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20011533 AT

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

13 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 201/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 201/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §§ 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011533

Dokumentnummer

NOR40233358

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Systemgastronomiefachkraft über folgende berufliche Kompetenzen

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Die Systemgastronomiefachkraft kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Sie kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Sie kann

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Sie kann

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Sie kann

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Sie kann

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Sie kann

1.8 Gastorientiertes Agieren

Sie kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Sie kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Sie kann

2.3 Hygienestandards und -konzepte

Sie kann

2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Sie kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Sie kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Sie kann

3.3 Digitale Kommunikation

Sie kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Sie kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Sie kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Sie kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Gästeservice

4.1 Grundlagen

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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x

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4.2 Aufnehmen der Bestellung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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4.3 Kassieren

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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4.4 Produktausgabe

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

5. Kompetenzbereich: Produktzubereitung

5.1 Vorbereitung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

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5.2 Zubereitung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft

6.1 Beschaffungsprozess

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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6.2 Bedarfsermittlung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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x

6.3 Warenbestellung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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6.4 Warenannahme

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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6.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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6.6 Lagerung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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x

7. Kompetenzbereich: Sicherstellung systemgastronomischer Prozesse

7.1 Gestaltung betrieblicher Prozesse (Planung und Organisation)

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

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7.2 Marketing

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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7.3 Kommunikation

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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7.4 Kostenrechnung und Erfolgsermittlung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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7.5 Kennzahlen und Reports

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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7.6 Abrechnung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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8. Kompetenzbereich: Personal

8.1 Personalentwicklung/Teamführung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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8.2 Personalplanung

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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8.3 Personaladministration

Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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x

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat zumindest fünf der folgenden Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat…

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Systemgastronomische Prozesse – schriftlich, Systemgastronomische Prozesse – mündlich und Beratungs- und Verkaufsgespräch.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.

(3) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Es sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission.

(2) In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin mitzuteilen, dass diese/r eine Aufstellung mit zumindest zehn Produkte (Speisen und/oder Getränken), die er/sie in seiner/ihrer bisherigen Berufspraxis zubereitet hat, zur Prüfung mitzubringen hat.

(3) Aus der Aufstellung gemäß Abs. 2 wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Abs. 2 genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.

(4) Der/die Prüfungskandidat/in hat den Produktionsprozess eines systemgastronomischen Produkts nach Auswahl der Prüfungskommission zu präsentieren. Diese Präsentation hat folgende Punkte zu umfassen

(5) Die Prüfungskommission kann Fragen zur Präsentation sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben stellen.

(6) Für die Bewertung sind die fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit maßgebend.

(7) Die Präsentation soll zumindest 10 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 295/1998, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 295/1998, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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