignete Anlagen bzw. Qualitätssicherungssysteme zu verfügen, um den düngemittelrechtlichen Anforderungen zu entsprechen und deren Einhaltung durch Eigenkontrollen regelmäßig zu überprüfen. Gegebenenfalls haben sie die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikominimierung zu setzen.
§ 5. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung Typen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln zuzulassen, soweit diese bei sachgerechter Anwendung nicht geeignet sind, die menschliche oder tierische Gesundheit bzw. die Umwelt oder den Naturhaushalt zu gefährden.
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind für jeden Typ nach dem Stand der Wissenschaft und Technik Mindestanforderungen so festzusetzen, dass Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel bei einer sachgerechten Anwendung geeignet sind
(3) In der Verordnung sind, soweit dies für den jeweiligen Typ erforderlich ist, insbesondere zu bestimmen
§ 6. (1) Schadstoffe sind Stoffe, deren Vorhandensein in Düngeprodukten bei der Anwendung auf nutzbaren Böden oder Pflanzen geeignet ist,
(2) Kommunale Klärschlämme oder Klärschlammkomposte dürfen in Düngeprodukten nicht enthalten sein.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zur Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens, zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sowie des Naturhaushaltes erforderlich ist, durch Verordnung zu bestimmen
§ 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat, soweit es zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier, der Fruchtbarkeit des Bodens, des Naturhaushaltes, zum Schutz vor Täuschung oder im Interesse einer ausreichenden Information der beteiligten Verkehrskreise erforderlich ist, durch Verordnung
(2) In Verordnungen nach Abs. 1 sind insbesondere folgende Angaben vorzuschreiben
(3) Die nach Abs. 2 vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind bei Wirtschaftsdüngern nicht erforderlich, wenn sie von dem Betrieb, in dem sie anfallen, direkt an andere zur Verwendung im eigenen Betrieb oder unter Nutzung gemeinsamer Lager regional abgegeben werden.
(4) Die vorgeschriebenen Kennzeichnungen sind in deutscher Sprache, deutlich sichtbar, haltbar sowie allgemein verständlich auf der Verpackung anzubringen. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden. Werden Düngeprodukte unverpackt in Verkehr gebracht, so müssen die vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf einem Warenbegleitpapier enthalten sein.
§ 8. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zulässige Abweichungen (Toleranzen) der gekennzeichneten Gehalte von den bei der amtlichen Überwachung festgestellten Gehalten durch Verordnung in einem Ausmaß festzusetzen, damit unvermeidbare Unsicherheiten bei der Herstellung, der Probenahme und der Analyse berücksichtigt werden können.
§ 9. (1) Sofern Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel nicht bereits durch Verordnung gemäß § 5 typenmäßig zugelassen sind, bedürfen diese einer Zulassung durch die Behörde.
(2) Einem Antrag auf Zulassung ist von der Behörde stattzugeben, wenn
(3) Dem Antrag auf Zulassung sind vom Antragsteller die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Angaben und Unterlagen anzuschließen, und zwar insbesondere im Hinblick auf
(4) Im Bescheid sind Bedingungen und Auflagen festzulegen, soweit dies für die Verkehrsfähigkeit und zur Hintanhaltung von Risiken erforderlich ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf
(5) Die Zulassung wird befristet für höchstens zehn Jahre erteilt. Bei der Festsetzung der Befristung ist insbesondere die zu erwartende Entwicklung der Wissenschaft und Technik zu berücksichtigen. Die Zulassung erlischt mit dem Ablauf der festgesetzten Frist, spätestens jedoch nach zehn Jahren.
(6) Die Zulassung ist von Amts wegen mit Bescheid der Behörde abzuändern oder aufzuheben, wenn den Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entsprochen wird.
§ 10. (1) Die Behörde hat ein öffentlich zugängliches Register zu führen, in das
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Einrichtung und den Betrieb des Registers festlegen sowie weitere Kategorien von Düngeprodukten für die Eintragung in das Register zulassen.
§ 11. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verordnungen sowie die Durchführung der amtlichen Kontrolle, einschließlich der Untersuchung und Begutachtung der Düngeprodukte obliegt – mit Ausnahme der Einfuhr (§ 20 Abs. 4 und 5) – der Behörde. Diese hat sich bei ihrer Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Den Aufsichtsorganen sind Ausweisurkunden auszustellen. Die amtliche Kontrolle hat in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) 2019/1020 risikobasiert und regelmäßig zu erfolgen.
(3) Die Behörde hat der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich bis zum 1. März jeden Jahres einen Bericht über die durchgeführten Kontrollen zu übermitteln, der den Anforderungen des Art. 25 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/1020 entspricht.
