Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
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Kurztitel
Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2021
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft (Entsorgungs- und Recyclingfachkraft-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 199/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2021, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20011531
Dokumentnummer
NOR40233327
§ 1. (1) Der Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Entsorgungs- und Recyclingfachmann bzw. Entsorgungs- und Recyclingfachfrau) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft über folgende berufliche Kompetenzen
(2) Fachliche Kompetenzbereiche
(3) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Die Entsorgungs- und Recyclingfachkraft kann
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Sie kann
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Sie kann
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Sie kann
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Sie kann
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Sie kann
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation und zielgruppengerechtes Agieren
Sie kann
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Sie kann
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Sie kann
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Sie kann
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Sie kann
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Sie kann
3.3 Digitale Kommunikation
Sie kann
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Sie kann
3.5 Informationssuche und -Beschaffung
Sie kann
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Sie kann
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Stoffstrommanagement
4.1 Grundlagen des Stoffstrommanagements
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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4.2 Stoffstromanalyse
Sie kann
Lehrjahr
1
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3
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4.3 Abfallstofferkennung und -klassifizierung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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4.4 Abfallsortierung und Abfallverarbeitung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
x
x
x
x
x
x
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4.5 Abfalltransport
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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4.6 Lagerung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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5.
Kompetenzbereich: Abfallberatung und Abfallwirtschaft
5.1 Abfallwirtschaft
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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5.2 Abfallberatung
Sie kann
Lehrjahr
1
2
3
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(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Die für den Umgang mit Hubstaplern erforderlichen Ausbildungen (Berufsbildposition 4.5.6) sind entweder im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer gemäß Fachkenntnisnachweis-Verordnung (FK-V) berechtigten Ausbildungseinrichtung oder im eigenen Lehrbetrieb (sofern dieser gemäß FK-V als Ausbildungseinrichtung berechtigt ist) durchzuführen.
(2) Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 2. bzw. 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Flurförderzeuge zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht in der Berufsschule absolviert wird.
§ 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(5) Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
§ 6. Die Prüfung besteht aus dem Gegenstand Entsorgung und Recycling und hat schriftlich zu erfolgen.
§ 7. (1) Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten.
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
§ 8. Die praktische Prüfung gliedert sich in die Gegenstände Abfallberatung und Abfallwirtschaft, Stoffstrommanagement und Fachgespräch.
§ 9. (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Im schriftlichen Teil hat der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin folgende Aufgaben zu bearbeiten: Er/Sie hat
(3) Die mündliche Prüfung ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen. Sie hat sich ausgehend von den im schriftlichen Teil erarbeiteten Inhalten auf die Beratung einer oder mehrerer Zielgruppen (zB Betriebsinhaber/ Betriebsinhaberin, Vertreter/Vertreterin einer Fremdfirma) in abfallwirtschaftlichen und/oder abfallrechtlichen Fragen zu beziehen.
(4) Für die Bewertung der Prüfung sind folgende Kriterien maßgebend
(5) Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 180 Minuten bearbeitet werden können. Der schriftliche Teil der Prüfung ist nach 210 Minuten zu beenden.
(6) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Bereiche zu umfassen. Der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin hat
(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien heranzuziehen
(3) Die Aufgaben im praktischen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Hierbei ist der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(4) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.
§ 11. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag beziehenden simulierten Gesprächs, die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin zu berücksichtigen.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest zehn Minuten dauern. Es ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.
§ 12. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 5 bis 12 mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(2) Die §§ 5 bis 12 treten mit 1. März 2022 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 2 und 3 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Entsorgungs- und Recyclingwirtschaft (Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2021 außer Kraft.
(4) Die §§ 5 bis 12 der Entsorgungs- und Recyclingfachmann-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 129/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 können Lehrlinge, die bis 30. April 2021 im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann – Abfall ausgebildet wurden und die gemäß Lehrvertrag zu diesem Zeitpunkt die Lehrzeit noch nicht beendet haben, gemäß der in Abs. 3 und 4 angeführten Ausbildungsordnung bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden und bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung antreten.
(6) Lehrzeiten, die im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachmann gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Entsorgungs- und Recyclingfachkraft gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.