Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Inhaltsübersicht (11)
Gesetzestext (11 Artikel)
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Kurztitel
Planstellenbesetzungsverordnung 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.06.2021
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zur Besetzung von Planstellen (Planstellenbesetzungsverordnung 2021)
StF: BGBl. II Nr. 235/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, des § 2a Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86 und des Art. VII des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, jeweils zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 153/2020, wird verordnet
Schlagworte
BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 86/1948
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20011548
Dokumentnummer
NOR40234357
(Anm.: Anlage als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Die Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle wird, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, erteilt.
(2) Unter Besetzung von Planstellen mit Beamtinnen oder Beamten ist die Ernennung auf eine Planstelle zu verstehen.
§ 2. Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt,
§ 3. (1) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt bei der Besetzung einer Planstelle in der Wertigkeit der Wahrungsfunktionsgruppe gemäß §§ 141, 141a, 145b, 145d, 152b oder 152c BDG 1979 und der gleichzeitigen Verwendung auf Arbeitsplätzen unterhalb dieser Wahrungsfunktionsgruppe.
(2) Keine generelle Zustimmung gemäß § 1 erfolgt in jenen Ressorts, in denen eine Organisationsänderung gemäß § 113e GehG durchgeführt wurde
§ 4. Die Zustimmung zur Ernennung in die nächsthöhere Dienstklasse wird erteilt, wenn die in der Anlage angegebenen Voraussetzungen gemäß BDG 1979 vorliegen. Die Zustimmung gilt unter der Bedingung, dass die Beförderung mit einem 1. Jänner oder 1. Juli wirksam werden soll. Die Arbeitsplatzwertigkeit und die bisher gehandhabte Beförderungspraxis sind dabei zu berücksichtigen.
§ 5. Dem Antrag auf Zustimmung zur Besetzung einer Planstelle sind der der Besetzung zugrundeliegende Text der Ausschreibung oder Bekanntmachung sowie die zur Prüfung des Vorliegens der Ernennungserfordernisse gemäß BDG 1979 erforderlichen Daten beizuschließen.
§ 6. (1) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind bis zum 31. März eines Jahres alle Besetzungen von Planstellen des vorangegangenen Kalenderjahres zu melden (Name, Geschlecht, Personalnummer, Angaben zum Arbeitsplatz), die mit der generellen Zustimmung gemäß § 1 erfolgt sind.
(2) Der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport sind halbjährlich zu den Stichtagen 30. Juni und 31. Dezember all jene Bediensteten zu melden,
(3) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport stellt geeignete Formulare für die in dieser Verordnung vorgesehenen Anträge und Berichte in elektronischer Form zur Verfügung.
§ 7. Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst zur Besetzung von Planstellen und zur Förderung der internen Mobilität (Planstellenbesetzungsverordnung 2012), BGBl. II Nr. 73/2012, außer Kraft.
§ 9. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2021 in Kraft.