IQS-WB-Aufwandersatzverordnung
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Gesetzestext (8 Artikel)
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Kurztitel
IQS-WB-Aufwandersatzverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 466/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
05.11.2020
Index
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 466/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2020
Gesetzesnummer
20011319
Dokumentnummer
NOR40227190
§ 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt.
(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.
(3) Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt.
(4) Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.
§ 2. Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.
§ 3. Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.
§ 4. Für Mitglieder des Beirates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß den §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten