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20011249 AT

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

153 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (153)

Gesetzestext (153 Artikel)

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

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Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über allgemeine Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren durch ionisierende Strahlung (Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 – AllgStrSchV 2020)

StF: BGBl. II Nr. 339/2020 [CELEX-Nr.: 32009L0071, 32011L0070, 32013L0059, 32014L0087]

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9, 14 Abs. 4, 15 Abs. 3 und 8, 23, 28, 32 Abs. 8, 36, 43, 46, 52, 53 Abs. 5, 54, 60, 66, 72, 73 Abs. 2, 82, 90, 137 sowie 145 Strahlenschutzgesetz 2020 – StrSchG 2020, BGBl. I Nr. 50/2020, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Art / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. Teil

Übergeordnete Bestimmungen

1. Hauptstück

Ziel, Geltungsbereich, Umsetzungshinweis und Begriffsbestimmungen

§ 1.

Ziel, Geltungsbereich

§ 2.

Umsetzungshinweis

§ 3.

Begriffsbestimmungen

2. Hauptstück

Dosisbegrenzung

§ 4.

Dosisgrenzwerte für die berufliche Exposition

§ 5.

Gesondert zugelassene Expositionen

§ 6.

Dosisgrenzwerte für die Exposition der Bevölkerung

2. Teil

Tätigkeiten

1. Hauptstück

Bewilligungs- und Meldebestimmungen

§ 7.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

§ 8.

Ausnahmen von der Meldepflicht

§ 9.

Gemeinsame Bewilligungsverfahren

§ 10.

Antragsunterlagen

2. Hauptstück

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

§ 11.

Betroffene Tätigkeitsbereiche

§ 12.

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration

§ 13.

Aufgaben und Verpflichtungen der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß § 129 StrSchG 2020

§ 14.

Aktivitätskonzentrationen, bei deren Überschreitung eine Abschätzung der Exposition der Bevölkerung zu veranlassen ist

§ 15.

Meldebestimmungen

§ 16.

Dosisbeschränkung für Expositionen durch Rückstände

§ 17.

Neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

§ 18.

Erheblich erhöhte Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020

3. Hauptstück

Verbraucherprodukte

§ 19.

Antragsunterlagen

§ 20.

Höchstzulässige Dosisleistung

4. Hauptstück

Bauartzugelassene Geräte

§ 21.

Höchstzulässige Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

§ 22.

Antragsunterlagen

§ 23.

Bauartschein

§ 24.

Meldepflichten der Inhaberin/des Inhabers einer Bauartzulassung

§ 25.

Meldepflichten der Verwenderin/des Verwenders eines bauartzugelassenen Gerätes

5. Hauptstück

Radioaktive Quellen

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 26.

Geltungsbereich

§ 27.

Gefährliche radioaktive Quellen und hoch radioaktive umschlossene Quellen

§ 28.

Kennzeichnung von radioaktiven Quellen

§ 29.

Informationen über radioaktive Quellen

§ 30.

Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen

§ 31.

Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten

§ 32.

Lagerung von radioaktiven Quellen

§ 33.

Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen in und aus Drittstaaten

§ 34.

Weitergabe von radioaktiven Quellen

2. Abschnitt

Umschlossene radioaktive Quellen

§ 35.

Meldepflichten

§ 36.

Dichtheitsprüfungen, undichte Quellen

§ 37.

Strahlenvorrichtungen

§ 38.

Betrieb von Strahlenvorrichtungen

§ 39.

Handhabung von umschlossenen radioaktiven Quellen

3. Abschnitt

Hoch radioaktive umschlossene Quellen

§ 40.

Allgemeine Bestimmungen

§ 41.

Kontrolle und Wartung von hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

§ 42.

Aufzeichnungspflichten

4. Abschnitt

Offene radioaktive Stoffe

§ 43.

Aufzeichnungspflichten

§ 44.

Handhabung

§ 45.

Schutz gegen Kontamination und Inkorporation

§ 46.

Überprüfen auf Kontamination, Dekontaminierung

§ 47.

Erforderliche Arbeitsplatztype

§ 48.

Arbeitsplätze der Type C

§ 49.

Arbeitsplätze der Type B

§ 50.

Arbeitsplätze der Type A

6. Hauptstück

Strahlengeneratoren

1. Abschnitt

Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen

§ 51.

Allgemeine Bestimmungen

§ 52.

Anforderungen

§ 53.

Betriebsvorschriften

§ 54.

Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

2. Abschnitt

Nicht-medizinische Teilchenbeschleuniger

§ 55.

Allgemeine Bestimmungen

§ 56.

Anforderungen

§ 57.

Betriebsvorschriften

7. Hauptstück

Forschungsreaktoren

§ 58.

Betriebsorganisation

§ 59.

Betriebsvorschriften

§ 60.

Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

§ 61.

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

§ 62.

Periodische Sicherheitsüberprüfungen

§ 63.

Aus- und Fortbildung von Reaktorpersonal

§ 64.

Informationspflichten

§ 65.

Stilllegungskonzept, finanzielle Vorsorge für die Stilllegung

§ 66.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

8. Hauptstück

Entsorgungsanlagen

§ 67.

Allgemeine Bestimmungen zur sicheren Handhabung von radioaktiven Abfällen

§ 68.

Betriebsorganisation und Betriebsvorschriften

§ 69.

Integriertes Managementsystem, Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Sicherheitskultur

§ 70.

Sicherheitsbericht, anlageninterner Notfallplan, Notfallübungen

§ 71.

Aus- und Fortbildung des Personals

§ 72.

Informationspflichten

§ 73.

Stilllegungskonzept

§ 74.

Aufzeichnungs- und Meldepflichten

§ 75.

Elektronische Datenbank und Betriebsbericht

§ 76.

Weiterverwendung von radioaktiven Materialien, Beseitigung als konventioneller Abfall

9. Hauptstück

Schutz von Einzelpersonen der Bevölkerung bei Tätigkeiten unter normalen Bedingungen

§ 77.

Ableitungen

10. Hauptstück

Notfallvorsorge bei Tätigkeiten

§ 78.

Sicherheitsanalyse, Notfallplan, Notfallübungen

11. Hauptstück

Strahlenschutzbeauftragte

§ 79.

Ausbildung im medizinischen Bereich

§ 80.

Ausbildung im nicht-medizinischen Bereich

§ 81.

Ausbildung im Bereich von Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen

§ 82.

Fortbildung

§ 83.

Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen

12. Hauptstück

Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften und Einzelpersonen der Bevölkerung

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 84.

Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

§ 85.

Strahlenschutzunterweisungen

§ 86.

Arbeitsanweisungen

§ 87.

Strahlenschutzmittel

§ 88.

Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte

2. Abschnitt

Ärztliche Untersuchungen

§ 89.

Eignungsuntersuchung

§ 90.

Kontrolluntersuchung

§ 91.

Sofortuntersuchung

§ 92.

Ärztliches Zeugnis

§ 93.

Verrechnung der Kosten

§ 94.

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

§ 95.

Aufzeichnungen über ärztliche Untersuchungen

§ 96.

Aus- und Fortbildungen für Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen

3. Abschnitt

Dosisermittlung

§ 97.

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

§ 98.

Ermittlung der externen Dosis

§ 99.

Ermittlung der internen Exposition

§ 100.

Ausnahme von der individuellen Dosisermittlung

§ 101.

Ermittlung der Dosis bei unfallbedingter Exposition

§ 102.

Ergebnisse der Dosisermittlung

§ 103.

Festlegung einer Ersatzdosis oder Bestätigung der Dosis

4. Abschnitt

Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 104.

Kriterien für Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 105.

Anforderungen an Kontroll- und Überwachungsbereiche

§ 106.

Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen

§ 107.

Radiologische Überwachung der Arbeitsplätze

§ 108.

Strahlenanwendungsräume

13. Hauptstück

Schutz von strahlenexponierten Arbeitskräften bei der Beförderung von radioaktiven Materialien

§ 109.

Dosisermittlung und ärztliche Untersuchungen

14. Hauptstück

Freigabe von radioaktiven Materialien aus der regulatorischen Kontrolle

§ 110.

Bewilligungsbestimmungen

§ 111.

Voraussetzung für die Erteilung einer Freigabebewilligung

§ 112.

Vorschriften für die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung

§ 113.

Freigabe von Rückständen aus meldepflichtigen Tätigkeiten

§ 114.

Freigabe von Amts wegen

§ 115.

Entsorgung von Rückständen als radioaktiver Abfall

15. Hauptstück

Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

§ 116.

Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen

3. Teil

Sonstige geplante Expositionssituationen

1. Hauptstück

Externe Arbeitskräfte

§ 117.

Pflichten der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers und der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers

§ 118.

Führen von Strahlenschutzpässen

2. Hauptstück

Berufliche Exposition des fliegenden Personals durch kosmische Strahlung

§ 119.

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

§ 120.

Dosisermittlung für das fliegende Personal

§ 121.

Information des fliegenden Personals

§ 122.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

4. Teil

Bestehende Expositionssituationen

§ 123.

Referenzwert für die Exposition durch Gammastrahlung aus Bauprodukten

5. Teil

Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück

Strahlenschutzpass

§ 124.

Administration von Strahlenschutzpässen

2. Hauptstück

Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

§ 125.

Abgabe von radioaktiven Abfällen zur Entsorgung

6. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 126.

Verweisungen

§ 127.

Übergangsbestimmungen

§ 128.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1

Freigrenzen und Freigabewerte

Anlage 2

Ableitung von radioaktiven Stoffen

Anlage 3

Betroffene Tätigkeitsbereiche

Anlage 4

Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020

Anlage 5

Aktivitätswerte zur Definition von gefährlichen radioaktiven Quellen und hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Anlage 6

Kennzeichnung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie radioaktiven Quellen

Anlage 7

Ortsdosisleistungswerte zur Berechnung der erforderlichen Abschirmung

Anlage 8

Angaben zu hoch radioaktiven umschlossenen Quellen

Anlage 9

Arbeitsplatztypen für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen

Anlage 10

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Forschungsreaktoren

Anlage 11

Inhalte von Notfallplänen

Anlage 12

Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren

Anlage 13

Ausbildung im Bereich nukleare Sicherheit

Anlage 14

Inhalte von Stilllegungskonzepten

Anlage 15

Inhalte des Sicherheitsberichtes für Entsorgungsanlagen

Anlage 16

Ausbildung für Tätigkeiten in Entsorgungsanlagen

Anlage 17

Thematische Bereiche von Sicherheitsanalysen für Tätigkeiten

Anlage 18

Strahlenschutzausbildungen

Anlage 19

Angaben zur Dosisermittlung und zu den ärztlichen Untersuchungen

Anlage 20

Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen

Anlage 21

Begriffsbestimmungen, Strahlungs- und Gewebewichtungsfaktoren, operationelle Größen und Festlegungen zur Dosisermittlung

Anlage 22

Festlegungen für die routinemäßige Inkorporationsüberwachung

Anlage 23

Dosisabschätzung für das fliegende Personal

Anlage 24

Dosisermittlung für das fliegende Personal

Anmerkung

Zu dieser Rechtsvorschrift ist eine englische Übersetzung in der Applikation "Austrian Laws" vorhanden

General Radiation Protection Ordinance 2020

Schlagworte

Bewilligungsbestimmung, Dosisleistungswert, Ausbildung, Aufzeichnungspflicht, Kontrollbereich, Übergangsbestimmung, Strahlungsfaktor

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2022

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225555

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

1

2

3

4

5

6

7

Freigrenzen (Spalte 2 bis 4)

Freigabewerte (Spalte 4 bis 6)

Radionuklid

Freigrenzen für die Gesamtaktivität in Bq

Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen ≤ 1000 Kilogramm pro Jahr in Bq/g

Freigrenzen für die Aktivitätskonzentration für Materialmengen 1000 Kilogramm pro Jahr und Freigabewerte für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g

Freigabewerte für die Oberflächenkontamination für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/cm²

Freigabewerte für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g

Halbwertszeit

H-3

1 E+9

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+3

12,3 a

Be-7

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

2 E+2

53,2 d

C-11

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

20,4 m

C-14

1 E+7

1 E+4

1

1 E+2

2 E+3

5,7 E+3 a

O-15

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

2,0 m

F-18

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

109,8 m

Na-22

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

4

2,6 a

Na-24

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

15,0 h

Si-31

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,6 h

P-32

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

14,3 d

P-33

1 E+8

1 E+5

1 E+3

1 E+2

4 E+4

25,3 d

S-35

1 E+8

1 E+5

1 E+2

1 E+2

2 E+2

87,4 d

Cl-36

1 E+6

1 E+4

1

- -

3

3,0 E+5 a

Cl-38

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

37,2 m

Ar-37

1 E+8

1 E+6

- -

- -

- -

35,0 d

Ar-41

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

109,6 m

K-40

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

1,3 E+9 a

K-42

1 E+6

1 E+2

1 E+2

- -

- -

12,4 h

K-43

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

22,3 h

Ca-45

1 E+7

1 E+4

1 E+2

1 E+2

5 E+3

162,6 d

Ca-47

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

4,5 d

Sc-46

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

4

83,8 d

Sc-47

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,3 d

Sc-48

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

43,7 h

V-48

1 E+5

1 E+1

1

1

3

16,0 d

Cr-51

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

3 E+2

27,7 d

Mn-51

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

46,2 m

Mn-52

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

5,6 d

Mn-52m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

21,1 m

Mn-53

1 E+9

1 E+4

1 E+2

1 E+2

6 E+2

3,7 E+6 a

Mn-54

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

312,2 d

Mn-56

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,6 h

Fe-52(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+2

- -

8,3 h

Fe-55

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

2,7 a

Fe-59

1 E+6

1 E+1

1

1

7

44,5 d

Co-55

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,5 h

Co-56

1 E+5

1 E+1

1 E-1

1

2

77,2 d

Co-57

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

1 E+2

271,7 d

Co-58

1 E+6

1 E+1

1

1

9

70,9 d

Co-58m

1 E+7

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

8,9 h

Co-60

1 E+5

1 E+1

1 E-1

1

4

5,3 a

Co-60m

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

10,5 m

Co-61

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

Co-62m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

13,9 m

Ni-59

1 E+8

1 E+4

1 E+2

1 E+2

3 E+3

7,6 E+4 a

Ni-63

1 E+8

1 E+5

1 E+2

1 E+2

3 E+3

100,1 a

Ni-65

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+1

- -

2,5 h

Cu-64

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

12,7 h

Zn-65

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

244,0 d

Zn-69

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

- -

56,4 m

Zn-69m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

13,8 h

Ga-67

1 E+6

1 E+2

- -

- -

- -

3,3 d

Ga-68

1 E+5

1 E+1

- -

- -

- -

67,7 m

Ga-72

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

14,1 h

Ge-68(1)(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

- -

- -

271,0 d

Ge-71

1 E+8

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

11,4 d

As-73

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

80,3 d

As-74

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,8 d

As-76

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

1,1 d

As-77

1 E+6

1 E+3

1 E+3

- -

- -

38,8 h

Se-75

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

3 E+1

119,8 d

Br-82

1 E+6

1 E+1

1

1

- -

35,3 h

Kr-74

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

11,5 m

Kr-76

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

14,8 h

Kr-77

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

74,4 m

Kr-79

1 E+5

1 E+3

- -

- -

- -

35,0 h

Kr-81

1 E+7

1 E+4

- -

- -

- -

2,3 E+5 a

Kr-83m

1 E+12

1 E+5

- -

- -

- -

1,8 h

Kr-85

1 E+4

1 E+5

- -

- -

- -

10,7 a

Kr-85m

1 E+10

1 E+3

- -

- -

- -

4,5 h

Kr-87

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

76,3 m

Kr-88

1 E+9

1 E+2

- -

- -

- -

2,8 h

Rb-82m

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

6,5 h

Rb-86

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

18,6 d

Sr-85

1 E+6

1 E+2

1

1

2 E+1

64,8 d

Sr-85m

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

67,6 m

Sr-87m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

2,8 h

Sr-89

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

50,6 d

Sr-90(1)(2)

1 E+4

1 E+2

1

1

2

28,8 a

Sr-91(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

9,7 h

Sr-92

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,7 h

Y-86

1 E+5

1 E+1

- -

- -

- -

14,7 h

Y-88

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

106,6 d

Y-90

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

64,1 h

Y-91

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

58,5 d

Y-91m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1

- -

49,7 m

Y-92

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,5 h

Y-93

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

10,2 h

Zr-88

1 E+6

1

1

- -

- -

83,0 d

Zr-89(1)(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

78,4 h

Zr-93(1)

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

- -

1,6 E+6 a

Zr-95(2)

1 E+6

1 E+1

1

1

5

64,0 d

Zr-97(1)(2)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

16,7 h

Nb-93m

1 E+7

1 E+4

1 E+1

1 E+2

1 E+4

16,1 a

Nb-94

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

6

2,0 E+4 a

Nb-95

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

35,0 d

Nb-97

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

72,1 m

Nb-98m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

51,3 m

Mo-90

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

5,6 h

Mo-93

1 E+8

1 E+3

1 E+1

1 E+2

4 E+1

4,0 E+3 a

Mo-99(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

65,9 h

Mo-101(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

14,6 m

Tc-96

1 E+6

1 E+1

1

1

- -

4,3 d

Tc-96m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

51,5 m

Tc-97

1 E+8

1 E+3

1 E+1

1 E+2

7 E+1

4,2 E+6 a

Tc-97m

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

91,0 d

Tc-99

1 E+7

1 E+4

1

1 E+2

7

2,1 E+5 a

Tc-99m

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

6,0 h

Ru-97

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

Ru-103(2)

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

2 E+1

39,2 d

Ru-105(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

4,4 h

Ru-106(1)(2)

1 E+5

1 E+2

1 E-1

1 E+1

4 E+1

371,8 d

Rh-103m

1 E+8

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

56,1 m

Rh-105

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

35,4 h

Pd-103(2)

1 E+8

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

17,0 d

Pd-109(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

13,7 h

Ag-105

1 E+6

1 E+2

1

1

2 E+1

41,3 d

Ag-108m(1)

1 E+6

1 E+1

- -

1

6

438 a

Ag-110m(2)

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

- -

249,8 d

Ag-111

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

4 E+2

7,5 d

Cd-109(2)

1 E+6

1 E+4

1

1 E+2

8 E+2

461,4 d

Cd-115(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

53,5 h

Cd-115m(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

4 E+2

44,6 d

In-111

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

In-113m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

In-114m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

8 E+1

49,5 d

In-115m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

4,5 h

Sn-113(2)

1 E+7

1 E+3

1

1 E+1

- -

115,1 d

Sn-125

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

3 E+1

9,6 d

Sb-122

1 E+4

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,7 d

Sb-124

1 E+6

1 E+1

1

1

5

60,2 d

Sb-125(2)

1 E+6

1 E+2

1 E-1

1 E+1

2 E+1

2,8 a

Te-123m

1 E+7

1 E+2

1

1 E+1

9 E+1

119,3 d

Te-125m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

57,4 d

Te-127

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

9,4 h

Te-127m(2)

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

3 E+2

106,1 d

Te-129

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

69,9 m

Te-129m(2)

1 E+6

1 E+3

1 E+1

1 E+1

1 E+2

33,6 d

Te-131

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

25,0 m

Te-131m(2)

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

30,0 h

Te-132(2)

1 E+7

1 E+2

1

1

- -

3,2 d

Te-133

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

12,5 m

Te-133m

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

55,4 m

Te-134

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

41,8 m

I-123

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

13,2 h

I-124

1 E+6

1 E+1

1 E+1

- -

- -

4,2 d

I-125

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

59,4 d

I-126

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

12,9 d

I-129

1 E+5

1 E+2

1 E-2

1

4 E-1

1,6 E+7 a

I-130

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

12,4 h

I-131

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

8,0 d

I-132

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

2,3 h

I-133

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1 E+1

- -

20,8 h

I-134

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

52,5 m

I-135

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

6,6 h

Xe-131m

1 E+4

1 E+4

- -

- -

- -

11,8 d

Xe-133

1 E+4

1 E+3

- -

- -

- -

5,2 d

Xe-135

1 E+10

1 E+3

- -

- -

- -

9,1 h

Cs-129

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

32,1 h

Cs-131

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

1 E+3

9,7 d

Cs-132

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1

- -

6,5 d

Cs-134

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

6

2,1 a

Cs-134m

1 E+5

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,9 h

Cs-135

1 E+7

1 E+4

1 E+2

1 E+2

3 E+2

2,3 E+6 a

Cs-136

1 E+5

1 E+1

1

1

4

13,2 d

Cs-137(1)(2)

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

1 E+1

30,2 a

Cs-138

1 E+4

1 E+1

1 E+1

1

- -

33,4 m

Ba-131

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

11,5 d

Ba-133

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

10,5 a

Ba-140(1)

1 E+5

1 E+1

1

1

3

12,8 d

La-140

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

1,7 d

Ce-139

1 E+6

1 E+2

1

1 E+1

8 E+1

137,6 d

Ce-141

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

32,5 d

Ce-143

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

33,0 h

Ce-144(1)(2)

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+2

1 E+2

284,9 d

Pr-142

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

19,1 h

Pr-143

1 E+6

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

13,6 d

Nd-147

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

11,0 d

Nd-149

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

1,7 h

Pm-147

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

2,6 a

Pm-149

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

53,1 h

Sm-151

1 E+8

1 E+4

1 E+3

1 E+2

5 E+3

90,0 a

Sm-153

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

46,3 h

Eu-152

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

8

13,5 a

Eu-152m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

9,3 h

Eu-154

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

7

8,6 a

Eu-155

1 E+7

1 E+2

1

1 E+1

1 E+2

4,8 a

Gd-153

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

1 E+2

240,4 d

Gd-159

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

18,5 h

Tb-160

1 E+6

1 E+1

1

1

9

72,3 d

Dy-165

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

2,3 h

Dy-166

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

81,6h

Ho-166

1 E+5

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

26,8 h

Ho-166m

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

1,2 E+3 a

Er-169

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

9,4 d

Er-171

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

7,5 h

Tm-170

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+2

1 E+3

128,6 d

Tm-171

1 E+8

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

1,9 a

Yb-175

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

4,2 d

Lu-177

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

- -

6,6 d

Lu-177m(1)

1 E+6

1 E-1

1 E-1

- -

- -

160,3 d

Hf-181

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

42,4 d

Ta-182

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

7

114,4 d

W-181

1 E+7

1 E+3

1 E+1

1 E+2

1 E+3

121,2 d

W-185

1 E+7

1 E+4

1 E+3

1 E+2

1 E+4

75,1 d

W-187

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

23,7 h

Re-186

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

3,7 d

Re-188

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

17,0 h

Os-185

1 E+6

1 E+1

1

1

1 E+1

93,6 d

Os-191

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

15,4 d

Os-191m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

13,1 h

Os-193

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

30,1 h

Ir-190

1 E+6

1 E+1

1

1

3

11,8 d

Ir-192

1 E+4

1 E+1

1

1

1 E+1

73,8 d

Ir-194

1 E+5

1 E+2

1 E+2

- -

- -

19,3 h

Pt-191

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,8 d

Pt-193m

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

4,3 d

Pt-197

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

19,9 h

Pt-197m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

95,4 m

Au-198

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

2,7 d

Au-199

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

3,1 d

Hg-197

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

64,1 h

Hg-197m

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

23,8 h

Hg-203

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

46,6 d

Tl-200

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

26,1 h

Tl-201

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

72,9 h

Tl-202

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

2 E+1

12,2 d

Tl-204

1 E+4

1 E+4

1

1 E+2

9 E+2

3,8 a

Pb-203

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1 E+1

- -

51,9 h

Pb-210(1)

1 E+4

1 E+1

- -

1

1 E+1

22,2 a

Pb-212(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

10,6 h

Bi-206

1 E+5

1 E+1

1

1

- -

6,2 d

Bi-207

1 E+6

1 E+1

1 E-1

1

6

32,9 a

Bi-210

1 E+6

1 E+3

- -

1 E+2

- -

5,0 d

Bi-212(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

60,6 m

Po-203

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

36,7 m

Po-205

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

1,7 h

Po-207

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

5,8 h

Po-210

1 E+4

1 E+1

- -

1

1 E+1

138,4 d

At-211

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+1

- -

7,2 h

Rn-220(1)

1 E+7

1 E+4

- -

- -

- -

55,6 s

Rn-222(1)

1 E+8

1 E+1

- -

- -

- -

3,8 d

Ra-223(1)

1 E+5

1 E+2

- -

1

2 E+1

11,4 d

Ra-224(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

- -

3,6 d

Ra-225

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E-1

- -

14,9 d

Ra-226(1)

1 E+4

1 E+1

-

1

1 E-1

1,6 E+3 a

Ra-227

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

42,2 m

Ra-228(1)

1 E+5

1 E+1

- -

1

5

5,8 a

Ac-225(1)(2)

1 E+4

1 E+1

1 E+1

- -

- -

10,0 d

Ac-227(1)

1 E+3

1 E-2

1 E-2

- -

- -

21,8 a

Ac-228

1 E+6

1 E+1

- -

1

- -

6,2 h

Th-226(1)

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+1

- -

30,6 m

Th-227

1 E+4

1 E+1

- -

1 E-1

7

18,7 d

Th-228(1)

1 E+4

1

- -

1 E-1

1

1,9 a

Th-229(1)

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

7,8 E+3 a

Th-230

1 E+4

1

- -

1 E-1

5 E-1

7,5 E+4 a

Th-231

1 E+7

1 E+3

- -

1 E+2

- -

25,5 h

Th-234(1)

1 E+5

1 E+3

- -

1 E+2

5 E+2

24,1 d

Pa-230

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

17,4 d

Pa-231

1 E+3

1

- -

1 E-2

8 E-2

3,3 E+4 a

Pa-233

1 E+7

1 E+2

1 E+1

1 E+1

5 E+1

27,0 d

U-230(1)

1 E+5

1 E+1

1 E+1

1 E-1

- -

20,8 d

U-231

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

4,2 d

U-232(1)(2)

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

68,9 a

U-233

1 E+4

1 E+1

1

1

2

1,6 E+5 a

U-234

1 E+4

1 E+1

- -

1

6

2,5 E+5 a

U-235(1)

1 E+4

1 E+1

- -

1

3

7,0 E+8 a

U-236

1 E+4

1 E+1

1 E+1

1

6

2,3 E+7 a

U-237

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

6,8 d

U-238(1)

1 E+4

1 E+1

1

1

6

4,5 E+9 a

U-239

1 E+6

1 E+2

1 E+2

1 E+2

- -

23,5 m

U-240(2)

1 E+7

1 E+3

1 E+2

- -

- -

14,1 h

U-240(1)

1 E+6

1 E+1

- -

- -

- -

14,1 h

Np-237(1)(2)

1 E+3

1

1

1 E-1

- -

2,1 E+6 a

Np-239

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

2,4 d

Np-240

1 E+6

1 E+1

1 E+1

1

- -

61,9 m

Pu-234

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

8,8 h

Pu-235

1 E+7

1 E+2

1 E+2

1 E+1

- -

25,3 m

Pu-236

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

2,9 a

Pu-237

1 E+7

1 E+3

1 E+2

1 E+2

3 E+2

45,2 d

Pu-238

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

87,7 a

Pu-239

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

2,4 E+4 a

Pu-240

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

6,6 E+3 a

Pu-241

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1 E+1

1 E+2

14,3 a

Pu-242

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

3,8 E+5 a

Pu-243

1 E+7

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

5,0 h

Pu-244(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

8,0 E+7 a

Am-241

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

432,6 a

Am-242

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+2

- -

16,0 h

Am-242m(1)(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

141,0 a

Am-243(1)(2)

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

7,4 E+3 a

Cm-242

1 E+5

1 E+2

1 E+1

1

5 E+1

162,8 d

Cm-243

1 E+4

1

1

1 E-1

- -

29,1 a

Cm-244

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

18,1 a

Cm-245

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

8,4 E+3 a

Cm-246

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

4,7 E+3 a

Cm-247(2)

1 E+4

1

1 E-1

1 E-1

1

1,6 E+7 a

Cm-248

1 E+3

1

1 E-1

1 E-2

1

3,5 E+5 a

Bk-249

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

9 E+2

330,0 d

Cf-246

1 E+6

1 E+3

1 E+3

1 E+1

- -

35,7 h

Cf-248

1 E+4

1 E+1

1

1

1 E+1

334 d

Cf-249

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

351 a

Cf-250

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

8

13,1 a

Cf-251

1 E+3

1

1 E-1

1 E-1

1

900 a

Cf-252

1 E+4

1 E+1

1

1 E-1

1 E+1

2,6 a

Cf-253

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1

1 E+2

17,8 d

Cf-254

1 E+3

1

1

1 E-1

1

60,5 d

Es-253

1 E+5

1 E+2

1 E+2

1

- -

20,5 d

Es-254(2)

1 E+4

1 E+1

1 E-1

1

8

275,7 d

Es-254m(2)

