COVID 19-Gesetz-Armut
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
COVID 19-Gesetz-Armut
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.12.2020
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen (COVID 19-Gesetz-Armut)
BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
Änderung
BGBl. I Nr. 58/2021 (NR: GP XXVII IA 1343/A AB 753 S. 89. BR: AB 10583 S. 924.)
BGBl. I Nr. 145/2021 (NR: GP XXVII IA 1661/A AB 1006 S. 115. BR: AB 10697 S. 929.)
BGBl. I Nr. 250/2021 (NR: GP XXVII AB 1231 S. 135. BR: 10794 AB 10857 S. 936.)
BGBl. I Nr. 17/2022 (NR: GP XXVII AB 1336 S. 143. BR: 10884 AB 10909 S. 938.)
BGBl. I Nr. 93/2022 (NR: GP XXVII IA 2662/A AB 1563 S. 165. BR: 10982 AB 10999 S. 942.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 33 des BGBl. I Nr. 135/2020 kundgemacht.
Schlagworte
Budgetbegleitgesetz 2021 (BGBl. I Nr. 135/2020),
Teuerungs-Entlastungspaket (BGBl. I Nr. 93/2022)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Gesetzesnummer
20011401
Dokumentnummer
NOR40228603
§ 1. Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für das Jahr 2021 einmalig Mittel in Höhe von 20 Millionen € für Unterstützungsleistungen an Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug
§ 2. Mit den Zuwendungen gemäß § 1 Z 1 sollen Eltern, die mit Stichtag 31. Jänner 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine finanzielle Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID19Krise erhalten.
§ 3. Als Zuwendung werden 100 Euro pro Kind gewährt. Die Unterstützung wird einmalig ausbezahlt und ist nicht rückzahlbar.
§ 4. (1) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz gelten als Leistung im Sinne des § 7 Abs. 4 und Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022, und sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund anderer Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 5. (1) Nach Abwicklung der Unterstützungsleistungen gemäß § 1 Z 1 verbleibende Mittel werden im Jahr 2021 zur Finanzierung von Energiekostenzuschüssen des Bundes an Haushalte mit Bezug von Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung eingesetzt.
(2) Als Zuwendung gemäß § 1 Z 2 können nach Maßgabe der budgetären Mittel maximal 100 Euro pro Haushalt vorgesehen werden.-
§ 5a. (1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten.
§ 5b. (1) Zur Durchführung von Projekten zur COVID-19-bedingten Delogierungsprävention und Wohnungssicherung werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz für die Jahre 2021 bis 2023 zusätzliche Mittel in Höhe von 24 Millionen Euro zur Verfügung gestellt.
(2) Zielgruppe der Projekte sind Mieterinnen und Mieter mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz legt in Richtlinien die näheren Voraussetzungen für die Verwendung der Mittel nach Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen fest. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten
(4) Die Stelle, die mit der Abwicklung der Projekte gemäß Abs. 1 beauftragt ist, ist für die Geltungsdauer dieses Bundesgesetzes berechtigt, zum Zweck der Zuerkennung und Auszahlung von Zuwendungen zur Wohnungssicherung oder zum Wohnungswechsel zur Überprüfung der antragstellenden Person Abfragen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, sowie zur Überprüfung der Angaben der antragstellenden Person betreffend aller mit ihr in ihrer Wohnung gemeldeten Personen im Zentralen Melderegister eine Verknüpfungsanfrage im Sinne des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991 mit dem Kriterium Wohnsitz durchzuführen.
§ 5c. (1) Zur Bekämpfung der sozialen und armutsrelevanten Folgen der COVID-19-Pandemie und entsprechender Präventionsarbeit werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Budgetmittel in Höhe von 10 Millionen Euro zur Verfügung gestellt. Aus diesen Mitteln können insbesondere Projekte zur Unterstützung von Kindern und Jugendlichen, zur Vermeidung von Obdachlosigkeit und zur Versorgungssicherheit durchgeführt werden.
(2) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden weitere Mittel in Höhe von 44 Millionen Euro bereitgestellt. Damit sollen Haushalte mit Sozialhilfe- oder Mindestsicherungsbezug bei der Bewältigung gestiegener Lebenshaltungskosten, insbesondere beim Heizen, unterstützt werden.
(3) Als Zuwendung gemäß Abs. 2 werden 300 Euro pro Haushalt gewährt. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Abs. 2 können für Projekte gemäß Abs. 1 verwendet werden und sind jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorzusehen oder gegebenenfalls aus Rücklagen zu entnehmen.
§ 5d. Studierende, die auf Grund eines Bescheides der Studienbeihilfenbehörde für November 2021 Studienbeihilfe oder ein Mobilitätsstipendium beziehen, bekommen von der Studienbeihilfenbehörde zusätzlich zur Studienbeihilfe oder zum Mobilitätsstipendium einen Betrag von 300 Euro ausbezahlt, ohne dass es dafür eines eigenen Antrages bedarf.
§ 6. Mit der Auszahlung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 können auch die Länder betraut werden.
§ 7. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1, § 5a Abs. 1 Z 1 und § 5c Abs. 2 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist – mit Ausnahme des § 5d – der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut. Mit der Vollziehung des § 5d ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.
§ 9. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die §§ 5b und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(4) Die §§ 5c, 5d, 6, 7 und 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 250/2021 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(5) §§ 5c und 5d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2022 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(6) §§ 4, 5 Abs. 2, 5a Abs. 2, 5b Abs. 4 und 5c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 93/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.