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20011262 AT

Bedarfsprüfungs-Verordnung

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

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Kurztitel

Bedarfsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 367/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.08.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Grundsätze für die Prüfung des Bedarfes bei Bauvorhaben der Versicherungsträger (Bedarfsprüfungs-Verordnung)

StF: BGBl. II Nr. 367/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 432 Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2020;

2.

des § 26 Abs. 5 des Selbständigen-Sozialversicherungsgesetzes (SVSG), BGBl. I Nr. 100/2018;

3.

des § 141 Abs. 4 des Beamten

Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B

KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2020,

wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011262

Dokumentnummer

NOR40226085

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundsätze für die Bedarfsprüfung der Versicherungsträger bei Bauvorhaben nach § 432 Abs. 4 Z 1 und 2 ASVG, nach § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 SVSG sowie nach § 141 Abs. 4 Z 1 und 2 B-KUVG.

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 2. (1) Die Versicherungsträger haben die im § 1 genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.

(2) Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 3. (1) Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im § 1 genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen

Die Kriterien nach den Z 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.

(2) Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen.

(3) Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben.

(4) Ist mit einem im § 1 genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 4. (1) Bei der Bedarfsprüfung von Bauvorhaben nach § 1 sind jedenfalls die in den Abs. 2 bis 4 genannten Unterlagen auszuarbeiten. Im Einzelfall können unter Bedachtnahme auf Art und Umfang des Vorhabens zusätzliche Unterlagen erstellt werden.

(2) Für sämtliche Bauvorhaben nach § 1 sind folgende Unterlagen auszuarbeiten

(3) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Gesundheitseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten

(4) Handelt es sich um ein Bauvorhaben nach § 1 in Bezug auf eine Verwaltungseinrichtung, so sind zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 2 folgende Unterlagen auszuarbeiten

Bundesrecht Bedarfsprüfungs-Verordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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