1 E+6

1 E+2

1 E+1

1

- -

39,3 h

Fm-254

1 E+7

1 E+4

1 E+4

1 E+2

- -

3,2 h

Fm-255

1 E+6

1 E+3

1 E+2

1 E+1

- -

20,1 h

1) gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 und 3

2) gültig für Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 4

Radionuklid Mutter

Tochternuklide

Radionuklid Mutter

Tochternuklide

Ge-68

Ga-68

Fe-52

Mn-52m

Sr-90

Y-90

Ge-68

Ga-68

Zr-89

Y-89m

Zn-69m

Zn-69

Zr-93

Nb-93m

Sr-90

Y-90

Zr-97

Nb-97

Sr-91

Y-91m

Ru-106

Rh-106

Zr-89

Y-89m

Ag-108m

Ag-108

Zr-95

Nb-95

Cs-137

Ba-137m

Zr-97

Nb-97m, Nb-97

Ba-140

La-140

Nb-97

Nb-97m

Ce-144

Pr-144

Mo-99

Tc-99m

Lu-177m

Lu-177, Hf-177m

Mo-101

Tc-101

Pb-210

Bi-210, Po-210

Ru-103

Rh-103m

Pb-212

Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

Ru-105

Rh-105m

Ru-106

Rh-106

Bi-212

Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

Pd-103

Rh-103m

Rn-220

Po-216

Pd-109

Ag-109m

Rn-222

Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214

Ag-110m

Ag-110

Ra-223

Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207

Cd-109

Ag-109m

Cd-115

In-115m

Ra-224

Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

Cd-115m

In-115m

In-114m

In-114

Ra-226

Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210

Sn-113

In-113m

Sb-125

Te-125m

Ra-228

Ac-228

Te-127m

Te-127

Ac-225

Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221

Te-129m

Te-129

Te-131m

Te-131

Ac-227

Tl-207, Pb-211, Bi-211, Bi-215, Po-211, Po-215, At-215, At-219, Rn-219, Fr-223, Ra-223, Th-227

Te-132

I-132

Cs-137

Ba-137m

Ce-144

Pr-144, Pr-144m

Th-226

Ra-222, Rn-218, Po-214

Ac-225

Tl-209, Pb-209, Bi-213, Po-213, At-217, Rn-217, Fr-221

Th-228

Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

U-232

Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208

Th-229

Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209

U-240

Np-240m, Np-240

Np-237

Pa-233

Th-234

Pa-234m

Pu-244

U-240, Np-240m, Np-240

U-230

Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214

Am-242m

Np-238

U-232

Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Po-212 (0,64), Tl-208 (0,36)

Am-243

Np-239

Cm-247

Pu-243

Es-254

Bk-250

U-235

Th-231

Es-254m

Fm-254

U-238

Th-234, Pa-234m

U-240

Np-240m

Np-237

Pa-233

Am-242m

Am-242

Am-243

Np-239

1

2

3

Radionuklid

Freigrenze für die Aktivitätskonzentration sowie Freigabewert für die uneingeschränkte Freigabe in Bq/g

Freigabewert für die eingeschränkte Freigabe zur Beseitigung auf Deponien oder Verbrennung in Bq/g

Natürliche Radionuklide der U-238-Reihe

1

10

Natürliche Radionuklide der Th-232-Reihe

1

10

Pb-210 und Po-210

- -

50

K-40

10

- -

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 1. (1) Ziel dieser Verordnung in Verbindung mit dem StrSchG 2020 ist

unter Berücksichtigung international anerkannter Sicherheitsstandards.

(2) Diese Verordnung gilt für geplante Expositionssituationen mit Ausnahme von Expositionen durch Radon sowie jener Belange, die durch die Verordnung über Maßnahmen zum Schutz von Personen vor Schäden durch Anwendung ionisierender Strahlung im Bereich der Medizin (Medizinische Strahlenschutzverordnung – MedStrSchV), BGBl. II Nr. 375/2017, geregelt werden.

(3) Diese Verordnung legt ferner den Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten fest.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 7 Abs. 2 Z 2, 14 Abs. 1, 77 Abs. 2 und 3 Z 2 und 3 sowie Anlage 4

