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20011343 AT

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

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Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 497/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

24.11.2020

Abkürzung

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

StF: BGBl. II Nr. 497/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 610/2020

BGBl. II Nr. 73/2021

BGBl. II Nr. 253/2021

BGBl. II Nr. 478/2021

BGBl. II Nr. 112/2022

BGBl. II Nr. 68/2025 (VfGH)

BGBl. II Nr. 69/2025 (VfGH)

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet

Anmerkung

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2025

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40227533

Bundesrecht Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

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Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein FKZ 800.000 zu gewähren.

(___________

Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)

Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.

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Bundesrecht Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

§ 1. Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Bundesrecht Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)

Bundesrecht Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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