Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Gesetzestext (4 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 UStG 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 490/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Durchführung der Übermittlung von Aufzeichnungen gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden
StF: BGBl. II Nr. 490/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48b Abs. 2a der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2020
Gesetzesnummer
20011335
Dokumentnummer
NOR40227412
§ 1. (1) Den Abgabenbehörden eines Landes oder einer Gemeinde sind nach erfolgter Teilnehmeridentifikation auf Anfrage jene Daten gemäß § 18 Abs. 11 und 12 Umsatzsteuergesetz 1994 – UStG 1994 zu übermitteln, die für die Erhebung und Vollziehung von Abgaben auf die Nächtigung und sonstige (vorübergehende) Aufenthalte erforderlich sind.
(2) Die Anfrage hat zu enthalten
(3) Die Anfrage ist ausschließlich elektronisch im Verfahren FinanzOnline einzubringen.
§ 2. Der Bund hat den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden folgende Daten nach Prüfung der in § 1 genannten Voraussetzungen elektronisch im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln
§ 3. (1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Anfragen können erstmals ab 4. Februar 2021 für Daten, die das Kalenderjahr 2020 betreffen, eingebracht werden.