Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 198/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 198/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011535
Dokumentnummer
NOR40233394
§ 1. Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren
Er/Sie kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann
3.5 Informationssuche und -Beschaffung
Er/Sie kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Navigation
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.
Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern
Lehrjahr
1
2
3
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x
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Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern
Lehrjahr
1
2
3
x
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Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
x
x
Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
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x
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Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
x
x
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5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.
Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden
Lehrjahr
1
2
3
x
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Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden
Lehrjahr
1
2
3
x
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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.
Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen
Lehrjahr
1
2
3
x
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x
Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.
Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
x
Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.
Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten
Lehrjahr
1
2
3
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Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen
Lehrjahr
1
2
3
x
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Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren
Lehrjahr
1
2
3
x
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8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.
Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten
Lehrjahr
1
2
3
x
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x
x
Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen
Lehrjahr
1
2
3
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x
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x
x
x
Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren
Lehrjahr
1
2
3
x
x
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x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen.
Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
x
9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch)
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.
Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.
Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten
Lehrjahr
1
2
3
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x
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x
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x
Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren
Lehrjahr
1
2
3
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x
x
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x
x
x
x
x
Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.
Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
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x
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.
Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Befähigung: Erste Hilfe leisten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: Fluchtwege zu benutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.
Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen
Lehrjahr
1
2
3
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x
Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.
Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.
Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010
Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren.
Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren
Lehrjahr
1
2
3
x
x
Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.
Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Binnenschifffahrt und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI).
§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.
(2) Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.