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20011312 AT

Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

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Kurztitel

Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 454/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

23.10.2020

Abkürzung

MFAB-V

Index

58/01 Bergrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau (MFAB-V)

StF: BGBl. II Nr. 454/2020 [CELEX-Nr.: 32015L2193]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 181 und 222 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie verordnet

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2020

Gesetzesnummer

20011312

Dokumentnummer

NOR40227035

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Feuerungsanlagen im Sinne des Abs. 2 bei Ausübung einer der in § 2 Abs. 1 und 2 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, angeführten Tätigkeiten.

(2) Unter „Feuerungsanlage“ ist eine Bergbauanlage (§ 118 MinroG) zu verstehen, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw. mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen. Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

§ 2. Die Bestimmungen dieser Verordnung richten sich an Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und Fremdunternehmerinnen sowie Personen, die in § 2 Abs. 2 MinroG genannte Tätigkeiten ausüben.

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

§ 3. Für in § 1 genannte Feuerungsanlagen gilt die Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, sinngemäß mit folgender Maßgabe

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Auf in § 1 genannte Feuerungsanlagen, deren Bewilligung zur Errichtung (Herstellung) vor dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt erteilt worden ist, ist § 13 FAV 2019 erst vier Monate nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt anzuwenden.

Bundesrecht Mittelgroße Feuerungsanlagen im Bergbau

§ 5. (1) Durch diese Verordnung wird für in § 1 genannte Feuerungsanlagen die Richtlinie (EU) 2015/2193 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft, ABl. Nr. L 313 vom 28.11.2015 S. 1, umgesetzt.

(2) „Zuständige Behörden“ im Sinne des Artikel 10 der Richtlinie (EU) 2015/2193 sind für die in § 1 genannten Feuerungsanlagen die in den §§ 170 und 171 MinroG genannten Behörden.

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