1

2

3

4

1

2

3

4

Radionuklid

Zu-stand

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3

Radionuklid

Zu-stand

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3

H-3

A

1 E+2

1 E+7

Cr-48

A

1 E+2

6 E+5

H-3

O

- -

7 E+6

Cr-49

A

8 E+2

1 E+6

Be-7

A

6 E+2

5 E+6

Cr-51

A

8 E+2

3 E+6

Be-10

A

1

6 E+4

Mn-51

A

6 E+2

8 E+5

C-11

A

6 E+2

3 E+6

Mn-52

A

2 E+1

7 E+4

C-11

G

3 E+3

- -

Mn-52m

A

8 E+2

1 E+6

C-14

A

6

6 E+5

Mn-53

A

2 E+2

2 E+6

N-13

G

2 E+3

- -

Mn-54

A

2 E+1

2 E+5

O-15

G

1 E+3

- -

Mn-56

A

2 E+2

3 E+5

F-18

A

5 E+2

2 E+6

Fe-52

A

4 E+1

7 E+4

Na-22

A

1

4 E+4

Fe-55

A

2 E+1

1 E+5

Na-24

A

9 E+1

3 E+5

Fe-59

A

8

2 E+4

Mg-28

A

2 E+1

7 E+4

Fe-60

A

1 E-1

1 E+3

Al-26

A

5 E-1

1 E+4

Co-55

A

5 E+1

2 E+5

Si-31

A

3 E+2

5 E+5

Co-56

A

5

4 E+4

Si-32

A

3 E-1

1 E+5

Co-57

A

3 E+1

3 E+5

P-32

A

1

3 E+4

Co-58

A

2 E+1

1 E+5

P-33

A

2 E+1

3 E+5

Co-58m

A

2 E+3

4 E+6

S-35

A

2 E+1

7 E+5

Co-60

A

1

2 E+4

S-35

O

- -

1 E+5

Co-60m

A

2 E+4

4 E+7

Cl-36

A

1 E-1

1 E+4

Co-61

A

6 E+2

1 E+6

Cl-38

A

5 E+2

6 E+5

Co-62m

A

1 E+3

1 E+6

Cl-39

A

6 E+2

9 E+5

Ni-56

A

3 E+1

2 E+5

Ar-37

G

2 E+8

- -

Ni-57

A

5 E+1

1 E+5

Ar-39

G

6 E+3

- -

Ni-59

A

8 E+1

1 E+6

Ar-41

G

2 E+2

- -

Ni-63

A

3 E+1

6 E+5

K-42

A

2 E+2

2 E+5

Ni-65

A

3 E+2

4 E+5

K-43

A

2 E+2

4 E+5

Ni-66

A

2 E+1

3 E+4

K-44

A

1 E+3

9 E+5

Cu-60

A

7 E+2

1 E+6

K-45

A

2 E+3

1 E+6

Cu-61

A

4 E+2

1 E+6

Ca-41

A

3

3 E+5

Cu-64

A

3 E+2

2 E+6

Ca-45

A

2

8 E+4

Cu-67

A

5 E+1

4 E+5

Ca-47

A

2 E+1

7 E+4

Zn-62

A

5 E+1

2 E+5

Sc-43

A

2 E+2

5 E+5

Zn-63

A

7 E+2

1 E+6

Sc-44

A

1 E+2

3 E+5

Zn-65

A

3

3 E+4

Sc-44m

A

2 E+1

4 E+4

Zn-69

A

1 E+3

3 E+6

Sc-46

A

5

8 E+4

Zn-69m

A

9 E+1

7 E+5

Sc-47

A

4 E+1

1 E+5

Zn-71m

A

2 E+2

6 E+5

Sc-48

A

3 E+1

7 E+4

Zn-72

A

2 E+1

1 E+5

Sc-49

A

7 E+2

9 E+5

Ga-65

A

1 E+3

2 E+6

Ti-44

A

3 E-1

2 E+4

Ga-66

A

5 E+1

7 E+4

Ti-45

A

3 E+2

6 E+5

Ga-67

A

1 E+2

5 E+5

V-47

A

8 E+2

1 E+6

Ga-68

A

5 E+2

7 E+5

V-48

A

1 E+1

6 E+4

Ga-70

A

2 E+3

2 E+6

V-49

A

8 E+2

2 E+6

Ga-72

A

5 E+1

9 E+4

Ga-73

A

2 E+2

3 E+5

Sr-80

A

2 E+2

2 E+5

Ge-66

A

3 E+2

1 E+6

Sr-81

A

7 E+2

1 E+6

Ge-67

A

1 E+3

1 E+6

Sr-82

A

3

1 E+4

Ge-68

A

3

7 E+4

Sr-83

A

8 E+1

3 E+5

Ge-69

A

1 E+2

4 E+5

Sr-85

A

4 E+1

1 E+5

Ge-71

A

2 E+3

7 E+6

Sr-85m

A

6 E+3

2 E+7

Ge-75

A

8 E+2

2 E+6

Sr-87m

A

1 E+3

4 E+6

Ge-77

A

9 E+1

3 E+5

Sr-89

A

4

3 E+4

Ge-78

A

3 E+2

7 E+5

Sr-90

A

1 E-1

4 E+3

As-69

A

1 E+3

1 E+6

Sr-91

A

6 E+1

2 E+5

As-70

A

4 E+2

7 E+5

Sr-92

A

1 E+2

3 E+5

As-71

A

8 E+1

3 E+5

Y-86

A

5 E+1

1 E+5

As-72

A

3 E+1

8 E+4

Y-86m

A

9 E+2

2 E+6

As-73

A

3 E+1

3 E+5

Y-87

A

7 E+1

2 E+5

As-74

A

2 E+1

9 E+4

Y-88

A

8

1 E+5

As-76

A

3 E+1

9 E+4

Y-90

A

2 E+1

3 E+4

As-77

A

8 E+1

3 E+5

Y-90m

A

3 E+2

5 E+5

As-78

A

3 E+2

4 E+5

Y-91

A

4

3 E+4

Se-70

A

3 E+2

9 E+5

Y-91m

A

3 E+3

1 E+7

Se-73

A

1 E+2

6 E+5

Y-92

A

1 E+2

2 E+5

Se-73m

A

1 E+3

3 E+6

Y-93

A

5 E+1

6 E+4

Se-75

A

2

4 E+4

Y-94

A

8 E+2

9 E+5

Se-79

A

4 E-2

5 E+3

Y-95

A

2 E+3

2 E+6

Se-81

A

2 E+3

3 E+6

Zr-86

A

6 E+1

1 E+5

Se-81m

A

6 E+2

2 E+6

Zr-88

A

1 E+1

3 E+5

Se-83

A

8 E+2

2 E+6

Zr-89

A

5 E+1

1 E+5

Br-74

A

6 E+2

1 E+6

Zr-93

A

1

4 E+5

Br-74m

A

4 E+2

6 E+5

Zr-95

A

6

1 E+5

Br-75

A

5 E+2

1 E+6

Zr-97

A

3 E+1

4 E+4

Br-76

A

7 E+1

2 E+5

Nb-88

A

9 E+2

1 E+6

Br-77

A

3 E+2

1 E+6

Nb-89

A

2 E+2

3 E+5

Br-80

A

2 E+3

2 E+6

Nb-90

A

4 E+1

8 E+4

Br-80m

A

4 E+2

6 E+5

Nb-93m

A

2 E+1

6 E+5

Br-82

A

5 E+1

1 E+5

Nb-94

A

8 E-1

6 E+4

Br-83

A

7 E+2

2 E+6

Nb-95

A

2 E+1

2 E+5

Br-84

A

7 E+2

9 E+5

Nb-95m

A

4 E+1

1 E+5

Kr-74

G

2 E+2

- -

Nb-96

A

4 E+1

1 E+5

Kr-76

G

5 E+2

- -

Nb-97

A

6 E+2

1 E+6

Kr-77

G

2 E+2

- -

Nb-98m

A

4 E+2

7 E+5

Kr-79

G

9 E+2

- -

Mo-90

A

8 E+1

5 E+5

Kr-81m

G

5 E+6

- -

Mo-93

A

2 E+1

1 E+5

Kr-81

G

4 E+4

- -

Mo-93m

A

2 E+2

1 E+6

Kr-83m

G

4 E+6

- -

Mo-99

A

3 E+1

2 E+5

Kr-85

G

4 E+3

- -

Mo-101

A

1 E+3

2 E+6

Kr-85m

G

1 E+3

- -

Tc-93

A

7 E+2

3 E+6

Kr-87

G

2 E+2

- -

Tc-93m

A

1 E+3

4 E+6

Kr-88

G

1 E+2

- -

Tc-94

A

2 E+2

7 E+5

Rb-79

A

1 E+3

2 E+6

Tc-94m

A

5 E+2

7 E+5

Rb-81

A

6 E+2

2 E+6

Tc-95

A

2 E+2

9 E+5

Rb-81m

A

3 E+3

8 E+6

Tc-95m

A

3 E+1

2 E+5

Rb-82m

A

2 E+2

1 E+6

Tc-96

A

4 E+1

1 E+5

Rb-83

A

2 E+1

8 E+4

Tc-96m

A

4 E+3

9 E+6

Rb-84

A

2 E+1

4 E+4

Tc-97m

A

8

1 E+5

Rb-86

A

1 E+1

3 E+4

Tc-97

A

2 E+1

9 E+5

Rb-87

A

8 E-1

6 E+4

Tc-98

A

8 E-1

4 E+4

Rb-88

A

1 E+3

8 E+5

Tc-99

A

3

9 E+4

Rb-89

A

2 E+3

2 E+6

Tc-99m

A

2 E+3

4 E+6

Tc-101

A

2 E+3

4 E+6

Sn-113

A

1 E+1

1 E+5

Tc-104

A

8 E+2

9 E+5

Sn-117m

A

1 E+1

1 E+5

Ru-94

A

5 E+2

1 E+6

Sn-119m

A

2 E+1

2 E+5

Ru-97

A

3 E+2

7 E+5

Sn-121

A

1 E+2

3 E+5

Ru-103

A

1 E+1

1 E+5

Sn-121 m

A

4

2 E+5

Ru-105

A

2 E+2

3 E+5

Sn-123

A

3

4 E+4

Ru-106

A

6 E-1

1 E+4

Sn-123m

A

1 E+3

2 E+6

Rh-99

A

4 E+1

2 E+5

Sn-125

A

1 E+1

3 E+4

Rh-99m

A

6 E+2

2 E+6

Sn-126

A

1

2 E+4

Rh-100

A

7 E+1

2 E+5

Sn-127

A

2 E+2

4 E+5

Rh-101

A

7

2 E+5

Sn-128

A

3 E+2

6 E+5

Rh-101 m

A

1 E+2

5 E+5

Sb-115

A

2 E+3

4 E+6

Rh-102

A

2

5 E+4

Sb-116

A

2 E+3

3 E+6

Rh-102m

A

5

7 E+4

Sb-116m

A

5 E+2

2 E+6

Rh-103m

A

1 E+4

2 E+7

Sb-117

A

2 E+3

6 E+6

Rh-105

A

9 E+1

2 E+5

Sb-118m

A

2 E+2

7 E+5

Rh-106m

A

2 E+2

6 E+5

Sb-119

A

5 E+2

1 E+6

Rh-107

A

2 E+3

3 E+6

Sb-120

A

3 E+1

1 E+5

Pd-100

A

4 E+1

1 E+5

Sb-122

A

3 E+1

5 E+4

Pd-101

A

4 E+2

1 E+6

Sb-124

A

4

4 E+4

Pd-103

A

8 E+1

4 E+5

Sb-124m

A

5 E+3

1 E+7

Pd-107

A

6 E+1

2 E+6

Sb-125

A

3

8 E+4

Pd-109

A

8 E+1

1 E+5

Sb-126

A

4 E-1

4 E+4

Ag-102

A

1 E+3

2 E+6

Sb-126m

A

1 E+3

2 E+6

Ag-103

A

1 E+3

2 E+6

Sb-127

A

2 E+1

5 E+4

Ag-104

A

7 E+2

2 E+6

Sb-128

A

6 E+1

1 E+5

Ag-104m

A

9 E+2

2 E+6

Sb-129

A

1 E+2

2 E+5

Ag-105

A

1 E+1

2 E+5

Sb-130

A

5 E+2

1 E+6

Ag-106

A

2 E+3

2 E+6

Sb-131

A

6 E+2

8 E+5

Ag-106m

A

9

9 E+4

Te-116

A

2 E+2

6 E+5

Ag-108m

A

4 E-1

4 E+4

Te-121

A

7 E+1

3 E+5

Ag-110m

A

1

4 E+4

Te-121 m

A

4

3 E+4

Ag-111

A

3

6 E+4

Te-123

A

7 E-2

3 E+4

Ag-112

A

1 E+2

2 E+5

Te-123m

A

6

5 E+4

Ag-115

A

9 E+2

1 E+6

Te-125m

A

8

7 E+4

Cd-104

A

7 E+2

2 E+6

Te-127

A

2 E+2

6 E+5

Cd-107

A

4 E+2

1 E+6

Te-127m

A

2

2 E+4

Cd-109

A

4

4 E+4

Te-129

A

7 E+2

1 E+6

Cd-113

A

1 E-1

9 E+3

Te-129m

A

4

2 E+4

Cd-113m

A

2 E-1

7 E+3

Te-131

A

8 E+2

1 E+6

Cd-115

A

3 E+1

6 E+4

Te-131 m

A

2 E+1

4 E+4

Cd-115m

A

5

2 E+4

Te-132

A

9

2 E+4

Cd-117

A

2 E+2

3 E+5

Te-133

A

8 E+2

1 E+6

Cd-117m

A

1 E+2

3 E+5

Te-133m

A

2 E+2

3 E+5

In-109

A

6 E+2

2 E+6

Te-134

A

4 E+2

8 E+5

In-110

A

2 E+2

6 E+5

I-120

E

5 E+1

2 E+5

In-111

A

1 E+2

4 E+5

I-120m

E

1 E+2

4 E+5

In-112

A

4 E+3

7 E+6

I-121

E

2 E+2

1 E+6

In-113m

A

1 E+3

3 E+6

I-123

E

7 E+1

4 E+5

In-114m

A

2

2 E+4

I-124

E

1

7 E+3

In-115m

A

5 E+2

9 E+5

I-125

E

5 E-1

2 E+4

In-116m

A

6 E+2

2 E+6

I-126

E

3 E-1

4 E+3

In-117

A

1 E+3

3 E+6

I-128

E

4 E+2

2 E+6

In-117m

A

4 E+2

6 E+5

I-129

E

3 E-2

4 E+3

In-119m

A

1 E+3

2 E+6

I-130

E

8

4 E+4

Sn-110

A

1 E+2

3 E+5

I-131

E

5 E-1

5 E+3

Sn-111

A

2 E+3

4 E+6

I-132

E

5 E+1

3 E+5

I-132m

E

5 E+1

4 E+5

Ce-144

A

6 E-1

1 E+4

I-133

E

3

2 E+4

Pr-136

A

2 E+3

2 E+6

I-134

E

2 E+2

8 E+5

Pr-137

A

1 E+3

2 E+6

I-135

E

1 E+1

9 E+4

Pr-138m

A

3 E+2

9 E+5

Xe-120

G

6 E+2

- -

Pr-139

A

1 E+3

3 E+6

Xe-121

G

1 E+2

- -

Pr-142

A

4 E+1

6 E+4

Xe-122

G

3 E+3

- -

Pr-142m

A

3 E+3

4 E+6

Xe-123

G

3 E+2

- -

Pr-143

A

1 E+1

6 E+4

Xe-125

G

9 E+2

- -

Pr-144

A

1 E+3

1 E+6

Xe-127

G

9 E+2

- -

Pr-145

A

1 E+2

2 E+5

Xe-129m

G

1 E+4

- -

Pr-147

A

1 E+3

2 E+6

Xe-131m

G

2 E+4

- -

Nd-136

A

5 E+2

9 E+5

Xe-133

G

7 E+3

- -

Nd-138

A

9 E+1

1 E+5

Xe-133m

G

7 E+3

- -

Nd-139

A

2 E+3

4 E+6

Xe-135m

G

5 E+2

- -

Nd-139m

A

2 E+2

4 E+5

Xe-135

G

9 E+2

- -

Nd-141

A

5 E+3

1 E+7

Xe-138

G

2 E+2

- -

Nd-147

A

1 E+1

7 E+4

Cs-125

A

1 E+3

2 E+6

Nd-149

A

3 E+2

6 E+5

Cs-127

A

7 E+2

5 E+6

Nd-151

A

2 E+3

3 E+6

Cs-129

A

3 E+2

2 E+6

Pm-141

A

2 E+3

2 E+6

Cs-130

A

2 E+3

3 E+6

Pm-143

A

2 E+1

5 E+5

Cs-131

A

6 E+2

2 E+6

Pm-144

A

4

1 E+5

Cs-132

A

1 E+2

3 E+5

Pm-145

A

1 E+1

6 E+5

Cs-134

A

2

2 E+4

Pm-146

A

2

9 E+4

Cs-134m

A

6 E+2

4 E+6

Pm-147

A

7

3 E+5

Cs-135

A

4

2 E+5

Pm-148

A

1 E+1

3 E+4

Cs-135m

A

2 E+3

7 E+6

Pm-148m

A

6

6 E+4

Cs-136

A

1 E+1

6 E+4

Pm-149

A

4 E+1

7 E+4

Cs-137

A

9 E-1

3 E+4

Pm-150

A

2 E+2

3 E+5

Cs-138

A

6 E+2

8 E+5

Pm-151

A

6 E+1

1 E+5

Ba-126

A

2 E+2

3 E+5

Sm-141

A

2 E+3

2 E+6

Ba-128

A

2 E+1

4 E+4

Sm-141m

A

8 E+2

1 E+6

Ba-131

A

4 E+1

2 E+5

Sm-142

A

3 E+2

4 E+5

Ba-131m

A

4 E+3

2 E+7

Sm-145

A

2 E+1

4 E+5

Ba-133

A

4

4 E+4

Sm-146

A

3 E-3

6 E+2

Ba-133m

A

7 E+1

2 E+5

Sm-151

A

9

6 E+5

Ba-135m

A

8 E+1

3 E+5

Sm-153

A

5 E+1

1 E+5

Ba-139

A

4 E+2

6 E+5

Sm-155

A

2 E+3

3 E+6

Ba-140

A

6

3 E+4

Sm-156

A

1 E+2

3 E+5

Ba-141

A

8 E+2

1 E+6

Eu-145

A

5 E+1

2 E+5

Ba-142

A

1 E+3

3 E+6

Eu-146

A

4 E+1

1 E+5

La-131

A

1 E+3

3 E+6

Eu-147

A

3 E+1

2 E+5

La-132

A

1 E+2

2 E+5

Eu-148

A

1 E+1

1 E+5

La-135

A

2 E+3

3 E+6

Eu-149

A

1 E+2

9 E+5

La-137

A

4

8 E+5

Eu-150

A

7 E-1

3 E+4

La-138

A

2 E-1

1 E+4

Eu-152

A

9 E-1

5 E+4

La-140

A

3 E+1

4 E+4

Eu-152m

A

1 E+2

2 E+5

La-141

A

2 E+2

2 E+5

Eu-154

A

7 E-1

4 E+4

La-142

A

3 E+2

5 E+5

Eu-155

A

5

2 E+5

La-143

A

1 E+3

1 E+6

Eu-156

A

1 E+1

4 E+4

Ce-134

A

2 E+1

3 E+4

Eu-157

A

8 E+1

1 E+5

Ce-135

A

6 E+1

1 E+5

Eu-158

A

5 E+2

8 E+5

Ce-137

A

2 E+3

3 E+6

Gd-145

A

1 E+3

2 E+6

Ce-137m

A

7 E+1

1 E+5

Gd-146

A

5

9 E+4

Ce-139

A

2 E+1

3 E+5

Gd-147

A

7 E+1

2 E+5

Ce-141

A

9

1 E+5

Gd-148

A

1 E-3

5 E+2

Ce-143

A

4 E+1

7 E+4

Gd-149

A

4 E+1

2 E+5

Gd-151

A

3 E+1

4 E+5

Lu-174

A

8

3 E+5

Gd-153

A

1 E+1

3 E+5

Lu-174m

A

8

1 E+5

Gd-159

A

1 E+2

2 E+5

Lu-176m

A

3 E+2

4 E+5

Tb-147

A

3 E+2

6 E+5

Lu-177

A

3 E+1

1 E+5

Tb-149

A

7

4 E+5

Lu-177m

A

2

5 E+4

Tb-150

A

2 E+2

4 E+5

Lu-178

A

1 E+3

2 E+6

Tb-151

A

1 E+2

3 E+5

Lu-178m

A

8 E+2

2 E+6

Tb-153

A

1 E+2

4 E+5

Lu-179

A

2 E+2

4 E+5

Tb-154

A

8 E+1

2 E+5

Hf-170

A

9 E+1

2 E+5

Tb-155

A

2 E+2

5 E+5

Hf-172

A

1

5 E+4

Tb-156

A

3 E+1

1 E+5

Hf-173

A

2 E+2

5 E+5

Tb-156m

A

2 E+2

6 E+5

Hf-175

A

3 E+1

2 E+5

Tb-157

A

3 E+1

2 E+6

Hf-177m

A

3 E+2

1 E+6

Tb-158

A

8 E-1

4 E+4

Hf-178m

A

1 E-1

1 E+4

Tb-160

A

5

6 E+4

Hf-179m

A

9

7 E+4

Tb-161

A

3 E+1

1 E+5

Hf-180m

A

2 E+2

6 E+5

Dy-155

A

4 E+2

9 E+5

Hf-181

A

7

7 E+4

Dy-157

A

8 E+2

2 E+6

Hf-182

A

1 E-1

2 E+4

Dy-159

A

9 E+1

9 E+5

Hf-182m

A

7 E+2

2 E+6

Dy-165

A

5 E+2

7 E+5

Hf-183

A

5 E+2

1 E+6

Dy-166

A

2 E+1

5 E+4

Hf-184

A

9 E+1

2 E+5

Ho-155

A

1 E+3

2 E+6

Ta-172

A

8 E+2

2 E+6

Ho-157

A

6 E+3

2 E+7

Ta-173

A

2 E+2

4 E+5

Ho-159

A

5 E+3

1 E+7

Ta-174

A

7 E+2

1 E+6

Ho-161

A

4 E+3

6 E+6

Ta-175

A

2 E+2

6 E+5

Ho-162

A

1 E+4

3 E+7

Ta-176

A

1 E+2

4 E+5

Ho-162m

A

1 E+3

4 E+6

Ta-177

A

3 E+2

9 E+5

Ho-164

A

4 E+3

7 E+6

Ta-178

A

4 E+2

1 E+6

Ho-164m

A

3 E+3

4 E+6

Ta-179

A

6 E+1

1 E+6

Ho-166

A

4 E+1

6 E+4

Ta-180m

A

7 E+2

2 E+6

Ho-166m

A

3 E-1

2 E+4

Ta-182

A

3

6 E+4

Ho-167

A

4 E+2

1 E+6

Ta-182m

A

1 E+3

6 E+6

Er-161

A

5 E+2

1 E+6

Ta-183

A

2 E+1

