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20011402 AT

Abstimmungsspendegesetz 2020

9 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

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Kurztitel

Abstimmungsspendegesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 135/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.12.2020

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über die Gewährung eines Bundeszuschusses und sonstiger Förderungen aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung in Kärnten (Abstimmungsspendegesetz 2020)

StF: BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

(____________________

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine slowenische Übersetzung vorhanden

Zakon o plebiscitni donaciji (Abstimmungsspendegesetz) 2020

)

Anmerkung

Das Abstimmungsspendegesetz 2020 wurde in Artikel 9 des Budgetbegleitgesetzes 2021, BGBl. I Nr. 135/2020, kundgemacht.

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2021 (BGBl. I Nr. 135/2020)

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2021

Gesetzesnummer

20011402

Dokumentnummer

NOR40228703

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

Der Betrag gemäß § 2 Z 1 ist auf folgende Gemeinden, die im ehemaligen Abstimmungsgebiet gelegen sind, aufzuteilen und für die darin genannten Zwecke zu verwenden

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 1. Der Bund gewährt aus Anlass der 100. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung, bei der sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für den Verbleib bei der Republik Österreich entschieden hat, in den Jahren 2020 bis 2024 insgesamt vier Millionen Euro zur Förderung der slowenischsprachigen Bevölkerung und zur Unterstützung von Projekten, die dem harmonischen Zusammenleben sowie der kulturellen Vielfalt und der wirtschaftlichen und infrastrukturellen Entwicklung in den Gemeinden dienen.

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

Der Betrag gemäß § 2 Abs. 2 ist wie folgt auf Förderungswerber aufzuteilen, die sich den nachstehenden Zwecken widmen

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 2. (1) 2 000 000 Euro gebühren im Jahr 2020 den Abstimmungsgemeinden gemäß Anlage 1 im Verhältnis ihrer Bevölkerungszahl gemäß dem Ergebnis der Volkszählung 2011 als Zweckzuschuss. Diese Mittel sind zu verwenden für

(2) 2 000 000 Euro sind gemäß Anlage 2 zu verwenden. Die Abwicklung der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 1 bis 5 erfolgt durch das Bundeskanzleramt, jene der Förderungen gemäß Anlage 2 Z 6 durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 3. Ansuchen um Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 sind bis spätestens 31. März 2021 zu stellen. Die Verwendung entsprechend der Zweckwidmung ist dem Bundeskanzleramt bzw. dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten unter Vorlage der Abrechnungsunterlagen bis spätestens 31. Mai 2025 nachzuweisen. § 11 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, in der jeweils geltenden Fassung, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zuständigen Volksgruppenbeirates der Beirat gemäß § 4 tritt.

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 4. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Vergabe der Förderungen gemäß § 2 Abs. 2 wird ein Beirat eingerichtet, dem je ein Mitglied

(2) Der Beirat beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden den Ausschlag.

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 5. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seiner Zweckzuschüsse bzw. Förderungen zu überprüfen und diese bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern. Über die neuerliche Vergabe von Rückzahlungen aus Förderungen entscheidet der Beirat gemäß § 4 Abs. 1.

Bundesrecht Abstimmungsspendegesetz 2020

§ 6. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

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