Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
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Kurztitel
Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
24.11.2020
Abkürzung
VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)
StF: BGBl. II Nr. 497/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 610/2020
BGBl. II Nr. 73/2021
BGBl. II Nr. 253/2021
BGBl. II Nr. 478/2021
BGBl. II Nr. 112/2022
BGBl. II Nr. 68/2025 (VfGH)
BGBl. II Nr. 69/2025 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet
Anmerkung
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2025
Gesetzesnummer
20011343
Dokumentnummer
NOR40227533
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Ist der Erwerb eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils oder eine Umgründung nicht wirtschaftlich begründet und dient überwiegend dazu, die Voraussetzungen für die Gewährung eines FKZ 800.000 zu schaffen, so ist weder in Fällen der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge noch in Fällen der zivilrechtlichen Einzelrechtsnachfolge diesem Unternehmen ein FKZ 800.000 zu gewähren.
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Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)
Haftungen der COFAG, der aws oder der ÖHT im Ausmaß von 90% oder 80% sowie Fixkostenzuschüsse der Phase I nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 225/2020, stellen keine finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 de Befristeten Beihilferahmens dar. Sie verringern daher den zulässigen Höchstbetrag gemäß diesem Punkt 4.3.5 nicht und sind nicht abzuziehen. Der Fixkostenzuschuss 800.000 sowie andere finanzielle Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens verringern bei einem Lockdown-Umsatzersatz gemäß der VO Lockdown-Umsatzersatz oder gemäß der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur unter der Voraussetzung, dass die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 oder der anderen finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich vor der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes erfolgte. Der Zeitpunkt der Auszahlung der jeweiligen Beihilfe ist für die Berücksichtigung beim Höchstbetrag gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise Punkt 4.2.2 der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nicht relevant. Erfolgt die Beantragung des Fixkostenzuschusses 800.000 sowie anderer finanzieller Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens zeitlich nach der Beantragung des Lockdown-Umsatzersatzes, reduzieren diese finanziellen Maßnahmen nach Abschnitt 3.1 des Befristeten Beihilferahmens den Höchstbetrag von EUR 800.000 gemäß Punkt 4.2.2 der VO Lockdown-Umsatzersatz beziehungsweise der 3. VO Lockdown-Umsatzersatz nur insoweit, als sonst der beihilferechtliche Höchstbetrag von EUR 1.800.000 insgesamt überschritten wäre.
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§ 1. Die Gewährung eines Fixkostenzuschusses 800.000 (FKZ 800.000) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des COVID-19-Ausbruchs durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)
§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.