6 E+4

Er-165

A

3 E+3

5 E+6

Ta-184

A

7 E+1

2 E+6

Er-169

A

3 E+1

2 E+5

Ta-185

A

6 E+2

1 E+6

Er-171

A

1 E+2

2 E+5

Ta-186

A

1 E+3

2 E+6

Er-172

A

3 E+1

9 E+4

W-176

A

6 E+2

1 E+6

Tm-162

A

2 E+3

3 E+6

W-177

A

1 E+3

2 E+6

Tm-166

A

2 E+2

4 E+5

W-178

A

3 E+2

5 E+5

Tm-167

A

3 E+1

2 E+5

W-179

A

2 E+4

3 E+7

Tm-170

A

5

6 E+4

W-181

A

4 E+2

1 E+6

Tm-171

A

3 E+1

6 E+5

W-185

A

6 E+1

2 E+5

Tm-172

A

3 E+1

5 E+4

W-187

A

1 E+2

2 E+5

Tm-173

A

2 E+2

3 E+5

W-188

A

3 E+1

4 E+4

Tm-175

A

1 E+3

3 E+6

Re-177

A

2 E+3

4 E+6

Yb-162

A

2 E+3

4 E+6

Re-178

A

2 E+3

3 E+6

Yb-166

A

4 E+1

1 E+5

Re-181

A

1 E+2

2 E+5

Yb-167

A

5 E+3

1 E+7

Re-182

A

2 E+1

6 E+4

Yb-169

A

1 E+1

1 E+5

Re-184

A

2 E+1

1 E+5

Yb-175

A

4 E+1

2 E+5

Re-184m

A

5

5 E+4

Yb-177

A

4 E+2

9 E+5

Re-186

A

3 E+1

5 E+4

Yb-178

A

4 E+2

6 E+5

Re-186m

A

1

3 E+4

Lu-169

A

8 E+1

3 E+5

Re-187

A

7 E+2

1 E+7

Lu-170

A

4 E+1

1 E+5

Re-188

A

4 E+1

5 E+4

Lu-171

A

4 E+1

2 E+5

Re-188m

A

2 E+3

2 E+6

Lu-172

A

2 E+1

9 E+4

Re-189

A

6 E+1

9 E+4

Lu-173

A

1 E+1

3 E+5

Os-180

A

2 E+3

6 E+6

Os-181

A

4 E+2

1 E+6

Hg-197m

O

2 E+2

6 E+5

Os-182

A

8 E+1

2 E+5

Hg-199m

A

9 E+2

2 E+6

Os-185

A

2 E+1

2 E+5

Hg-199m

O

2 E+3

3 E+6

Os-189m

A

4 E+3

4 E+6

Hg-203

A

1 E+1

2 E+5

Os-191

A

2 E+1

1 E+5

Hg-203

O

1 E+1

6 E+4

Os-191m

A

2 E+2

8 E+5

Tl-194

A

5 E+3

1 E+7

Os-193

A

6 E+1

1 E+5

Tl-194m

A

1 E+3

2 E+6

Os-194

A

4 E-1

3 E+4

Tl-195

A

2 E+3

4 E+6

Ir-182

A

1 E+3

2 E+6

Tl-197

A

2 E+3

4 E+6

Ir-184

A

2 E+2

6 E+5

Tl-198

A

4 E+2

2 E+6

Ir-185

A

2 E+2

4 E+5

Tl-198m

A

6 E+2

2 E+6

Ir-186

A

9 E+1

2 E+5

Tl-199

A

1 E+3

4 E+6

Ir-187

A

4 E+2

8 E+5

Tl-200

A

2 E+2

7 E+5

Ir-188

A

7 E+1

2 E+5

Tl-201

A

5 E+2

1 E+6

Ir-189

A

6 E+1

4 E+5

Tl-202

A

1 E+2

3 E+5

Ir-190

A

1 E+1

9 E+4

Tl-204

A

1 E+1

7 E+4

Ir-190m

A

3 E+2

9 E+5

Pb-195m

A

1 E+3

3 E+6

Ir-192

A

5

7 E+4

Pb-198

A

4 E+2

2 E+6

Ir-192m

A

9 E-1

7 E+4

Pb-199

A

7 E+2

3 E+6

Ir-193m

A

3 E+1

3 E+5

Pb-200

A

9 E+1

4 E+5

Ir-194

A

4 E+1

6 E+4

Pb-201

A

2 E+2

9 E+5

Ir-194m

A

3

5 E+4

Pb-202

A

2

3 E+4

Ir-195

A

4 E+2

7 E+5

Pb-202m

A

3 E+2

1 E+6

Ir-195m

A

2 E+2

4 E+5

Pb-203

A

1 E+2

6 E+5

Pt-186

A

7 E+2

1 E+6

Pb-205

A

4 E+1

4 E+5

Pt-188

A

6 E+1

1 E+5

Pb-209

A

5 E+2

2 E+6

Pt-189

A

5 E+2

8 E+5

Pb-210

A

7 E-3

1 E+2

Pt-191

A

2 E+2

3 E+5

Pb-211

A

3

3 E+5

Pt-193

A

2 E+1

2 E+6

Pb-212

A

2 E-1

6 E+3

Pt-193m

A

1 E+2

2 E+5

Pb-214

A

2

3 E+5

Pt-195m

A

9 E+1

1 E+5

Bi-200

A

8 E+2

2 E+6

Pt-197

A

2 E+2

2 E+5

Bi-201

A

4 E+2

9 E+5

Pt-197m

A

9 E+2

9 E+5

Bi-202

A

5 E+2

1 E+6

Pt-199

A

2 E+3

2 E+6

Bi-203

A

1 E+2

3 E+5

Pt-200

A

9 E+1

6 E+4

Bi-205

A

3 E+1

1 E+5

Au-193

A

3 E+2

7 E+5

Bi-206

A

2 E+1

6 E+4

Au-194

A

1 E+2

3 E+5

Bi-207

A

1

9 E+4

Au-195

A

2 E+1

4 E+5

Bi-210

A

4 E-1

6 E+4

Au-198

A

4 E+1

9 E+4

Bi-210m

A

1 E-2

4 E+3

Au-198m

A

2 E+1

7 E+4

Bi-212

A

1

3 E+5

Au-199

A

4 E+1

2 E+5

Bi-213

A

1

4 E+5

Au-200

A

8 E+2

1 E+6

Bi-214

A

2

6 E+5

Au-200m

A

4 E+1

1 E+5

Po-203

A

7 E+2

3 E+6

Au-201

A

2 E+3

3 E+6

Po-205

A

4 E+2

3 E+6

Hg-193

A

4 E+2

3 E+6

Po-207

A

3 E+2

2 E+6

Hg-193

O

9 E+2

1 E+6

Po-210

A

8 E-3

3 E+1

Hg-193m

A

1 E+2

3 E+5

At-207

A

1 E+1

4 E+5

Hg-193m

O

2 E+2

8 E+5

At-211

A

3 E-1

7 E+3

Hg-194

A

1

1 E+5

Fr-222

A

3

1 E+5

Hg-194

O

4 E-1

7 E+3

Fr-223

A

2 E+1

3 E+4

Hg-195

A

4 E+2

9 E+5

Ra-223

A

4 E-3

2 E+2

Hg-195

O

9 E+2

3 E+6

Ra-224

A

1 E-2

3 E+2

Hg-195m

A

6 E+1

2 E+5

Ra-225

A

4 E-3

1 E+2

Hg-195m

O

2 E+2

4 E+5

Ra-226

A

4 E-3

2 E+2

Hg-197

A

1 E+2

4 E+5

Ra-227

A

8 E+1

8 E+5

Hg-197

O

4 E+2

9 E+5

Ra-228

A

2 E-3

3 E+1

Hg-197m

A

6 E+1

2 E+5

Ac-224

A

3 E-1

9 E+4

Ac-225

A

4 E-3

2 E+3

Am-241

A

4 E-4

2 E+2

Ac-226

A

3 E-2

6 E+3

Am-242

A

2

2 E+5

Ac-227

A

7 E-5

3 E+1

Am-242m

A

4 E-4

3 E+2

Ac-228

A

9 E-1

1 E+5

Am-243

A

4 E-4

3 E+2

Th-226

A

5 E-1

2 E+5

Am-244

A

1 E+1

2 E+5

Th-227

A

3 E-3

3 E+1

Am-244m

A

2 E+2

2 E+6

Th-228

A

9 E-4

2 E+2

Am-245

A

6 E+2

1 E+6

Th-229

A

2 E-4

8 E+1

Am-246

A

4 E+2

1 E+6

Th-230

A

4 E-4

2 E+2

Am-246m

A

1 E+3

2 E+6

Th-231

A

9 E+1

2 E+5

Cm-238

A

7

1 E+6

Th-232

A

3 E-4

2 E+2

Cm-240

A

1 E-2

4 E+3

Th-234

A

5

2 E+4

Cm-241

A

9 E-1

8 E+4

Pa-227

A

5 E-1

2 E+5

Cm-242

A

6 E-3

2 E+3

Pa-228

A

5 E-1

7 E+4

Cm-243

A

5 E-4

3 E+2

Pa-230

A

4 E-2

3 E+4

Cm-244

A

6 E-4

3 E+2

Pa-231

A

3 E-4

7 E+1

Cm-245

A

4 E-4

2 E+2

Pa-232

A

4

1 E+5

Cm-246

A

4 E-4

2 E+2

Pa-233

A

8

9 E+4

Cm-247

A

4 E-4

3 E+2

Pa-234

A

8 E+1

2 E+5

Cm-248

A

1 E-4

6 E+1

U-230

A

2 E-3

1 E+3

Cm-249

A

9 E+2

2 E+6

U-231

A

8 E+1

3 E+5

Cm-250

A

2 E-5

1 E+1

U-232

A

1 E-3

4 E+2

Bk-245

A

2 E+1

1 E+5

U-233

A

4 E-3

2 E+3

Bk-246

A

9 E+1

2 E+5

U-234

A

4 E-3

2 E+3

Bk-247

A

5 E-4

1 E+2

U-235

A

4 E-3

3 E+3

Bk-249

A

2 E-1

4 E+4

U-236

A

4 E-3

3 E+3

Bk-250

A

4 E+1

6 E+5

U-237

A

2 E+1

1 E+5

Cf-244

A

3

9 E+5

U-238

A

5 E-3

3 E+3

Cf-246

A

7 E-2

2 E+4

U-239

A

1 E+3

3 E+6

Cf-248

A

4 E-3

6 E+2

U-240

A

5 E+1

7 E+4

Cf-249

A

5 E-4

1 E+2

Np-232

A

3 E+2

1 E+7

Cf-250

A

1 E-3

2 E+2

Np-233

A

1 E+4

4 E+7

Cf-251

A

5 E-4

1 E+2

Np-234

A

5 E+1

1 E+5

Cf-252

A

2 E-3

2 E+2

Np-235

A

5 E+1

1 E+6

Cf-253

A

2 E-2

9 E+3

Np-236

A

5 E-3

5 E+3

Cf-254

A

8 E-4

8 E+1

Np-237

A

7 E-4

4 E+2

Es-250

A

6 E+1

4 E+6

Np-238

A

1 E+1

9 E+4

Es-251

A

2 E+1

5 E+5

Np-239

A

3 E+1

1 E+5

Es-253

A

1 E-2

5 E+3

Np-240

A

3 E+2

1 E+6

Es-254

A

4 E-3

6 E+2

Pu-234

A

1

4 E+5

Es-254m

A

7 E-2

2 E+4

Pu-235

A

2 E+4

4 E+7

Fm-252

A

1 E-1

2 E+4

Pu-236

A

9 E-4

4 E+2

Fm-253

A

8 E-2

4 E+4

Pu-237

A

9 E+1

8 E+5

Fm-254

A

5 E-1

2 E+5

Pu-238

A

3 E-4

2 E+2

Fm-255

A

1 E-1

3 E+4

Pu-239

A

3 E-4

2 E+2

Fm-257

A

5 E-3

9 E+2

Pu-240

A

3 E-4

2 E+2

Md-257

A

1

3 E+5

Pu-241

A

2 E-2

2 E+4

Md-258

A

6 E-3

1 E+3

Pu-242

A

3 E-4

2 E+2

Pu-243

A

4 E+2

9 E+5

Pu-244

A

3 E-4

2 E+2

Pu-245

A

6 E+1

1 E+5

Pu-246

A

4

3 E+4

Am-237

A

1 E+3

5 E+6

Am-238

A

2 E+2

4 E+6

Am-239

A

1 E+2

3 E+5

Am-240

A

7 E+1

2 E+5

1

2

3

4

Radionuklidgemisch

Aktivitätskonzen-tration in der Abluft in Bq/m3

Radionuklidgemisch

Aktivitätskonzen-tration im Abwasser in Bq/m3

Beliebiges Gemisch

1 E-5

Beliebiges Gemisch

1 E+1

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

1 E-4

Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

5 E+1

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248 und Cm-250 unberücksichtigt bleiben können

5 E-4

Beliebiges Gemisch, wenn Po-210, Ra-228, Ac-227,Th-229, Pa-231, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können

1 E+2

Beliebiges Gemisch, wenn Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-249, Cf-251 und Cf-254 unberücksichtigt bleiben können

1 E-3

Beliebiges Gemisch, wenn Sm-146, Gd-148, Pb-210, Po-210, Ra-223, Ra-224, Ra-225, Ra-226, Ra-228, Ac-227, Th-228, Th-229, Th-230, Th-232, Pa-231, U-232, Np-237, Pu-236, Pu-238, Pu-239, Pu-240, Pu-242, Pu-244, Am-241, Am-242m, Am-243, Cm-243, Cm-244, Cm-245, Cm-246, Cm-247, Cm-248, Cm-250, Bk-247, Cf-248, Cf-249, Cf-250, Cf-251, Cf-252, Cf-254, Es-254 und Fm-257 unberücksichtigt bleiben können

1 E+3

1

2

3

Radionuklidgemisch

Aktivitäts-konzentration in der Abluft in Bq/m3

Aktivitäts-konzentration im Abwasser in Bq/m3

Gemisch mit natürlichen Radionukliden aus der U-238- und U-235-Zerfallsreihe in ihrem natürlichen Verhältnis

9 E-3

- -

Gemisch mit natürlichen Radionukliden aus der U238- und U-235-Zerfallsreihe in ihrem natürlichen Verhältnis sowie der Th-232-Zerfallsreihe

6 E-3

1,5 E+5

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 2. Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 11 und 127 Abs. 2

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 3. Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 12

Der nachfolgend dargestellte Ablauf ist von der ermächtigten Überwachungsstelle sowohl für Dosisabschätzungen für Arbeitskräfte als auch für Dosisabschätzungen für die Bevölkerung durch Ableitungen bzw. durch Rückstände anzuwenden.

Die ermächtigte Überwachungsstelle hat auf Basis der Expositionsszenarien unter Berücksichtigung aller relevanten Expositionspfade eine Abschätzung der gesamten, durch Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien verursachten, effektiven Dosis pro Jahr für Arbeitskräfte vorzunehmen.

Wenn jedoch sichergestellt ist, dass es zu keiner Erhöhung der Aktivitätskonzentration im Laufe der Zeit kommen kann, ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von ein Millisievert pro Jahr für Arbeitskräfte nicht überschritten wird, wenn die ermittelten Aktivitätskonzentrationen aller relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide kleiner oder gleich den Freigrenzen bzw. den uneingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 sind.

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den flüssigen und luftgetragenen Ableitungen unter den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für die Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den Ableitungswerten gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik für den konkreten Einzelfall zu erfolgen.

Liegen die Aktivitätskonzentrationen der relevanten, natürlich vorkommenden Radionuklide in den Rückständen unter den Freigabewerten für die eingeschränkte Freigabe gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 ist davon auszugehen, dass eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert pro Jahr für Einzelpersonen der Bevölkerung nicht überschritten wird.

Liegen die ermittelten Aktivitätskonzentrationen über den eingeschränkten Freigabewerten gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3, hat die Abschätzung der effektiven Dosis für die Bevölkerung nach dem Stand der Technik zu erfolgen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 4. (1) Für die Summe der jährlichen beruflichen Expositionen einer Arbeitskraft aus geplanten Expositionssituationen gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis für die berufliche Exposition gemäß Abs. 1 beträgt 20 Millisievert im Kalenderjahr. Es ist jedoch eine Dosis von bis zu 50 Millisievert in einem einzelnen Kalenderjahr zulässig, sofern die durchschnittliche Jahresdosis in fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren – einschließlich der Jahre, in denen der Grenzwert überschritten wurde – 20 Millisievert nicht überschreitet.

(3) Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis

(4) Für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren beträgt der Grenzwert der effektiven Dosis für die Exposition aus allen Tätigkeiten sechs Millisievert im Kalenderjahr.

(5) Unbeschadet der Grenzwerte für die effektive Dosis gemäß Abs. 4 gelten für strahlenexponierte Arbeitskräfte zwischen 16 und 18 Jahren folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis

(6) Überschreitet im Laufe eines Kalenderjahres die effektive Dosis einer Arbeitskraft den Wert von 20 Millisievert, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber bzw. die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen und ihr in einem schriftlichen Bericht die Ursachen für diese Überschreitung mitzuteilen und darzulegen, welche Maßnahmen vorgesehen sind, damit für die betroffene Arbeitskraft die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 sichergestellt wird.

(7) Gelangt die Behörde nach Prüfung des Berichtes gemäß Abs. 6 zur Ansicht, dass mit den vorgesehenen Maßnahmen die Einhaltung der Grenzwerte gemäß Abs. 2 für die betroffene Arbeitskraft nicht sichergestellt werden kann, hat sie geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Grenzwerte vorzuschreiben.

