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20011405 AT

VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

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Kurztitel

VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 568/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

17.12.2020

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines Verlustersatzes)

StF: BGBl. II Nr. 568/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 75/2021

BGBl. II Nr. 252/2021

BGBl. II Nr. 479/2021

BGBl. II Nr. 113/2022

BGBl. II Nr. 323/2023 (VfGH)

BGBl. II Nr. 131/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2024 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet

Anmerkung

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 75/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2024

Gesetzesnummer

20011405

Dokumentnummer

NOR40228747

Bundesrecht VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

_________________________

2 Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), ABl. L 187/1; Verordnung Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Landwirtschaft), ABl. L 193/1; Verordnung Nr. 1388/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (GVO Fischerei und Aquakultur), ABl. L 369.

Bundesrecht VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

§ 1. Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Bundesrecht VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 75/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben; dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023)

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. März 2024, V 3/2024, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 13. März 2024, in Punkt 7.6 des Anhanges zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes (COFAG), BGBl. II Nr. 568/2022, idF BGBl. II Nr. 75/2021, die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Verlustersatzes besteht kein Rechtsanspruch“ als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit 25.5.2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 131/2024 idF BGBl. II Nr. 166/2024).)

Bundesrecht VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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