VKI-Finanzierungsgesetz 2021
Gesetzestext (3 Artikel)
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Kurztitel
VKI-Finanzierungsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 135/2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
16.12.2020
Abkürzung
VKI-FinanzG 2021
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Langtitel
Bundesgesetz über die Finanzierung des Vereins für Konsumenteninformation im Jahr 2021 (VKI-Finanzierungsgesetz 2021 – VKI-FinanzG 2021)
BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen
Anmerkung
Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 32 des BGBl. I Nr. 135/2020 kundgemacht.
Schlagworte
Budgetbegleitgesetz 2021 (BGBl. I Nr. 135/2020)
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2021
Gesetzesnummer
20011400
Dokumentnummer
NOR40228600
§ 1. (1) Der Bund hat dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Jahr 2021 für den laufenden Betrieb und für die Erfüllung des Vereinszwecks insgesamt fünf Mio. € zur Verfügung zu stellen. Quartalsweise Vorschusszahlungen sind zulässig.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind zu 40 v.H. als Basisförderung, im Übrigen für die Finanzierung der Aufgaben gemäß § 2a lit. a bis n der Vereinsstatuten des VKI in der am 1. Mai 2020 geltenden Fassung zu widmen.
(3) Über die Förderungen gemäß Abs. 1 sind Förderverträge zu schließen, die auch geeignete Regelungen für den Nachweis und die Kontrolle der zweckentsprechenden und sparsamen Verwendung der Mittel enthalten. Die Förderverträge haben die Erfüllung des Vereinszwecks zu ermöglichen, dürfen nicht in Widerspruch zu den Statuten des Vereins stehen und keinen Einfluss auf die Auswahl der Gegenstände der Vereinstätigkeit nehmen.
§ 2. Mit der Vollziehung ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut, hinsichtlich § 1 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.