(8) Falls für die Expositionssituationen, aus denen eine Überschreitung gemäß Abs. 6 resultiert, unterschiedliche Behörden zuständig sind,

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 27

Radionuklid

Aktivität in TBq

Co-60

3 E-2

Se-75

2 E-1

Sr-90 (Y-90)

1

Cs-137

1 E-1

Pm-147

4 E+1

Gd-153

1

Tm-170

2 E+1

Yb-169

3 E-1

Ir-192

8 E-2

Ra-226

4 E-2

Pu-238

6 E-2

Pu-239/Be-9 *

6 E-2

Am-241

6 E-2

Am-241/Be-9 *

6 E-2

Cm-244

5 E-2

Cf-252

2 E-2

* angegeben ist die Aktivität des alphastrahlenden Radionuklids

Für nicht in der Tabelle genannte Radionuklide entspricht die jeweilige Aktivität dem D-Wert der IAEO-Veröffentlichung „Dangerous quantities of radioactive material (D-values)“ (EPR-D-VALUES 2006).

Bei Vorhandensein mehrerer offener radioaktiver Stoffe handelt es sich dann um eine gefährliche radioaktive Quelle, wenn die Summe der Quotienten aus der Aktivität jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Aktivität, ab der der jeweilige Stoff als gefährliche radioaktive Quelle gilt, gleich oder größer eins ist.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 5. (1) Unter außergewöhnlichen, von Fall zu Fall zu beurteilenden Umständen – mit Ausnahme von radiologischen Notfällen – kann die zuständige Behörde, wenn dies zur Durchführung spezifischer Arbeitsvorgänge notwendig ist, individuelle berufliche Expositionen bestimmter Arbeitskräfte zulassen, die die in § 4 Abs. 2 und 3 festgelegten Dosisgrenzwerte überschreiten, vorausgesetzt, diese Expositionen sind zeitlich begrenzt, auf bestimmte Arbeitsbereiche beschränkt und liegen innerhalb der von der zuständigen Behörde für diesen speziellen Fall festgelegten Expositionshöchstwerte. Dabei gelten folgende Bedingungen

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat einen Bericht über die näheren Umstände der Exposition zu erstellen und der zuständigen Behörde sowie dem Zentralen Dosisregister zu übermitteln.

(3) Alle mit gesondert zugelassenen Expositionen zusammenhängenden Dosen sind zu ermitteln.

(4) Die Überschreitung von Dosisgrenzwerten im Rahmen von gesondert zugelassenen Expositionen rechtfertigt nicht zwangsläufig, die betroffenen Arbeitskräfte von ihrer normalen Tätigkeit oder Arbeit auszuschließen oder ihnen einen anderen Arbeitsplatz zuzuweisen, ohne ihr Einverständnis einzuholen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 28 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, 40 Abs. 2, 46 Abs. 4, 105 Abs. 1 Z 1, 108 Abs. 1 Z 2 und 112 Abs. 1 Z 1 lit. b

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225536/image001.jpg

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 6. (1) Für die Summe der jährlichen Expositionen einer Einzelperson der Bevölkerung aus allen Tätigkeiten gelten die in Abs. 2 und 3 festgelegten Grenzwerte.

(2) Der Grenzwert der effektiven Dosis beträgt ein Millisievert im Kalenderjahr.

(3) Unbeschadet des Grenzwertes für die effektive Dosis gemäß Abs. 2 gelten folgende Grenzwerte der Organ-Äquivalentdosis

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 31, 108 Abs. 2 und 127 Abs. 3

Für die Berechnung der erforderlichen Abschirmung können entsprechende technische Normen verwendet werden.

Sind die in Abschnitt A und B genannten Orte von mehreren Räumen oder Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, oder Strahlenanwendungsräumen umgeben, sind der Berechnung der erforderlichen Abschirmungen entsprechend niedrigere Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen. Die zuständige Behörde kann jedoch für solche Orte im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips und den jeweiligen Gegebenheiten Ausnahmen davon zulassen.

Ort

Ortsdosisleistung

Orte außerhalb des Raumes bzw. der Funktionseinheit

20 µSv pro Woche

Orte innerhalb der Funktionseinheit, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können

120 µSv pro Woche 1

1) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.

Welche Räumlichkeiten zu einer Funktionseinheit gehören, hat die zuständige Behörde im Rahmen des Bewilligungsverfahrens festzulegen.

Ort

Ortsdosisleistung

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich längere Zeit nur strahlenexponierte Arbeitskräfte aufhalten können

20 µSv pro Woche 1, 2

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich nicht strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen ihrer Arbeit und durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber kontrollierbar aufhalten können

20 µSv pro Woche 2

Orte außerhalb des Strahlenanwendungsraumes, an denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung dauernd oder durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber nicht kontrollierbar aufhalten können

20 µSv pro Woche

1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Optimierungsprinzips Ausnahmen davon zulassen.

2) Bei Mehrschichtbetrieb sind entsprechend höhere Ortsdosisleistungen zulässig, sofern die Arbeitskräfte sich im Jahresmittel jeweils nur während einer Schicht am betreffenden Ort aufhalten.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 7. (1) Von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 sind ausgenommen

(2) Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass

(3) Die Ausnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 gelten nicht für

(4) Die Ausnahmen gemäß Abs. 2 gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 8. (1) Von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 sind ausgenommen

(2) Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn eine Ausnahme von der Bewilligungspflicht gemäß § 7 Abs. 2 gegeben ist und die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2 nicht übersteigt.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 47 Abs. 1 und 2

Art der Tätigkeit

Arbeitsplatztype

C

B

A

I

- -

(1 bis 103)*FGi

103 *FGi

II

(1 bis 101)*FGi

(101 bis 104)*FGi

104 *FGi

III

(1 bis 102)*FGi

(102 bis 105)*FGi

105 *FGi

IV

(101 bis 103)*FGi

(103 bis 106)*FGi

106 *FGi

V

(102 bis 104)*FGi

(104 bis 107)*FGi

107 *FGi

FGi ist die Freigrenze gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2.

Sollen an einem Arbeitsplatz gleichzeitig mehrere Radionuklide verwendet und/oder mehrere Tätigkeitsarten gemäß obiger Tabelle ausgeübt werden, ist für jedes dieser Radionuklide der Quotient aus der vorgesehenen Maximalaktivität und der für das jeweilige Radionuklid an der vorgesehenen Arbeitsplatztype höchstzulässigen Aktivität für alle vorgesehenen Tätigkeitsarten zu bilden. Übersteigt die Summe aller so gebildeten Quotienten den Wert von eins, sind die Tätigkeiten an der vorgesehenen Arbeitsplatztype nicht zulässig.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 9. Für Röntgeneinrichtungen mit einer Nennspannung von bis zu 100 Kilovolt kann ein zweistufiges Bewilligungsverfahren in einem gemeinsamen Verfahren abgehandelt werden, sofern die erforderlichen bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen vorhanden sind.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 10. (1) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten

(2) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen

(3) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen

(4) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 beizulegen

(5) Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Abs. 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 einzufordern

(6) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Abs. 1 alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß § 55 StrSchG 2020 nachkommen zu können.

(7) Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 61 Abs. 3, 70 Abs. 3 und 78 Abs. 3

Notfallpläne haben insbesondere zu enthalten

Notfallpläne für Forschungsreaktoren und Entsorgungsanlagen haben zusätzlich zu umfassen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 11. Betroffene Tätigkeitsbereiche gemäß § 23 StrSchG 2020 sind die in Anlage 3 genannten industriellen oder gewerblichen Bereiche und Industriezweige.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 62 Abs. 1

Thematische Bereiche einer periodischen Sicherheitsüberprüfung von Forschungsreaktoren

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 12. Die Dosisabschätzung und die Ermittlung der Aktivitätskonzentration gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ist gemäß den in Anlage 4 festgelegten Verfahren durchzuführen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

zu § 63 Abs. 1 Z 2, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5

Inhalte

Ausmaß: Für Personen mit abgeschlossener Ausbildung an einer Universität oder Fachhochschule 80 Stunden, für Personen mit Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule 120 Stunden.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 13. (1) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen aller für die Abschätzungen und Ermittlungen erforderlichen Informationen dem Unternehmen einen schriftlichen Bericht zu übermitteln, der Folgendes enthält

(2) Die ermächtigte Überwachungsstelle hat spätestens zum Ende jenes Quartals, in dem der schriftliche Bericht gemäß Abs. 1 an das Unternehmen übermittelt worden ist, der zuständigen Behörde und dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie folgende Informationen zu übermitteln

(3) Für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß § 17 gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 65 Abs. 1 und 73 Abs. 1

Ein Stilllegungskonzept hat insbesondere zu enthalten

Nach Aufnahme des Betriebes des Forschungsreaktors ist das Stilllegungskonzept um einen Dosisleistungs- und Kontaminationsatlas zu erweitern, der in angemessenen Zeitabständen zu aktualisieren ist.

Ein Stilllegungskonzept hat insbesondere zu enthalten

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 14. (1) Für die in § 25 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Ableitungswerte der Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3.

(2) Für die in § 26 Abs. 2 StrSchG 2020 genannte Aktivitätskonzentration gelten die Freigrenzen der Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 2.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 70 Abs. 1

Ein Sicherheitsbericht hat insbesondere zu enthalten

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 15. Zur Erfüllung der Meldepflicht gemäß § 15 Abs. 2 StrSchG 2020 hat das Unternehmen der zuständigen Behörde folgende Informationen zu übermitteln

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 71 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, 81 Abs. 2 Z 2 und 82 Abs. 1 Z 4

Inhalte

Ausmaß: mindestens 40 Stunden

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 16. Für die durch die temporäre Lagerung von Rückständen im Unternehmen bewirkte Exposition der Bevölkerung gilt eine Dosisbeschränkung von 0,3 Millisievert für die effektive Dosis im Kalenderjahr.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 78 Abs. 1

Eine Sicherheitsanalyse dient zur

Bei der Sicherheitsanalyse sind nur jene Bereiche zu berücksichtigen, die für die betreffende Tätigkeit von Relevanz sind.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 17. (1) Ergibt die Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020, dass keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist, hat das Unternehmen mindestens alle zehn Jahre eine neuerliche Dosisabschätzung gemäß § 24 StrSchG 2020 zu veranlassen, ansonsten mindestens alle fünf Jahre.

(2) Bei strahlenschutzrelevanten Änderungen der Tätigkeit oder von bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hat das Unternehmen unverzüglich neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 zu veranlassen. Als strahlenschutzrelevante Änderungen gelten insbesondere

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 79 Abs. 1 Z 2, 80 Abs. 1 Z 2, Abs. 4 und 5, 81 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 3 und 82 Abs. 1

Mindestens die Hälfte der jeweiligen Ausbildung muss in Form von Präsenzveranstaltungen erfolgen, der Rest kann in Form von Webinaren abgehalten werden.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2, 3 oder 4.

Die erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung ist Voraussetzung für eine spezielle Ausbildung nach Z 2 bis 4.

Ausbildung im Ausmaß von mindestens 60 Stunden

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 18. Der Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erheblich erhöhten Exposition im Sinne des § 27 StrSchG 2020 auszugehen ist, beträgt 0,3 Millisievert im Kalenderjahr.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 92 Abs. 5, 94 Abs. 1, 97 Abs. 2 und 102 Abs. 1 Z 2

Zur überwachten bzw. untersuchten Person

Nuklearmaterial und radioaktiver Abfall

Kernmaterial

Kernanlagen

Dekommissionierung

Entsorgungsanlagen

Transport im Bereich von Kernanlagen

Nuklearmaterial – Sonstiges

Industrie

Industrielle Radiografie – stationär

Industrielle Radiografie – mobil

Röntgenfluoreszenz

Industrielle Sonden

Transport von radioaktivem Material

Radionuklidherstellung

Industrielle Bestrahlung

Elektronenstrahlschweißen

Sonstige industrielle Tätigkeiten

Militär

Militärischer Bereich

Medizin

Röntgendiagnostik

Interventionelle Radiologie

Strahlentherapie

Zahnröntgen

Nuklearmedizin

Veterinärmedizin

Sonstige medizinische Tätigkeiten

Natürliche Strahlung

Luft- und Raumfahrt

Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien

Arbeitsplätze in Radonschutzgebieten

Sonstige Arbeitsplätze mit Radonexpositionen

Forschung und Ausbildung

Medizinische und pharmazeutische Forschung

Nukleare Forschung

Sonstige Forschungszweige und Ausbildung

Sonstige

Notfallexpositionen

Sonstige hier nicht aufgeführte Expositionen bzw. Tätigkeiten

Zur die Dosisermittlung beauftragenden Person

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 19. Einem Antrag auf Zulassung eines Verbraucherproduktes sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 96 Abs. 1 und 2

Ausmaß: mindestens 40 Stunden

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 20. Die höchstzulässige Dosisleistung des Verbraucherproduktes unter bestimmungsgemäßer Verwendung im Abstand von 0,1 Meter von jeder berührbaren Oberfläche des Produktes beträgt ein Mikrosievert pro Stunde.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 98 Abs. 5, 99 Abs. 5 und 127 Abs. 14 und 15

Aktivität A: die Aktivität einer Menge eines Radionuklids in einem bestimmten Energiezustand zu einer gegebenen Zeit. Es handelt sich um den Quotienten aus dN und dt; dabei ist dN der Erwartungswert der Anzahl der Kernumwandlungen aus diesem Energiezustand im Zeitintervall dt

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image001.png

Die Einheit der Aktivität ist das Becquerel (Bq), wobei ein Becquerel einer Kernumwandlung pro Sekunde entspricht.

Energiedosis D: die pro Masseneinheit absorbierte Energie.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image002.png

Dabei ist /Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image003.png die mittlere Energie, die durch die ionisierende Strahlung auf die Materie in einem Volumenelement übertragen wird und dm ist die Masse der Materie in diesem Volumenelement.

Die Einheit der Energiedosis ist das Gray (Gy), wobei ein Gray einem Joule pro Kilogramm entspricht.

Organ-Äquivalentdosis HT: aufgenommene Energiedosis im Gewebe oder Organ T, gewichtet nach Art und Qualität der Strahlung R. Sie wird ausgedrückt durch

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image004.png

Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R und wR der Strahlungswichtungsfaktor. Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Setzt sich das Strahlungsfeld aus Arten und Energien mit unterschiedlichen Werten von wR zusammen, gilt für die gesamte Organ-Äquivalentdosis HT

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image005.png

Die wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.

Die Einheit der Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Folge-Organ-Äquivalentdosis HT(τ): Zeitintegral (t) der Organ-Äquivalentdosisleistung (im Gewebe oder Organ T), die eine Einzelperson aufgrund einer Aktivitätszufuhr zum Zeitpunkt t0 erhält

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image006.png

Dabei ist /Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image007.png die entsprechende Organ-Äquivalentdosisleistung (im Organ oder Gewebe T) zum Zeitpunkt t und τ ist der Zeitraum, über den die Integration erfolgt.

Bei der Angabe von HT(τ) ist /Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image008.png die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.

Die Einheit der Folge-Organ-Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).

