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20011319 AT

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

8 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

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Kurztitel

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 466/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.11.2020

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über den Ersatz der Aufwendungen für die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS-WB-Aufwandersatzverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 466/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen und die Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (IQS-Gesetz – IQS-G), BGBl. I Nr. 50/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20011319

Dokumentnummer

NOR40227190

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 1. (1) Der Ersatz der Aufwendungen, die der oder dem Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirates (im Folgenden: Beirat) des Institutes des Bundes für Qualitätssicherung im österreichischen Schulwesen (IQS) aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion erwachsen, wird pauschaliert und mit 305 € monatlich festgelegt.

(2) Der Anspruch auf Ersatz gemäß Abs. 1 besteht ab dem Monatsersten, der dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Betrauung mit der Vorsitzführung folgt. Der Anspruch auf Ersatz endet mit Ablauf des Monats, in dem der Vorsitz im Beirat endet.

(3) Ist die oder der Vorsitzende länger als einen Monat an der Ausübung ihrer oder seiner Funktion verhindert, ruht der Ersatz von dem auf den Beginn dieses Zeitraumes folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monats, in dem die oder der Vorsitzende ihre oder seine Tätigkeit wieder aufnimmt.

(4) Der oder dem Vorsitzenden des Beirates gebührt weiters als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer oder seiner Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von 305 € je Sitzung, höchstens jedoch für vier Sitzungstermine je Kalenderjahr.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 2. Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 3. Die Mitglieder des Beirates haben nach Maßgabe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, Anspruch auf Ersatz der Reiseauslagen für die Teilnahme an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufenen Sitzungen des Beirates.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 4. Für Mitglieder des Beirates, die in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, gilt der Ersatz gemäß den §§ 1 und 2 als Vergütung gemäß § 25 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der beim Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung anzuwenden.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Bundesrecht IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

§ 7. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten

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