Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (13)
Gesetzestext (13 Artikel)
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Kurztitel
Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft (Systemgastronomiefachkraft-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 201/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des §§ 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011533
Dokumentnummer
NOR40233358
§ 1. (1) Der Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) n den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Systemgastronomiefachfrau bzw. Systemgastronomiefachmann) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Systemgastronomiefachkraft über folgende berufliche Kompetenzen
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Systemgastronomiefachkraft kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Sie kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Sie kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Sie kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Sie kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Sie kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Sie kann
1.8 Gastorientiertes Agieren
Sie kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Sie kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Sie kann
2.3 Hygienestandards und -konzepte
Sie kann
2.4 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Sie kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Sie kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Sie kann
3.3 Digitale Kommunikation
Sie kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Sie kann
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Sie kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Sie kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Gästeservice
4.1 Grundlagen
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
x
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4.2 Aufnehmen der Bestellung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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4.3 Kassieren
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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4.4 Produktausgabe
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
5. Kompetenzbereich: Produktzubereitung
5.1 Vorbereitung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
5.2 Zubereitung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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x
x
x
x
x
x
x
x
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6. Kompetenzbereich: Warenwirtschaft
6.1 Beschaffungsprozess
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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6.2 Bedarfsermittlung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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x
6.3 Warenbestellung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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6.4 Warenannahme
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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6.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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6.6 Lagerung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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7. Kompetenzbereich: Sicherstellung systemgastronomischer Prozesse
7.1 Gestaltung betrieblicher Prozesse (Planung und Organisation)
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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7.2 Marketing
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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7.3 Kommunikation
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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7.4 Kostenrechnung und Erfolgsermittlung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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x
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7.5 Kennzahlen und Reports
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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x
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7.6 Abrechnung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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x
x
8. Kompetenzbereich: Personal
8.1 Personalentwicklung/Teamführung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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8.2 Personalplanung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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8.3 Personaladministration
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus einem Gegenstand und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
§ 6. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat zumindest fünf der folgenden Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat…
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Systemgastronomische Prozesse – schriftlich, Systemgastronomische Prozesse – mündlich und Beratungs- und Verkaufsgespräch.
§ 8. (1) Die Prüfung hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat grundsätzlich computerunterstützt zu erfolgen, abgesehen von infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
(3) Die Prüfung hat die Bearbeitung von kompetenzorientierten Aufgaben zu umfassen. Es sind von der Prüfungskommission zumindest zwei Aufgaben aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(5) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 120 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 150 Minuten zu beenden.
§ 9. (1) Die Prüfung erfolgt mündlich vor der gesamten Prüfungskommission.
(2) In der Einladung zur Lehrabschlussprüfung hat die Lehrlingsstelle dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin mitzuteilen, dass diese/r eine Aufstellung mit zumindest zehn Produkte (Speisen und/oder Getränken), die er/sie in seiner/ihrer bisherigen Berufspraxis zubereitet hat, zur Prüfung mitzubringen hat.
(3) Aus der Aufstellung gemäß Abs. 2 wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus. Legt ein Prüfungskandidat/eine Prüfungskandidatin keine Aufstellung vor oder entspricht diese nicht den in Abs. 2 genannten Anforderungen, wählt die Prüfungskommission ein Produkt aus.
(4) Der/die Prüfungskandidat/in hat den Produktionsprozess eines systemgastronomischen Produkts nach Auswahl der Prüfungskommission zu präsentieren. Diese Präsentation hat folgende Punkte zu umfassen
(5) Die Prüfungskommission kann Fragen zur Präsentation sowie damit in Zusammenhang stehende Aufgaben stellen.
(6) Für die Bewertung sind die fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit maßgebend.
(7) Die Präsentation soll zumindest 10 Minuten zu dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des/der Prüfungskandidaten/in nicht möglich ist.
§ 10. (1) Die Prüfung hat mündlich zu erfolgen.
(2) Im Rahmen eines simulierten Gesprächs mit Gästen (zB Verkauf, Beratung, Reklamation) ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann (Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 295/1998, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 4 bis 11 der Systemgastronomiefachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 295/1998, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt das Lehrverhältnis noch nicht abgeschlossen haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Systemgastronomiefachmann gemäß der in Abs. 3 und Abs. 4 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Systemgastronomiefachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.