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20011295 AT

Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

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Kurztitel

Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 433/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.10.2020

Abkürzung

DVZ

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Datenübermittlung zur Durchführung der Zuständigkeitsbestimmungen der Bundesabgabenordnung (Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit – DVZ)

StF: BGBl. II Nr. 433/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 61 Abs. 6 und Abs. 7 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020

Gesetzesnummer

20011295

Dokumentnummer

NOR40226858

Bundesrecht Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

§ 1. (1) Die elektronische Übermittlung von Daten der Finanzmarktaufsichtsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamts für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 5 BAO hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006 – FOnV 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

(3) Teilnehmer ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde. Sie kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller Einrichtungen, welche zum 1. Oktober 2020 über eine Genehmigung aufgrund eines der in § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001 in der jeweils geltenden Fassung, genannten Gesetzes verfügen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.

(5) Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

Bundesrecht Datenübermittlungsverordnung-Zuständigkeit

§ 2. (1) Die elektronische Übermittlung von Daten eines Revisionsverbands im Sinne des § 5 Abs. 1 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes – WGG, BGBl. Nr. 139/1979 in der jeweils geltenden Fassung, zum Zweck der Wahrnehmung der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe gemäß § 61 Abs. 1 Z 8 BAO hat nach der FOnV 2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen.

(2) Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Wege eines Webservices.

(3) Teilnehmer ist der Revisionsverband. Er kann sich zur Datenübermittlung eines Auftragsverarbeiters bedienen, den er dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen muss. Die Beendigung des Auftragsverarbeitungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Elektronisch zu übermitteln ist eine Liste aller dem Revisionsverband am 1. Oktober 2020 angehörenden Bauvereinigungen. Die Übermittlung der Liste hat erstmals bis zum 30. Oktober 2020 zu erfolgen.

(5) Alle nach dem 1. Oktober 2020 erfolgenden Änderungen sind innerhalb einer Woche ab der Änderung elektronisch zu übermitteln. Dabei ist das Datum der Änderung anzugeben.

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