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20011411 AT

Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

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Kurztitel

Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 137/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.12.2020

Index

37/03 Nationalbank

Langtitel

Bundesgesetz über die Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

StF: BGBl. I Nr. 137/2020 (NR: GP XXVII RV 465 AB 489 S. 69. BR: AB 10500 S. 917.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

20011411

Dokumentnummer

NOR40229069

Bundesrecht Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, im Namen der Republik dem Internationalen Währungsfonds im Rahmen der Neuen Kreditvereinbarungen (New Arrangements to Borrow, NAB) einen Kreditrahmen von höchstens 3.636,98 Mio. Sonderziehungsrechten einzuräumen.

Bundesrecht Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

§ 2. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die Aufstockung der Neuen Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds, BGBl. Nr. 114/2010, außer Kraft.

Bundesrecht Neue Kreditvereinbarungen mit dem Internationalen Währungsfonds

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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