Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20011488 AT

Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Februar 2021 ausgetauscht; der Zusatzvertrag tritt gemäß seinem Art. III mit 1. April 2021 in Kraft.

Bundesrecht Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Der in Artikel II Absatz 1 lit. a des Vertrags zwischen der Republik Österreich und dem Heiligen Stuhl zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen vom 23. Juni 19601 in der Fassung des Zusatzvertrages vom 5. März 20092 genannte Betrag von 17.295.000 Euro wird, beginnend mit dem Jahr 2018, auf 20.754.000 Euro erhöht.

Der Betrag ist jeweils im Fall einer dauerhaften Geldwertminderung in der Höhe von 20 Prozent, falls erforderlich auch rückwirkend, anzupassen. Eine dauerhafte Wertminderung tritt im ersten von vier aufeinander folgenden Monaten ein, in denen jeweils eine Wertminderung von 20 Prozent überschritten worden ist. Zur Berechnung der Wertminderung ist der von der Statistik Austria verlautbarte Verbraucherindex von 1986 heranzuziehen.

Der Heilige Stuhl wird die Republik Österreich jeweils über den Eintritt der dauerhaften Geldwertminderung in Kenntnis setzen und um Aufnahme von Gesprächen über die Anpassung des Betrags ersuchen. Der gemäß diesem Artikel neu festgelegte Betrag ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

______________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 195/1960.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2009.

Bundesrecht Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Artikel XXII Absatz 2 des Konkordates vom 5. Juni 19333 gilt für die Regelung von Schwierigkeiten bezüglich der Auslegung dieses Zusatzvertrages sinngemäß.

______________________

3 Kundgemacht in BGBl. II Nr. 2/1934.

Bundesrecht Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und Österreich zur Regelung von vermögensrechtlichen Beziehungen – 7. Zusatzvertrag

Dieser Zusatzvertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald wie möglich in Rom ausgetauscht werden. Er tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Geschehen zu Wien, am 12. Oktober 2020, in zwei Urschriften in deutscher und italienischer Sprache, die beide gleichermaßen authentisch sind.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →