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20011375 AT

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

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Kurztitel

Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 535/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2020

Abkürzung

ZR-DBV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) betreffend die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten im Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank (Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung – ZR-DBV)

StF: BGBl. II Nr. 535/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 65 Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 90/2020, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2020

Gesetzesnummer

20011375

Dokumentnummer

NOR40227994

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung wird die Erfassung und Zurverfügungstellung von Daten in Zusammenhang mit der Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in einer zentralen Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 festgelegt.

(2) Zweck dieser Datenbank ist die Sicherstellung einer effizienten Verwaltung von Nummerierungsressourcen und die Darstellung der Nutzungsverhältnisse an Rufnummern. Damit wird die Verbesserung und Vereinfachung des Routings sowie die Beauskunftung von Stamm- und Standortdaten im Sinne des § 98 TKG 2003 unterstützt.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 3. (1) Die RTR-GmbH hat eine zentrale Datenbank gemäß § 65 Abs. 9 TKG 2003 einzurichten und zu betreiben.

(2) In der Datenbank ist für jede Rufnummer

(3) Datenbanknutzer haben die im 3. Abschnitt spezifizierten Daten unter Nutzung der Schnittstelle gemäß § 4 Abs. 1 in die zentrale Datenbank einzutragen. Die Schnittstelle gilt als vorgegebenes elektronisches Format iSd. § 15 Abs. 1 KEM-V 2009.

(4) Im Falle der Nichtverfügbarkeit der Schnittstelle von Seiten der RTR-GmbH werden sämtliche Fristen zur Datenübermittlung gemäß §§ 9 bis 12 gehemmt.

(5) Die RTR-GmbH hat durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen und der Höhe des Risikos angemessen sind, die Datenbank vor Zugriffen durch Unbefugte zu schützen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 4. (1) Zur automationsunterstützten Kommunikation mit der zentralen Datenbank und zur Authentifizierung hat die RTR-GmbH eine elektronische Schnittstelle sowie ein Webinterface (in Folge als Schnittstelle bezeichnet) bereitzustellen, die dem jeweiligen Stand der Technik zu entsprechen haben. Weiters hat die RTR-GmbH eine detaillierte Beschreibung der Schnittstelle, Hinweise zu deren Bedienung und der verwendeten Datenformate auf ihrer Webseite zu veröffentlichen.

(2) Geplante Änderungen, bei denen eine Abwärtskompatibilität der Schnittstelle nicht sichergestellt werden kann, sind mindestens sechs Monate vor Aktivierung von der RTR-GmbH auf deren Webseite zu veröffentlichen. Ausgenommen davon sind notwendige sicherheitsrelevante Anpassungen.

(3) Alle Änderungen sind über alle in der Datenbank hinterlegten E-Mail-Adressen bekanntzumachen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 5. (1) Von der RTR-GmbH ist der Datenbankstand hinsichtlich

(2) Auf Antrag kann die RTR-GmbH Dritten die Möglichkeit einräumen, für bestimmte, ausreichend begründete und Verbrauchern als Serviceleistung dienende Zwecke automatisierte Einzelabfragen in einem von der RTR-GmbH vorgegebenen Umfang durchzuführen. Der Antrag darf sich dabei jeweils nur auf die Abfrage einzelner Rufnummern beziehen.

(3) Abfragen zum Zweck der Auswertung der Kundenströme im Zusammenhang mit Rufnummernübertragungen sind jedenfalls unzulässig.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 6. (1) Datenbanknutzern ist der Datenbankstand hinsichtlich des einer Rufnummer jeweils zugeordneten Kommunikationsnetzbetreibers zugänglich zu machen.

(2) Berechtigt zu Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienstebetreibers sind alle Datenbanknutzer, welche die Kenntnis über den abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber im Rahmen der Einleitung eines Portiervorganges benötigen oder ein vergleichbares rechtliches Interesse daran haben.

(3) Kommunikationsnetzbetreiber, die in anderen EWR-Vertragsstaaten über eine Allgemeingenehmigung iSd. Art. 12 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation, ABl. L 321 vom 17.12.2018, S 36, verfügen, sind ebenfalls zu Abfragen nach Abs. 1 berechtigt.

(4) Im Zuge von Datenbanktransaktionen ist die RTR-GmbH ermächtigt, die für den Übergang des Nutzungsrechtes sowie für die Netzeinrichtung notwendigen Informationen über die Datenbank an die betroffenen Datenbanknutzer zu übermitteln oder zugänglich zu machen.

(5) Notrufträger sind berechtigt, für Zwecke des § 98 Abs. 1 und 3 TKG 2003 Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.

