Klimaticketgesetz (klimaticketgesetz)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
Klimaticketgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 75/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
15.04.2021
Abkürzung
KlimaticketG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Langtitel
Bundesgesetz über die Einführung des Klimatickets (Klimaticketgesetz - KlimaticketG)
StF: BGBl. I Nr. 75/2021 (NR: GP XXVII IA 1275/A AB 767 S. 91. BR: AB 10599 S. 924.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Das Klimaticketgesetz wurde in Artikel 2 des BGBl. I Nr. 75/2021 kundgemacht.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2022
Gesetzesnummer
20011521
Dokumentnummer
NOR40232594
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
(3) Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.
§ 2. Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
§ 3. Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für
§ 4. Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich
§ 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.
§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 2 Z 1 und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
§ 7. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.