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20011535 AT

Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 198/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Binnenschifffahrt erlassen werden (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 198/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011535

Dokumentnummer

NOR40233394

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 1. Der Lehrberuf Binnenschifffahrt ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügen Fachkräfte für Binnenschifffahrt (in Folge werden die Berufsbezeichnungen „Matrose für Binnenschifffahrt“ und „Matrosin für Binnenschifffahrt“ gemäß der EU-Richtlinie 2017/2397 verwendet) über folgende berufliche Kompetenzen

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fähigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fähigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren

Er/Sie kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann

3.5 Informationssuche und -Beschaffung

Er/Sie kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Navigation

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs beim Manövrieren und Steuern des Fahrzeugs auf allen Arten von Binnenwasserstraßen und in allen Arten von Häfen zu unterstützen.

Befähigung: Unterstützung beim Festmachen, Ablegen und Verholen (Schleppen) zu leisten

Lehrjahr

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Befähigung: Unterstützung beim Kuppeln von Schubverbänden zu leisten

Lehrjahr

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Befähigung: Unterstützung beim Ankern zu leisten

Lehrjahr

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Befähigung: das Fahrzeug unter korrektem Einsatz der Ruderanlage nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

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Befähigung: das Fahrzeug unter Berücksichtigung des Wind- und Strömungseinflusses nach Ruderkommandos zu steuern

Lehrjahr

1

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Befähigung: Navigationshilfen und -instrumente unter Aufsicht zu nutzen

Lehrjahr

1

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Befähigung: die notwendigen Maßnahmen für die Sicherheit des Schiffsverkehrs zu ergreifen

Lehrjahr

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Befähigung: die Merkmale der wichtigsten europäischen Binnenwasserstraßen, Häfen und Terminals zur Vorbereitung der Fahrt und zur Steuerung des Fahrzeugs zu beschreiben

Lehrjahr

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Befähigung: die allgemeinen Bestimmungen, Signale, Zeichen und Kennzeichnungssysteme zu beachten

Lehrjahr

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Befähigung: die Verfahren beim Durchfahren von Schleusen und Brücken zu beachten

Lehrjahr

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Befähigung: Verkehrsleitsysteme zu nutzen

Lehrjahr

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5. Kompetenzbereich: Betrieb des Fahrzeuges

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Überwachung des Fahrzeugbetriebs und der Fürsorge für die an Bord befindlichen Personen zu unterstützen.

Befähigung: verschiedene Arten von Fahrzeugen zu unterscheiden

Lehrjahr

1

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Befähigung: die Kenntnis der Konstruktion von Binnenfahrzeugen und ihres Verhaltens im Wasser, insbesondere im Hinblick auf Stabilität und Festigkeit, anzuwenden

Lehrjahr

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Befähigung: die Kenntnisse über Bauteile des Fahrzeugs anzuwenden und die Bezeichnung und Funktion der Teile zu nennen

Lehrjahr

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Befähigung: die Kenntnisse über die Wasserdichtigkeit des Fahrzeugs anzuwenden

Lehrjahr

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Befähigung: die Kenntnisse über die für den Schiffsbetrieb erforderlichen Dokumente anzuwenden

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Ausrüstung des Fahrzeugs zu verwenden.

Befähigung: Anker zu verwenden und Ankerwinden zu bedienen

Lehrjahr

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Befähigung: Deckausrüstung und Hebegeräte zu nutzen

Lehrjahr

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Befähigung: spezielle Ausrüstung für Fahrgastschiffe zu nutzen

Lehrjahr

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6. Kompetenzbereich: Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Vorbereitung, Stauung und Überwachung der Ladung während des Be- und Entladens zu unterstützen.

Befähigung: Stau- und Stabilitätspläne zu lesen

Lehrjahr

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Befähigung: die Stauung und Sicherung der Ladung zu überwachen

Lehrjahr

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Befähigung: verschiedene Arten von Ladung und ihre Eigenschaften unterscheiden

Lehrjahr

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Befähigung: Ballastsysteme einzusetzen

Lehrjahr

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Befähigung: die Ladungsmenge zu überprüfen

Lehrjahr

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Befähigung: gemäß den Regelungen und sicherheitsbezogenen Arbeitsvorschriften zu arbeiten

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs bei der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Fahrgäste zu unterstützen und Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates unmittelbar Hilfe zu leisten.

