Legitimationskartenverordnung
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Kurztitel
Legitimationskartenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Abkürzung
LKVO
Index
12/05 Sonstiges Internationale Angelegenheiten
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung – LKVO)
StF: BGBl. II Nr. 208/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, wird verordnet
Anmerkung
Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden
Legitimation Card Ordinance
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2023
Gesetzesnummer
20011539
Dokumentnummer
NOR40233473
(Anm.: Anlage (Lichtbildausweise) als PDF dokumentiert)
§ 1. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.
(3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.
(4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.
§ 2. (1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehen ist, sind die Legitimationskarten zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beziehungsweise über den Umfang der Vorrechte und Befreiungen zu versehen.
§ 3. (1) Familienangehörigen der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 6 jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind
(3) Legitimationskarten für Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 sind befristet auf höchstens ein Jahr auszustellen. Bei Antragstellung sind Nachweise über die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, über die finanzielle Vorsorge im Unfall- oder Krankheitsfall sowie über den fortgesetzten Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt der hauptberechtigten Person zu erbringen.
§ 4. (1) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten, einschließlich der Ausstellung von Legitimationskarten, führt der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis jener Personen, denen Legitimationskarten gemäß § 1 ausgestellt werden (Diplomatenverwaltung).
(2) In der Diplomatenverwaltung (Abs. 1) können das Lichtbild, der Familienname, der Vorname, der Geburtstag und -ort, die Staatsangehörigkeit, die Nummer des Reisepasses oder Personalausweises, die Funktion, der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen sowie die Unterschrift der betroffenen Personen verarbeitet werden. Nachweise gemäß § 3 Abs. 3 sind nicht in der Diplomatenverwaltung zu verarbeiten.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften im Rahmen der Amtshilfe Auskunft über den Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu erteilen, soweit dies zur Besorgung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist.
(4) Personenbezogene Daten, die im Rahmen der Diplomatenverwaltung verarbeitet werden, sind, wenn sie für die Erfüllung der in Abs. 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von 70 Jahren, zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft. Vor diesem Datum ausgestellte Legitimationskarten behalten solange ihre Gültigkeit, als nicht § 1 Abs. 3 zum Tragen kommt.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Ausstellung von Lichtbildausweisen an Angehörige jener Personengruppen, die in Österreich Privilegien und Immunitäten genießen, BGBl. II Nr. 60/2017, tritt mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.