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20011532 AT

Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

11 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (11)

Gesetzestext (11 Artikel)

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 200/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/ Medizinproduktekauffrau (Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 200/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2021

Gesetzesnummer

20011532

Dokumentnummer

NOR40233346

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Medizinproduktekaufmann bzw. Medizinproduktekauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Medizinproduktekaufmann/die Medizinproduktekauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

(2) Fachliche Kompetenzbereiche

(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann

1.4 spezifische rechtliche Bestimmungen und Vorschriften im Medizinproduktehandel

Er/Sie kann

1.5 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann

1.6 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann

1.7 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann

1.8 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann

1.9 Kundenorientiertes Agieren(Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann

1.10 Betriebliches Rechnungswesen

Er/Sie kann

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende

analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Verkauf und Kundenberatung

4.1 Kundenberatung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

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4.2 Zusatzverkäufe und Serviceleistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

4.3 Kaufabschluss

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

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x

4.4 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

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4.5 Kassaführung und Zahlungsverkehr

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

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5. Kompetenzbereich: Warenbeschaffung und Lagerung

5.1 Beschaffungsprozess

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

5.2 Bedarfsermittlung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

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5.3 Angebotsvergleich

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

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x

x

x

x

x

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x

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x

5.4 Bestellungen

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

5.5 Warentransport

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

5.6 Wareneingang

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

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x

5.7 Warenlagerung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

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x

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6. Kompetenzbereich: Marketing

6.1 Grundlagen des betrieblichen Marketings

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

6.2 Sortimentsgestaltung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

x

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6.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

6.4 Preisgestaltung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

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6.5 Kundenbindung

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

x

x

x

x

x

x

x

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Geschäftsfall und hat schriftlich zu erfolgen.

(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat folgende Aufgaben zu bearbeiten. Er/Sie hat

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 7. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Geschäftsprozesse und Beratungs- und Verkaufsgespräch.

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfung im schriftlichen Teil hat nach Möglichkeit computerunterstützt zu erfolgen.

(3) Im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission zumindest folgende kompetenzorientierte Aufgaben zu stellen: Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat…

(4) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

(5) Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

(6) Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.

(7) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

(8) Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Die Prüfung im Gegenstand Beratungs- und Verkaufsgespräch hat mündlich zu erfolgen.

(2) Im Rahmen eines simulierten Beratungs- bzw. Verkaufsgesprächs ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen.

(3) Der Prüfungskandidat/Die Prüfungskandidatin hat entsprechend der Vorgaben der Prüfungskommission eine Kundenberatung durchzuführen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.

(4) Das Gespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau-Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit 1. Mai 2021 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 9 treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau (Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 121/2015, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.

(4) Die §§ 4 bis 9 der Medizinproduktekaufmann/-frau-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 121/2015, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.

(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/-frau gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Medizinproduktekaufmann/Medizinproduktekauffrau gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

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