Befähigung: Vorschriften und Übereinkommen zur Fahrgastbeförderung zu beachten

Lehrjahr

1

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Befähigung: beim sicheren Ein- und Ausstieg von Fahrgästen Unterstützung leisten

Lehrjahr

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Befähigung: bei der Aufsicht über die Fahrgäste in Notsituationen unterstützen

Lehrjahr

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Befähigung: mit Fahrgästen wirksam zu kommunizieren

Lehrjahr

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7. Kompetenzbereich: Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen der Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik zu unterstützen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: bei der Überwachung der Antriebsmaschinen und Antriebssysteme Unterstützung zu leisten

Lehrjahr

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Befähigung: die Hauptmaschinen und die Hilfseinrichtungen für den Betrieb vorzubereiten

Lehrjahr

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Befähigung: angemessen auf Funktionsstörungen der Antriebsmaschinen zu reagieren

Lehrjahr

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Befähigung: die Maschinen einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen, zu bedienen

Lehrjahr

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Befähigung: Unterstützung bei der Überwachung elektronischer und elektrischer Geräte zu leisten

Lehrjahr

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Befähigung: die Generatoren vorzubereiten, einzuschalten, anzuschließen und zu wechseln und ihre Systeme und den Landanschluss zu überprüfen

Lehrjahr

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Befähigung: Funktionsstörungen und häufige Fehler zu definieren und Maßnahmen zur Schadensverhütung zu beschreiben

Lehrjahr

1

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Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

1

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Wartungsarbeiten an der Ausrüstung in den Bereichen Schiffsbetriebstechnik, Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik durchzuführen, um die allgemeine technische Sicherheit zu gewährleisten.

Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Hauptmotoren, Hilfsmaschinen und Regelungs- und Steuerungsanlagen durchzuführen

Lehrjahr

1

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Befähigung: die täglichen Wartungsarbeiten an den Maschinen, einschließlich Pumpen, Rohrleitungssystemen, Bilge- und Ballastsystemen durchzuführen

Lehrjahr

1

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Befähigung: die erforderlichen Werkzeuge zur Gewährleistung der allgemeinen technischen Sicherheit einzusetzen

Lehrjahr

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Befähigung: die Wartungs- und Instandsetzungsverfahren zu befolgen

Lehrjahr

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Befähigung: technische Informationen zu nutzen und technische Verfahren zu dokumentieren

Lehrjahr

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8. Kompetenzbereich: Wartung und Instandsetzung

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Führung des Fahrzeugs in Fragen bei der Wartung und Instandsetzung des Fahrzeugs, seiner Anlagen und seiner Ausrüstung zu unterstützen.

Befähigung: mit verschiedenen Arten von Materialien und Werkzeugen für Wartungs- und Instandsetzungsvorgänge zu arbeiten

Lehrjahr

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Befähigung: Gesundheit und Umwelt bei der Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten zu schützen

Lehrjahr

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Befähigung: die technischen Geräte gemäß den technischen Anweisungen zu warten

Lehrjahr

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Befähigung: sicher mit Drähten und Seilen umzugehen

Lehrjahr

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Befähigung: Knoten und Spleiße entsprechend ihrem Verwendungszweck anzufertigen und zu erhalten

Lehrjahr

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Befähigung: Arbeitspläne im Team vorzubereiten und umzusetzen und die Ergebnisse zu kontrollieren

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, elementare Arbeiten in der Bearbeitung mit Holz und Metall zu beherrschen.

Befähigung: Elementare Arbeiten mit Holz und Metall durchzuführen

Lehrjahr

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9. Kompetenzbereich: Kommunikation (Nautisch)

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, allgemein und fachgerecht zu kommunizieren; dazu gehört auch die Fähigkeit, im Falle von Kommunikationsproblemen Standardredewendungen zu verwenden.

Befähigung: Informations- und Kommunikationssysteme nutzen

Lehrjahr

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Befähigung: verschiedene Aufgaben mithilfe verschiedener Arten von informations-technischen Geräten, Informationsdiensten (wie den Binnenschifffahrtsinformationsdiensten (RIS) und Kommunikationssystemen zu lösen

Lehrjahr

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Befähigung: Daten zu erfassen und zu speichern sowie Datensicherungen und -aktualisierungen durchzuführen

Lehrjahr

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Befähigung: Anweisungen für den Datenschutz zu befolgen

Lehrjahr

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Befähigung: Fakten unter Verwendung technischer Begriffe darzulegen

Lehrjahr

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Befähigung: nautische und technische Informationen zur Wahrung der Sicherheit des Schiffsverkehrs einzuholen

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, umgänglich zu sein.

Befähigung: Anweisungen zu befolgen und sich mit anderen über die schiffsinternen Pflichten zu verständigen

Lehrjahr

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Befähigung: zu guten sozialen Beziehungen an Bord beizutragen und mit anderen zusammenzuarbeiten

Lehrjahr

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Befähigung: soziale Verantwortung zu übernehmen, Beschäftigungsbedingungen, individuelle Rechte und Pflichten zu akzeptieren; sich der Gefahren des Missbrauchs von Alkohol und Drogen bewusst zu sein und auf Fehlverhalten und Gefahren angemessen zu reagieren

Lehrjahr

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Befähigung: einfache Mahlzeiten zu planen, dafür einzukaufen und diese zuzubereiten

Lehrjahr

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10. Kompetenzbereich: Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, sicherheitsbezogene Arbeitsvorschriften einzuhalten und die Bedeutung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und die Bedeutung der Umwelt zu verstehen.