(6) Die in § 90 Abs. 6 und 7 TKG 2003 Genannten sind berechtigt, Einzelabfragen hinsichtlich des einer Rufnummer zugeordneten Kommunikationsdienste- und -netzbetreibers durchzuführen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 7. (1) Die RTR-GmbH ist zur Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben berechtigt, die in der ZR-DB enthaltenen Daten zu nutzen.

(2) Zur Hintanhaltung einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB ist die RTR-GmbH berechtigt, Datenbanktransaktionen und Datenbankabfragen zu analysieren.

(3) Im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der ZR-DB kann die RTR-GmbH geeignete Maßnahmen ergreifen, um die missbräuchliche Verwendung abzustellen. Die RTR-GmbH ist in einem solchen Fall auch berechtigt, die öffentliche Abfragemöglichkeit gemäß § 5 Abs. 1 zu sperren.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 8. (1) Historische Daten betreffend Datenbanktransaktionen stehen für Datenbanknutzer für die vergangenen sechs Monate zur Abfrage bereit.

(2) Alle historischen Datenbanktransaktionen sind von der RTR-GmbH nach höchstens drei Jahren zu löschen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 9. (1) Jede Rufnummernübertragung nach § 23 TKG 2003 ist nach § 65 Abs. 5 TKG 2003 vom aufnehmenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rufnummernübertragung einzutragen.

(2) Jede Rückübertragung nach § 23 Abs. 1a TKG 2003 ist vom abgebenden Kommunikationsdienstebetreiber unmittelbar nach Durchführung der Rückübertragung einzutragen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 10. Jede Weitergabe von Rufnummern, Rufnummernbereichen oder Rufnummernblöcken nach § 10 Abs. 5 KEM-V 2009 ist vom Bescheidinhaber spätestens bis 24.00 Uhr am Tag der erfolgten Weitergabe einzutragen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 11. (1) Für jede Rufnummer hat der jeweilige Kommunikationsdienstebetreiber den zugehörigen Kommunikationsnetzbetreiber einzutragen und dafür zu sorgen, dass dieser Eintrag vom Kommunikationsnetzbetreiber bestätigt wird. Alternativ kann der Kommunikationsdienstebetreiber einen durch den Kommunikationsnetzbetreiber gemäß Abs. 2 erfolgten Eintrag bestätigen.

(2) Kommunikationsnetzbetreiber können sich als Kommunikationsnetzbetreiber einer Rufnummer eintragen, sofern dies vom Kommunikationsdienstebetreiber gemäß Abs. 1 bestätigt wird.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 12. (1) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, mit Stichtag 31.3. jeden Jahres den Nutzungsstatus jeder Rufnummer, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, binnen 14 Tagen einzutragen oder den Nutzungsstatus laufend aktuell zu halten.

(2) Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, in den Rufnummernbereichen gemäß §§ 80 und 86 KEM-V 2009 für jene Rufnummern, für die sie als Kommunikationsdienstebetreiber erfasst sind, Name und Anschrift des Dienstleisters tagesaktuell zu halten.

(3) Im Zusammenhang mit der Rufnummernzuteilung gemäß § 65 Abs. 3 TKG 2003 und im Rahmen von Aufsichtsverfahren gemäß § 91 Abs. 1 TKG 2003 kann die RTR-GmbH von Datenbanknutzern verlangen, den Status für die im Verfahren relevanten Rufnummern einzutragen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 13. (1) Kommunikationsnetzbetreiber sind verpflichtet, Kommunikationsverbindungen direkt oder indirekt zum in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber oder Routingziel aufzubauen, sofern die Einrichtung des Routings gemäß den Zusammenschaltungsverträgen oder -bescheiden erfolgt ist.

(2) Ausgenommen davon sind vom in der zentralen Datenbank eingetragenen Kommunikationsnetzbetreiber ausgehende bilaterale Vereinbarungen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 14. Zu Testzwecken iSv. § 4 und zur Durchführung der Initialbefüllung kann die RTR-GmbH von den Datenbanknutzern die Übermittlung von Daten einfordern. Diese Datenanforderung einschließlich des zu verwendenden Formats und des konkreten Zeitpunktes der Datenlieferung hat per Bescheid zu erfolgen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 15. Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder andere Verordnungen sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 16. Sämtliche in dieser Verordnung verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogenen Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Bundesrecht Zentrale Rufnummern-Datenbank Verordnung

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2020 in Kraft, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt wird.

(2) Die §§ 3, 5, 6 sowie 9 bis 11 treten mit 15. September 2021 in Kraft.

(3) § 12 tritt mit 1. Februar 2022 in Kraft.

(4) § 13 tritt mit 1. Juli 2022 in Kraft.

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