§ 12. (1) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, tunlichst während der üblichen Betriebszeiten alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Transportmittel zu betreten, unentgeltlich Proben, Verpackungen und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle maßgeblichen Unterlagen und elektronischen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(2) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und diese dem Betriebsinhaber auszuhändigen. Im Falle einer Probenahme ist dem über die Ware Verfügungsberechtigten eine Ausfertigung der Niederschrift sowie eine versiegelte Gegenprobe – auf Verlangen eine weitere – auszufolgen. Die Aufsichtsorgane haben das Verfahren der Probenahme entsprechend dem Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Die Behörde hat die Untersuchung und Begutachtung der Probe zu veranlassen.
(3) Weigert sich der Betriebsinhaber, die Amtshandlung zu dulden, so kann diese erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(4) Betrifft die Kontrolle Düngeprodukte, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zollagern oder einer Zollfreizone ist die Kontrolle – während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind – jederzeit zulässig.
(5) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass Düngeprodukte oder die betrieblichen Herstellungsanforderungen nicht diesem Bundesgesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen oder unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union entsprechen, kann die Behörde – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung anordnen, wie insbesondere
(6) Die nach Abs. 5 angeordneten Maßnahmen müssen verhältnismäßig sein und dürfen den Handel nicht stärker beeinträchtigen, als dies zur Erreichung des in der Europäischen Union bestehenden hohen Gesundheitsschutzniveaus und der in § 1 festgelegten Ziele unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit und anderer berücksichtigenswerter Faktoren notwendig ist.
(7) Die Behörde hat – sofern Abs. 8 nicht anderes bestimmt – bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten,
(8) Sieht die Behörde von der Erstattung einer Anzeige aus den in § 25 Abs. 3 VStG genannten Gründen ab, ist der Beanstandete in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen. Der Beanstandete hat die Kosten, die anlässlich der Kontrolle einschließlich allfälliger Probenahmen und Untersuchungen gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002 (GESG), angefallen sind, zu tragen.
§ 13. (1) Das Verfahren der Probenahme und der Untersuchung der Proben sowie die Form und der Gegenstand der Niederschrift (Probenbegleitschreiben) sind durch die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus durch Verordnung zu regeln.
(2) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind insbesondere zu regeln
(3) Soweit die Behörde außenstehende fachkundige Personen, Institute oder Anstalten zur Untersuchung heranzieht, hat sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 14. (1) Das Aufsichtsorgan hat Düngeprodukte vorläufig zu beschlagnahmen, wenn dies zur Sicherung der menschlichen oder tierischen Gesundheit, zum Schutz der Umwelt und des Naturhaushalts oder zum Schutz der Verbraucher vor Täuschung geboten ist oder einer angeordneten Maßnahme zur Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen wurde. Das Verfügungsrecht über die vorläufig beschlagnahmten Gegenstände steht der Behörde zu, welche erforderlichenfalls Anordnungen hinsichtlich des Verbringens, der Lagerung, Versiegelung oder Kennzeichnung zu treffen hat. Dem bisher Verfügungsberechtigten ist hierüber eine Bescheinigung auszustellen, in welcher der Ort der Lagerung sowie die Art und die Menge der vorläufig beschlagnahmten Düngeprodukte anzugeben sind.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Anzeige die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen; andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Sofern nach Abs. 1 und 2 nichts anderes angeordnet ist, sind die Düngeprodukte im Betrieb zu belassen. Dies gilt nicht, wenn die sachgerechte Aufbewahrung nicht gewährleistet ist oder bei Belassung der Düngeprodukte Missbrauch zu befürchten ist. Belassene Düngeprodukte sind so zu verwahren, zu verschließen oder zu kennzeichnen, dass eine Verbringung oder Veränderung ohne Beschädigung der Verpackung oder der Kennzeichnung des Düngeproduktes nicht möglich ist. Insbesondere dürfen Proben nur über Auftrag der zuständigen Behörde entnommen werden. Der über die Düngeprodukte bisher Verfügungsberechtigte ist vom Aufsichtsorgan oder von der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich auf die strafrechtlichen Folgen der Verbringung oder Veränderung der beschlagnahmten Düngeprodukte sowie der Verletzung des Dienstsiegels aufmerksam zu machen.
(4) Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Düngeprodukte vor Schäden obliegt dem bisher Verfügungsberechtigten. Sind hierzu besondere Maßnahmen erforderlich, so hat der bisher Verfügungsberechtigte die zuständige Behörde vorher zu verständigen, sofern nicht Gefahr in Verzug besteht. Die Maßnahmen sind in Anwesenheit eines Aufsichtsorgans oder eines Organs der Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Das Organ hat über den Vorgang eine Niederschrift aufzunehmen, in der die getroffenen Maßnahmen, die allfällige Entfernung des Dienstsiegels und dessen neuerliche Anbringung festzuhalten sind.