Effektive Dosis E: die Summe der gewichteten Organ-Äquivalentdosen in allen Geweben und Organen des Körpers aus interner und externer Exposition. Sie wird definiert durch

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image009.png

Dabei ist DT,R die über ein Gewebe oder ein Organ T gemittelte Energiedosis durch die Strahlungsart R, wR der Strahlungswichtungsfaktor und wT der Gewebewichtungsfaktor für das Gewebe oder Organ T. Die wT- und wR-Werte sind in Abschnitt B angegeben.

Die Einheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).

Effektive Folgedosis E(τ): die Summe der Organ- oder Gewebe-Äquivalent-Folgedosen (HT(τ)) aus einer Aktivitätszufuhr, jeweils multipliziert mit dem entsprechenden Gewebewichtungsfaktor wT. Sie wird ausgedrückt durch

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image010.png

Dabei ist τ die Zahl der Jahre, über die die Integration erfolgt. Für die Zwecke der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Dosisgrenzwerte ist τ für Erwachsene ein Zeitraum von 50 Jahren nach Aktivitätszufuhr und für Säuglinge und Kinder ein Zeitraum bis zum Alter von 70 Jahren.

Die Einheit der effektiven Folgedosis ist das Sievert (Sv).

Strahlungswichtungsfaktor wR

Strahlungsart

Strahlungswichtungsfaktor wR

Photonen

1

Elektronen und Myonen

1

Protonen und geladene Pionen

2

Alphateilchen, Spaltfragmente, Schwerionen

20

Neutronen, Energie En 1 MeV

2,5 + 18,2/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image011.png

Neutronen, 1 MeV ≤ Energie En ≤ 50 MeV

5,0 + 17,0/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image012.png

Neutronen, Energie En 50 MeV

2,5 + 3,25/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image013.png

Gewebewichtungsfaktor wT

Gewebe oder Organe

Gewebewichtungsfaktor wT

Knochenmark (rot)

0,12

Dickdarm

0,12

Lunge

0,12

Magen

0,12

Brust

0,12

Keimdrüsen

0,08

Blase

0,04

Speiseröhre

0,04

Leber

0,04

Schilddrüse

0,04

Haut

0,01

Knochenoberfläche

0,01

Gehirn

0,01

Speicheldrüsen

0,01

Restliche Gewebe *

0,12

* Der Gewebewichtungsfaktor für die restlichen Gewebe bezieht sich auf das arithmetische Mittel der Dosen der 13 Organe und Gewebe für jedes Geschlecht, die nachfolgend aufgelistet sind. Restliche Gewebe: Nebennieren, obere Atemwege, Gallenblase, Herz, Nieren, Lymphknoten, Muskelgewebe, Mundschleimhaut, Bauchspeicheldrüse, Prostata (Männer), Dünndarm, Milz, Thymus, Gebärmutter/Gebärmutterhals (Frauen).

Für die Personendosis

Personendosis HP(10): Äquivalentdosis in zehn Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Personendosis HP(3): Äquivalentdosis in drei Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Personendosis HP(0,07): Äquivalentdosis in 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle des für die Messung vorgesehenen Dosimeters.

Für die Ortsdosis

Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichteten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in zehn Millimeter Tiefe auf dem der Einfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Richtungs-Äquivalentdosis H'(3,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in drei Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07,Ω) am interessierenden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld: Äquivalentdosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strahlungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in festgelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-Kugel erzeugt würde.

Dabei ist

Es sind die jeweiligen Dosismesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen. Sofern keine genauere Ermittlung der effektiven Dosis oder der Organ-Äquivalentdosis durchgeführt wird, gilt als

Effektive Dosis: der Messwert für die Personendosis HP(10).

Organ-Äquivalentdosis für die Haut und die Extremitäten: der Messwert für die Personendosis HP(0,07).

Organ-Äquivalentdosis für die Augenlinse

Bei Tragen eines Dosimeters an der Vorderseite des Rumpfes (über einer allfällig getragenen Schutzschürze)

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image014.png

Bei Tragen eines Augenlinsendosismeters im Bereich der Stirn

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225551/image015.png

Dabei ist fL ein Faktor zur Berücksichtigung der Abschirmwirkung der Schutzbrille. Sofern keine anderen Angaben dafür vorliegen, ist für fL ein Wert von 0,5 anzunehmen und von der Dosismessstelle bei der Ermittlung der Dosis zu verwenden.

Es sind die Aktivitätsmesswerte ohne Berücksichtigung der Messunsicherheiten heranzuziehen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 21. Voraussetzung für die Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 ist die Einhaltung folgender Dosisleistungs- und Aktivitätswerte

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 99 Abs. 2

Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn der Inkorporationsindex I größer als eins ist

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225552/image001.png

Es bedeuten

Tätigkeit

fBew

Verfahren auf trockenem Wege; nuklearmedizinische Inhalations- und Ventilationsverfahren

1

Komplexe Verfahren auf nassem Wege; Tätigkeiten oder Betreuung auf einer Radioiodtherapiestation

0,1

Gewöhnliche chemische Verfahren; Tätigkeiten in einer nuklearmedizinischen Patientenzone

0,01

Sehr einfache Verfahren auf nassem Wege; Elution von Tc-99m-Generatoren; Hantieren mit Radioiodkapseln

0,001

Lagerung

0,0001

Werden die Tätigkeiten in einem Abzug oder Digestorium durchgeführt, ist fBew um einen Faktor von zehn niedriger. Bei Verwendung von besonderen Schutzvorrichtungen kann die zuständige Behörde die Annahme von entsprechend niedrigeren fBew zulassen.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225552/image002.png

Es bedeuten

Die Werte für e(50) sind der ICRP-Veröffentlichung 119 oder aktuelleren wissenschaftlich anerkannten Standardwerken zu entnehmen.

Übt eine Person verschiedene Tätigkeiten mit einem Radionuklid aus, ist I für alle Tätigkeiten zu ermitteln. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Tätigkeiten größer als eins ist.

Übt eine Person Tätigkeiten mit mehreren Radionukliden aus, ist I für alle Radionuklide zu ermitteln, gegebenenfalls unter Berücksichtigung aller ausgeführten Tätigkeiten. Eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung gemäß § 99 Abs. 1 ist vorzuschreiben, wenn die Summe der I für die einzelnen Radionuklide größer als eins ist. Bei der Summenbildung sind jedoch jene Radionuklide außer Acht zu lassen, für die kein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 22. Einem Antrag auf Zulassung einer Bauart gemäß § 33 StrSchG 2020 sind Unterlagen beizulegen, aus denen folgende Informationen hervorgehen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu § 119 Abs. 1

A. Dosisabschätzung anhand der Flughöhe und Flugzeit

Bei Vorliegen folgender Bedingungen ist die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr

Bei Nichterfüllung dieser Bedingungen ist eine Dosisabschätzung gemäß Abschnitt B oder C erforderlich.

Die Dosisabschätzung ist anhand des nachfolgenden Diagramms auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der vorgesehenen Flugrouten durchzuführen. Die zu erwartende effektive Dosis des fliegenden Personals ist kleiner oder gleich ein Millisievert pro Jahr, wenn bei Einsetzen der jährlichen Flugzeit und der maximalen Flughöhe in das Diagramm die jeweilige Ein-Millisievert-Kurve für die dosisintensivste der Flugrouten nicht überschritten wird.

/Dokumente/Bundesnormen/NOR40225553/image001.jpg

Die Dosisabschätzung ist auf Basis der vorgesehenen jährlichen Flugzeit, der maximalen Flughöhe und der Flugrouten mit einem Rechenprogramm, das die in Anlage 24 Abschnitt A Z 1 angeführten Kriterien erfüllt, durchzuführen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 23. (1) Ein Bauartschein gemäß § 35 Abs. 1 StrSchG 2020 hat Folgendes zu enthalten

(2) Jeder Bauartschein ist mit einer fortlaufenden Nummer sowie dem jeweiligen Ausstellungsdatum zu versehen.

(3) Sofern mehrere gleichartige bauartzugelassene Geräte in einer Anlage verwendet werden, kann ein Bauartschein für alle Geräte dieser Anlage ausgestellt werden.

(4) Wird ein Gerät in Verkehr gebracht, dessen Verwendung gemäß § 157 Abs. 5 StrSchG 2020 auf Grundlage des Bauartscheines nur noch bis zum 31. Dezember 2022 zulässig ist, ist darauf im Bauartschein hinzuweisen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Zu den §§ 120 Abs. 1 bis 3 und 122 Abs. 3 sowie Anlage 23 Abschnitt C

Die Dosis ist entweder mittels Rechenprogrammen oder messtechnisch zu ermitteln.

Der ermittelte Wert für die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) gilt als effektive Dosis.

C. Daten zur Dosisermittlung

vertikale Abschneidesteifigkeit rc: Maß für die Ablenkung eines Teilchens bei senkrechtem Einfall in das Erdmagnetfeld, wobei gerade kein Eindringen in die Atmosphäre mehr möglich ist.

Blockzeit: Zeit zwischen dem erstmaligen Abrollen eines Luftfahrzeuges aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand nach dem Flug an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind, gemäß Anlage 1 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) 2004 – AOCV 2004, BGBl. II Nr. 425/2004.

TEPC: gewebeäquivalenter Proportionalzähler (tissue equivalent proportional counter). Hohlraumsonde mit einem Wandmaterial und einer Gasfüllung einer gewissen gewebeäquivalenten Zusammensetzung. Der TEPC ermöglicht die direkte Bestimmung der Energiedosis in Gewebe für gemischte Strahlungsfelder in Abhängigkeit von der linearen Energieübertragung L.

Routendosis: Gesamtdosis aus der zeitlichen Integration über die Dosiswerte entlang der Flugstrecke.

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§ 24. Die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung hat für jedes in Verkehr gebrachte bauartzugelassene Gerät unverzüglich folgende Informationen im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden

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§ 25. (1) Die Meldung der Aufnahme der Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 4 StrSchG 2020 hat Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der Verwenderin/des Verwenders zu umfassen.

(2) Im Fall der Weitergabe eines bauartzugelassenen Gerätes hat die/der bisherige Verwenderin/Verwender Name, Adresse und gegebenenfalls Firmenbuchnummer der/des künftigen Verwenderin/Verwenders bzw. der Empfängerin/des Empfängers unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.

(3) Für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, hat die Verwenderin/der Verwender den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Inhaberin/den Inhaber der Bauartzulassung, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.

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§ 26. Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für radioaktive Quellen, sofern Tätigkeiten mit ihnen der Bewilligungspflicht unterliegen. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 33, die auch für bauartzugelassene Geräte, die radioaktive Quellen enthalten, gelten.

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§ 27. Eine radioaktive Quelle gilt als gefährliche radioaktive Quelle oder, im Fall einer umschlossenen radioaktiven Quelle, als hoch radioaktive umschlossene Quelle, wenn sie ein Radionuklid enthält, dessen Aktivität gleich dem in Anlage 5 angegebenen Wert oder höher ist.

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§ 28. (1) Radioaktive Quellen sind zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat mindestens zu enthalten

(2) Die Kennzeichnung gemäß Abs. 1 muss, sofern möglich, an den Quellen und deren Behältnissen sowie an Geräten, die radioaktive Quellen enthalten, deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.

(3) Während des Hantierens mit offenen radioaktiven Stoffen ist eine Kennzeichnung nicht erforderlich.

(4) Räume, Arbeitsplätze, Behältnisse und Einrichtungen gemäß § 32 Abs. 1, Behälter und sonstige Gefäße, in bzw. an denen sich radioaktive Quellen befinden, müssen durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „RADIOAKTIV“ gekennzeichnet sein.

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§ 29. Über radioaktive Quellen müssen alle Informationen vorliegen, die für die Festlegung von geeigneten Strahlenschutzmaßnahmen erforderlich sind.

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§ 30. (1) Radioaktive Quellen müssen vor dem Zugriff Unbefugter gesichert sein, wobei auch der Bezug und die Weitergabe zu berücksichtigen sind.

(2) Die Informationen über die Sicherung von radioaktiven Quellen dürfen nur befugten Personen zugänglich sein.

(3) Für gefährliche radioaktive Quellen sind erforderlichenfalls auch Maßnahmen zur Entdeckung eines unbefugten Zugriffs sowie zur Wiederauffindung von entwendeten Quellen zu setzen.

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§ 31. Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Räumen und Funktionseinheiten, in denen Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausgeübt werden, sind die in Anlage 7 Abschnitt A angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

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§ 32. (1) Radioaktive Quellen sind während der Zeit, in der sie nicht verwendet werden, in ausschließlich dafür bestimmten Behältnissen und/oder Einrichtungen, wie Schränken, Tresoren oder baulichen Vorrichtungen, zu lagern.

(2) Die Aktivität der gelagerten Quellen, die Abschirmwirkung der Behältnisse und Einrichtungen gemäß Abs. 1 und sonstige Gegebenheiten, wie Aufenthaltszeiten und Abstände, sind so aufeinander abzustimmen, dass die durch die Lagerung verursachte effektive Dosis im Kalenderjahr für

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§ 33. (1) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Drittstaaten nach Österreich hat die Empfängerin/der Empfänger im Wege des Zentralen Quellenregisters eine Bestätigung der zuständigen Behörde einzuholen, dass sie/er aufgrund einer entsprechenden Bewilligung bzw. Zulassung zum Bezug berechtigt ist.

(2) Im Wege des Zentralen Quellenregisters sind zu übermitteln

(3) Vor der Verbringung von umschlossenen radioaktiven Quellen aus Österreich in Drittstaaten hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber, die Inhaberin/der Inhaber einer Bauartzulassung bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes eine Bestätigung der zuständigen Behörde im Drittstaat einzuholen, dass die Empfängerin/der Empfänger zum Bezug berechtigt ist. Diese Bestätigung ist an das Zentrale Quellenregister zu übermitteln.

(4) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 kann für mehr als eine Verbringung eingeholt werden, sofern

Die Bestätigung gemäß Abs. 1 oder 3 ist für längstens drei Jahre gültig.

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§ 34. Die innerstaatliche Weitergabe von radioaktiven Quellen ist nur zulässig, sofern die Empfängerin/der Empfänger über eine entsprechende Bewilligung verfügt.

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§ 35. (1) Für umschlossene radioaktive Quellen hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die Herstellung, den Bezug, die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten, die Weitergabe, die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie den Verlust oder Diebstahl unverzüglich im Wege des Zentralen Quellenregisters an die zuständige Behörde zu melden.

(2) Meldungen gemäß Abs. 1 haben zumindest folgende Informationen zu enthalten

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§ 36. (1) Umschlossene radioaktive Quellen sind, sofern ihre Aktivität das Zehnfache der Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 überschreitet, in von der zuständigen Behörde festzulegenden Zeitabständen – bei Verdacht auf Undichtheit jedoch unverzüglich – auf ihre Dichtheit zu prüfen. Die Dichtheitsprüfungen sind nach dem Stand der Technik durchzuführen.

(2) Dichtheitsprüfungen dürfen durch fachkundige Personen vorgenommen werden, sofern es sich nicht um hoch radioaktive umschlossene Quellen handelt. Für hoch radioaktive umschlossene Quellen sind dafür akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber auch hier im Einzelfall zulassen, dass diese Prüfungen durch fachkundige Personen vorgenommen werden.