Befähigung: gemäß den Anweisungen und Vorschriften für Arbeitssicherheit und Unfallverhütung zu arbeiten

Lehrjahr

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Befähigung: persönliche Schutzausrüstung zur Unfallverhütung benutzen

Lehrjahr

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Befähigung: die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen vor dem Betreten geschlossener Räume zu treffen

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die Bedeutung der Ausbildung zur Sicherheit an Bord zu würdigen und in Notfällen umgehend zu handeln.

Befähigung: in Notfällen gemäß den anwendbaren Anweisungen und Verfahren zu handeln

Lehrjahr

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Befähigung: Erste Hilfe leisten

Lehrjahr

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Befähigung: persönliche Schutzausrüstung und Rettungsmittel an Bord zu benutzen und instand zu halten

Lehrjahr

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Befähigung: bei Rettungsarbeiten Unterstützung zu leisten und zu schwimmen

Lehrjahr

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Befähigung: Fluchtwege zu benutzen

Lehrjahr

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Befähigung: interne Notfallkommunikations- und Alarmsysteme zu benutzen

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen und Brandbekämpfungsgeräte ordnungsgemäß zu bedienen.

Befähigung: die Bestandteile von Bränden und Zündarten und -quellen zu unterscheiden

Lehrjahr

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Befähigung: verschiedene Arten von Feuerlöschern zu benutzen

Lehrjahr

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Befähigung: gemäß den an Bord geltenden Verfahren und der Organisation der Brandbekämpfung zu handeln

Lehrjahr

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Befähigung: Anweisungen zu befolgen betreffend: persönliche Ausrüstung, Methoden, Löschmittel und Verfahren bei Brandbekämpfung und Rettungsarbeiten

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, seine Aufgaben unter Berücksichtigung der Bedeutung des Umweltschutzes wahrzunehmen.

Befähigung: die Umwelt gemäß den einschlägigen Vorschriften zu schützen

Lehrjahr

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Befähigung: Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Umweltverschmutzung zu treffen

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Befähigung: Ressourcen effizient einzusetzen

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Befähigung: Abfälle umweltfreundlich zu entsorgen

Lehrjahr

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11. Kompetenzbereich Sachkunde für Fahrgastschifffahrt

Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, den Einsatz von Rettungsmitteln an Bord von Fahrgastschiffen zu organisieren.

Befähigung: den Einsatz von Rettungsmitteln zu organisieren

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, Sicherheitsanweisungen anzuwenden und die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie insbesondere in Notfällen zu ergreifen (zB Evakuierung, Schäden, Kollision, Auflaufen, Brand, Explosion und andere Situationen, in denen die Gefahr einer Panik besteht), einschließlich der unmittelbaren Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung sowie Personen mit eingeschränkter Mobilität gemäß der Unterweisung und den Instruktionen nach Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010

Befähigung: Sicherheitsanweisungen anzuwenden

Lehrjahr

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Befähigung: die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Fahrgäste im Allgemeinen sowie in Notfällen zu ergreifen

Lehrjahr

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Befähigung: Hilfe zu leisten und Anweisungen zu erteilen, damit Menschen mit Behinderung und Personen mit eingeschränkter Mobilität sicher einschiffen, ausschiffen und mit dem Schiff reisen können

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, in einfachem Englisch zu kommunizieren.

Befähigung: über sicherheitsrelevante Themen in einfachem Englisch zu kommunizieren

Lehrjahr

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Der Matrose/Die Matrosin muss in der Lage sein, die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 zu erfüllen.

Befähigung: Fahrgästen in Bezug auf Fahrgastrechte Hilfe zu leisten

Lehrjahr

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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 4. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 1. Lehrjahres der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Binnenschifffahrt und hat schriftlich zu erfolgen.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und orientiert sich an den Standards für die praktische Prüfung zur Erlangung eines Befähigungszeugnisses auf Betriebsebene des Europäischen Ausschusses für Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI).

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat betriebliche Arbeitsaufträge zu bearbeiten.

(2) Dabei hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin Kompetenzen aus sämtlichen nachstehenden Kompetenzbereichen nachzuweisen. Dabei sind Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und Umweltschutz zur Qualitätskontrolle sowie Dokumentation einzuschließen

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 5 bis 11 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Berufsausbildung im Lehrberuf Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 14 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 14 der Binnenschifffahrt-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 183/2000, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis zum 30. April 2021 im Lehrberuf Binnenschifffahrt ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Binnenschifffahrt gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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