(5) Der bisher Verfügungsberechtigte hat die Transport-, Lager- und Entsorgungskosten zu tragen, sofern die Düngeprodukte nicht im Betrieb belassen werden können. Über die Kostenersatzpflicht hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
§ 15. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat beschlagnahmte Düngeprodukte einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn der bisher Verfügungsberechtigte nicht durch nachweisliche Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Rechnung getragen wird.
(2) Sofern eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheint, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des Betroffenen angeordnet werden.
§ 16. Wer beabsichtigt, im geschäftlichen Verkehr Düngeprodukte in Verkehr zu bringen, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit der Behörde unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift beziehungsweise Firmensitz, der Art und Bezeichnung der Düngeprodukte anzuzeigen. Änderungen sind der Behörde bekanntzugeben.
§ 17. (1) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben den Aufsichtsorganen
(2) Die Geschäfts- und Betriebsinhaber haben dafür zu sorgen, dass die im Abs. 1 genannten Pflichten auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten erfüllt werden.
§ 18. (1) Für amtliche Tätigkeiten der Behörde im Rahmen der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist eine Gebühr zu entrichten. Eine Gebühr anlässlich der Kontrolle fällt jedoch nur dann an, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes festgestellt werden. Hinsichtlich der Gebühren der Behörde gilt § 6 Abs. 6 GESG.
(2) Im Verwaltungsstrafverfahren sind im Straferkenntnis dem Beschuldigten neben einer Verwaltungsstrafe die Gebühren vorzuschreiben; diese sind unmittelbar an das Bundesamt für Ernährungssicherheit zu entrichten.
§ 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
§ 20. (1) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit ist
(2) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist „notifizierende Behörde“ im Sinne der Verordnung (EU) 2019/1009.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat zur Anwendung von Unionsrecht durch Verordnung nähere Vorschriften zur Durchführung der Verfahren gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die Antragsunterlagen gemäß Art. 27 dieser Verordnung, festzulegen.
(4) Die Kontrolle bei der Einfuhr obliegt dem Zollamt Österreich; dieses ist Zollbehörde gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) 2019/1020 und hat nach Maßgabe des Kapitels VII der Verordnung (EU) 2019/1020 an der Überwachung mitzuwirken.
(5) Machen Zollorgane bei der Einfuhrabfertigung Wahrnehmungen, die Anlass zu Zweifeln geben, ob Düngeprodukte den nach diesem Bundesgesetz gestellten Anforderungen entsprechen, haben sie ihre Wahrnehmungen unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(6) Die Behörden gemäß Abs. 1 und 2 haben in Verfahren nach den Verordnungen (EU) 2019/1009, (EU) 2019/1020 und (EU) 2019/515 die allgemeinen Verwaltungsvorschriften anzuwenden.
§ 21. (1) Die Behörde ist befugt, in ihrer Eigenschaft als „notifizierte Stelle“ gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/1009, Konformitätsbewertungen durchzuführen. Anträge auf Bewertung des Qualitätssicherungssystems gemäß Anhang IV der Verordnung (EU) 2019/1009 sind bei der Behörde einzubringen. Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union einen Sitz oder eine Niederlassung haben.
(2) Hat die Behörde eine Entscheidung nach der Verordnung (EU) 2019/1009 zu treffen, so ist gemäß den Vorschriften des AVG mit Bescheid darüber zu erkennen; gegen den Bescheid kann Beschwerde erhoben werden. Eine Bescheinigung gemäß Modul B des Anhangs IV der Verordnung (EU) 2019/1009 gilt als Bescheid.
(3) Werden im Rahmen der Überwachung der EUKonformitätsbewertung Mängel oder NichtKonformitäten festgestellt, hat die Behörde die erforderlichen Maßnahmen gemäß § 12 anzuordnen. Die Bestimmungen des 2. Abschnitts sind sinngemäß anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung weitere Vorschriften über Art und Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren erlassen.
§ 22. (1) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, außer Kraft.
(2) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, bescheidmäßig unbefristet zugelassenen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel dürfen mit der der Zulassung entsprechenden Kennzeichnung und Zusammensetzung bis 1. Jänner 2025 in Verkehr gebracht werden.
(3) Düngemittel mit der Bezeichnung „EGDüngemittel“ dürfen noch bis 15. Juli 2022 erstmalig in Verkehr gebracht werden.
§ 23. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich
§ 24. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 2021 in Kraft.
(2) Die Behörde hat das gemäß § 10 einzurichtende Register mit 1. Jänner 2022 öffentlich zugänglich zu machen.
(3) Die Düngemittelverordnung 2004, BGBl. II Nr.100/2004, in der Fassung BGBl. II Nr. 71/2019, bleibt als Verordnung im Sinne der §§ 5, 6 Abs. 3, 7, 8 sowie 13 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes so lange weiter in Kraft, bis die ihren Gegenstand regelnden Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in Kraft treten.