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20011468 AT

Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

Ist erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden (vgl. § 4 Abs. 1).

Bundesrecht Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

§ 1. (1) Die in § 37 Abs. 4 KBGG angeordnete elektronische Datenübermittlung an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank erfolgt durch das Finanzamt Österreich im Wege des automationsunterstützten Familienbeihilfenverfahrens (FABIAN).

(2) Die Datenübermittlung erfolgt fallbezogen. Ihr hat eine Anfrage durch den Krankenversicherungsträger unter Verwendung des verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichens Steuern und Abgaben des betreffenden Kindes vorauszugehen. Eine Anfrage ist nur zulässig, wenn die angeforderten Daten zur Erfüllung der dem Krankenversicherungsträger nach dem KBGG und FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

Bundesrecht Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

§ 2. (1) Die zu übermittelnden Daten sind

(2) Anstelle von bzw. ergänzend zu den in Abs. 1 angeführten Daten ist dem anfragenden Krankenversicherungsträger mitzuteilen, wenn sich der angefragte Fall noch in Bearbeitung befindet oder die Anfrage aus einem anderen Grund nicht verarbeitet werden konnte.

Bundesrecht Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

§ 3. (1) Ändern sich nachträglich die übermittelten Daten, hat das Finanzamt Österreich diese Änderungen an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank bekannt zu geben.

(2) Der Krankenversicherungsträger hat dem Finanzamt Österreich mitzuteilen, wenn die Kenntnis von Änderungen in einer bestimmten Angelegenheit nicht mehr zur Erfüllung der ihm nach dem KBGG oder FamZeitbG übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Diesfalls ist die Übermittlung von Änderungen einzustellen.

Bundesrecht Übermittlung von Daten an die Kinderbetreuungsgeld-Datenbank

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2021 in Kraft. Die §§ 1 bis 3 sind erst ab dem Vorliegen der für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen anzuwenden.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. II Nr. 47/2002, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Im Zeitraum von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021 sind ihre Bestimmungen nicht mehr anzuwenden, sobald die nach den §§ 1 bis 3 für die Datenübermittlung über FABIAN erforderlichen technischen und organisatorischen Voraussetzungen vorliegen.

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