(3) Über die Ergebnisse der Dichtheitsprüfungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

(4) Undichte Quellen dürfen nicht mehr verwendet werden und sind unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Strahlenschutzes sicher zu verwahren. Die Wiederverwendung ist erst dann zulässig, wenn nach Instandsetzung eine Prüfung ergibt, dass die Quelle dicht ist.

(5) Für durch undichte Quellen verursachte Kontaminationen sind die Bestimmungen des § 46 Abs. 3 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

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§ 37. Strahlenvorrichtungen müssen

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§ 38. (1) Strahlenvorrichtungen, deren Quellen in einem Meter Entfernung eine Dosisleistung von mehr als einem Millisievert pro Stunde bewirken, dürfen, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht, nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden.

(2) Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen

(3) Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.

(4) Für den Betrieb von Strahlenvorrichtungen sind Maßnahmen für den Fall einer Störung der selbsttätigen Rückkehr der Quelle in die strahlenabgeschirmte Position sowie für den Fall einer Störung der Verschlussvorrichtung schriftlich festzulegen. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

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§ 39. (1) Umschlossene radioaktive Quellen dürfen erst unmittelbar vor der Verwendung aus ihren Behältern entnommen werden und sind nach der Verwendung unverzüglich wieder in diese zu geben.

(2) Außer in begründeten Fällen sind bei der Handhabung Greif- und Distanzwerkzeuge ausreichender Länge zu verwenden.

(3) Für die Handhabung gelten die Bestimmungen des § 38 Abs. 2 und 3 sinngemäß.

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§ 40. (1) Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine eindeutige, durch die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten vergebene Identifizierungsnummer vorliegen. Diese muss, soweit möglich, auf der Quelle und deren Behältnis eingraviert oder eingeprägt sein. Ist dies auf dem Behältnis der Quelle nicht möglich oder werden wiederverwendbare Transportbehältnisse eingesetzt, müssen auf dem Behältnis der Quelle zumindest Angaben zur Art der Quelle vorhanden sein.

(2) Das Behältnis einer hoch radioaktiven umschlossenen Quelle und, soweit möglich, die Quelle selbst muss in Form eines Etiketts mit dem Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 gekennzeichnet sein.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Kennzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 lesbar bleiben.

(4) Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle muss eine Fotografie des Typs sowie des typischen Behältnisses der Quelle vorliegen.

(5) Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle müssen schriftliche Unterlagen vorliegen, aus denen hervorgeht, dass die Quelle über eine Identifizierungsnummer gemäß Abs. 1 verfügt und gemäß Abs. 1 und 2 gekennzeichnet ist. Erforderlichenfalls haben diese Unterlagen auch Fotografien der Quelle, des Behältnisses der Quelle, des Transportbehältnisses sowie der Strahlenvorrichtung, in der sich die Quelle befindet, zu enthalten.

(6) Für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle und deren Behältnisse sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten, müssen Wartungsvorschriften vorliegen.

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§ 41. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für jede hoch radioaktive umschlossene Quelle sowie für Strahlenvorrichtungen, die solche Quellen enthalten,

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§ 42. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über hoch radioaktive umschlossene Quellen zu führen, die die in Anlage 8 angeführten Angaben enthalten. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

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§ 43. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über den Bezug von offenen radioaktiven Stoffen zu führen, die Folgendes enthalten

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen über die Weitergabe, die Verbringung sowie die Abgabe als radioaktiver Abfall zu führen, die Folgendes enthalten

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

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§ 44. (1) Die Handhabung offener radioaktiver Stoffe hat so zu erfolgen, dass die externe Exposition sowie die Wahrscheinlichkeit und das Ausmaß von Kontaminationen und Inkorporationen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar gehalten werden.

(2) Für Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen, die zu einer Kontamination der Luft führen können, sind entsprechende Schutzmaßnahmen und erforderlichenfalls Überwachungsmaßnahmen vorzusehen.

(3) Offene radioaktive Stoffe dürfen nur so lange und nur in solchen Aktivitäten verwendet werden, wie dies für die jeweilige Tätigkeit erforderlich ist.

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§ 45. (1) Beim Hantieren mit offenen radioaktiven Stoffen sind zum Schutz gegen Kontamination und Inkorporation geeignete Strahlenschutzmittel gemäß § 87 zu verwenden.

(2) Das An- und Ablegen sowie das Aufbewahren der Strahlenschutzmittel hat in geeigneten Umkleidebereichen derart zu erfolgen, dass es dabei zu keiner Kontamination der Straßenkleidung kommen kann.

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§ 46. (1) Arbeitsplätze, an denen mit offenen radioaktiven Stoffen hantiert wird, sind mindestens täglich nach Beendigung der Arbeiten, erforderlichenfalls auch unverzüglich nach einzelnen Arbeitsschritten, auf Kontamination zu prüfen.

(2) Jeweils im erforderlichen Ausmaß auf Kontamination zu prüfen sind

(3) Im Fall einer Kontamination sind erforderlichenfalls unverzüglich geeignete Maßnahmen zu setzen, um eine weitere Verbreitung der Kontamination zu verhindern.

(4) Ein kontaminierter Bereich ist durch das Strahlenwarnzeichen gemäß Anlage 6 mit dem Vermerk „KONTAMINATION“ zu kennzeichnen.

(5) Sofern nicht andere Maßnahmen, wie insbesondere Abklingenlassen im Fall kurzlebiger Radionuklide, aus Sicht des Strahlenschutzes geeigneter sind, ist im Fall einer entfernbaren Kontamination der betroffene Bereich unverzüglich zu dekontaminieren.

(6) Im Fall einer Kontamination von Personen sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um die dadurch bewirkte Exposition so niedrig wie vernünftigerweise erreichbar zu halten.

(7) Es sind schriftliche Anweisungen zu erstellen, in denen die Maßnahmen im Fall einer Kontamination festgelegt sind. Diese Maßnahmen sind mindestens einmal im Jahr unter Einbeziehung aller Personen, denen dabei eine Rolle zukommt, zu üben. Über diese Übungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

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§ 47. (1) In Anlage 9 ist – abhängig von der jeweils verwendeten Aktivität – für verschiedene Arten von Tätigkeiten mit offenen radioaktiven Stoffen festgelegt, welche Arbeitsplatztype gemäß den §§ 48 bis 50 erforderlich ist.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Optimierung Abweichungen von den Festlegungen der Anlage 9 sowie den Bestimmungen der §§ 48 bis 50 zulassen.

(3) Die zuständige Behörde kann vom Erfordernis eines Arbeitsplatzes gemäß den §§ 48 bis 50 absehen, sofern nur eine Lagerung von offenen radioaktiven Stoffen in geeigneten Behältern erfolgt und radioaktive Stoffe weder daraus entnommen noch hinzugefügt werden.

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§ 48. (1) Arbeitsplätze der Type C und erforderlichenfalls Räume, in denen solche Arbeitsplätze eingerichtet sind, müssen

(2) Für Arbeitsplätze der Type C müssen vorhanden sein

(3) An Arbeitsplätzen der Type C sind die Arbeitsflächen von allen für die Arbeiten nicht benötigten Gegenständen und Stoffen freizuhalten.

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§ 49. (1) Arbeitsplätze der Type B müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type C erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen

(2) Für Arbeiten, bei denen eine Kontamination der Luft auftreten kann, muss entweder ein geeigneter Isotopenabzugsschrank oder eine geeignete geschlossene Arbeitskammer vorhanden sein.

(3) Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type B hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type B befindet, verwendet werden.

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§ 50. (1) Arbeitsplätze der Type A müssen die Anforderungen an und Festlegungen für Arbeitsplätze der Type B erfüllen und zusätzlich folgende Anforderungen

(2) In Räumen mit Arbeitsplätzen der Type A ist die Luft in regelmäßigen Zeitabständen und überdies bei Erfordernis mit einem geeigneten Messsystem auf Kontamination zu prüfen. Über die Ergebnisse der Messungen sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die gemäß § 45 Abs. 1 verwendeten Strahlenschutzmittel müssen deutlich so gekennzeichnet sein, dass daraus ihre Bestimmung für Arbeitsplätze der Type A hervorgeht. Sie dürfen nicht außerhalb des Raumes, in dem sich der betreffende Arbeitsplatz der Type A befindet, verwendet werden.

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§ 51. (1) Nicht-medizinische Röntgeneinrichtungen dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen gemäß § 108 betrieben werden, sofern

(2) Für jede Röntgeneinrichtung müssen neben den zugehörigen Begleitpapieren in deutscher Sprache vorliegen

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§ 52. (1) Bei Röntgeneinrichtungen, sofern es sich nicht um solche gemäß Abs. 2 oder um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in einem Meter Entfernung vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreitet

(2) Bei Röntgeneinrichtungen für Kristallografie, Mikroradiografie, Röntgenspektralanalyse oder ähnliche Zwecke, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt, muss das Röhrenschutzgehäuse so ausgeführt sein, dass während des Betriebes der Röntgenröhre mit Nennspannung und Dauernennstromstärke bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster die Dosisleistung in 0,5 Meter Entfernung vom Brennfleck zehn Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

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§ 53. (1) Während des Betriebes der Röntgeneinrichtung dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.

(2) Für den Betrieb von Röntgeneinrichtungen außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten folgende Bestimmungen, sofern es sich nicht um Vollschutzeinrichtungen gemäß § 54 handelt

(3) Der Ermittlung der gemäß Abs. 2 Z 3 erforderlichen Abschirmungen sind entsprechende technische Normen oder sonstige Regelwerke zugrunde zu legen.

(4) Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde von dieser Aufzeichnungspflicht absehen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 54. (1) Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre auch den zu bestrahlenden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Schutzgehäuse so ausgeführt ist, dass die Dosisleistung in 0,1 Meter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

(2) Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Verfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb der Röntgenröhre erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster der Röntgenröhre geöffnet werden kann und dann im Inneren des Schutzgehäuses die Dosisleistung drei Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet.

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§ 55. (1) Teilchenbeschleuniger dürfen nur in Strahlenanwendungsräumen betrieben werden, sofern dem nicht der Zweck der Tätigkeit entgegensteht. Für einen Betrieb außerhalb von Strahlenanwendungsräumen muss entweder das Gerät mit festverbundenen Strahlenfängern ausgerüstet sein, die die Nutzstrahlung in ausreichendem Maß absorbieren, oder durch sonstige Abschirmungen ein ausreichender Schutz sichergestellt sein.

(2) Teilchenbeschleuniger müssen mit einem Typenschild versehen sein, auf dem der Name oder das Kennzeichen der Herstellerin/des Herstellers oder der Lieferantin/des Lieferanten sowie die Fabrikationsnummer angegeben sein muss. Neben den zugehörigen Begleitpapieren müssen in deutscher Sprache vorliegen

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§ 56. (1) Beim Betrieb mit Röntgenstrahlung muss in dem durch die Strahlenbegrenzungseinrichtungen abgeschirmten Teil die primäre Röntgenstrahlung so weit geschwächt sein, dass die Dosisleistung im abgeschirmten Bereich zwei Prozent der Dosisleistung in der Achse des Nutzstrahlenbündels nicht überschreitet, wobei auf den normalen Bestrahlungsabstand bei gleichem Abstand vom Divergenzpunkt des Nutzstrahlenbündels Bezug zu nehmen ist.

(2) Teilchenbeschleuniger müssen mit einer Bedienungsvorrichtung ausgestattet sein,

(3) Besitzt ein Teilchenbeschleuniger mehrere Bedienungsvorrichtungen, müssen diese wechselseitig so verriegelt sein, dass das Einschalten jeweils nur von einer Vorrichtung aus möglich ist.

(4) Der Strahlbetrieb muss jederzeit manuell durch Notausschalter oder sonstige Vorrichtungen sowie unter bestimmten Bedingungen, beispielsweise bei Öffnen der Türen des Strahlenanwendungsraumes, selbsttätig unterbrochen werden können. Das Fortsetzen des Strahlbetriebes darf nur von der Bedienungsvorrichtung aus und erst nach dem Wegfall der Abschaltursache möglich sein.

(5) An der Bedienungsvorrichtung muss angezeigt werden, ob der Teilchenbeschleuniger eingeschaltet ist und ob Strahlung abgegeben wird. Es müssen entsprechende Anschlüsse vorhanden sein, die auch an anderen Stellen solche Anzeigen ermöglichen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 57. (1) Während des Betriebes des Teilchenbeschleunigers dürfen sich keine Personen im Strahlenanwendungsraum aufhalten.

(2) Entstehen beim Betrieb von Teilchenbeschleunigern Aktivierungsprodukte, sind entsprechende Schutzmaßnahmen vorzusehen.

(3) Für den Betrieb von Teilchenbeschleunigern außerhalb von Strahlenanwendungsräumen gelten die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 sinngemäß.

(4) Über die Betriebszeiten sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 58. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 59. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb des Forschungsreaktors zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 60. (1) Das Managementsystem gemäß § 49 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat Aspekte der nuklearen Sicherheit, des Strahlenschutzes und der Qualitätssicherung zu berücksichtigen.

(2) Das Managementsystem ist bei Bedarf zu aktualisieren.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen und der periodischen Sicherheitsüberprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Forschungsreaktoren zu erarbeiten.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und in einem Prüfhandbuch zu dokumentieren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 61. (1) Der Sicherheitsbericht gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 10 genannten Inhalte zu enthalten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 49 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 62. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat alle zehn Jahre eine Sicherheitsüberprüfung durchzuführen, die der Einhaltung der bewilligten Auslegung und Identifizierung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit dient. Die Sicherheitsüberprüfungen haben mindestens die in Anlage 12 festgelegten thematischen Bereiche zu umfassen.

(2) Über die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfungen gemäß Abs. 1 ist der zuständigen Behörde ein bewertender Bericht zu übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere den Sicherheitsbericht in der aktuellen Fassung sowie eine abschließende Gesamteinschätzung des Sicherheitsstatus des Forschungsreaktors durch die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber, erforderlichenfalls mit Angabe möglicher Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, zu enthalten.

(3) Termin für die erstmalige Übermittlung der Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung ist zehn Jahre nach Erteilung der Betriebsbewilligung.

(4) Die zuständige Behörde hat die Ergebnisse der periodischen Sicherheitsüberprüfung zu bewerten und mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für einen Weiterbetrieb des Forschungsreaktors gegeben sind.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 63. (1) Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben

(2) Beauftragte für nukleare Sicherheit und Personen der Reaktorbetriebsleitung haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens 18 Monaten nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über die nukleare Sicherheit jenes Forschungsreaktors zu verfügen, an dem sie tätig werden sollen.

(3) Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben

(4) Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung an jenem Forschungsreaktor, an dem sie tätig werden sollen, oder an einem vergleichbaren Forschungsreaktor im Ausmaß von mindestens sechs Monaten, davon mindestens zwei Monate in der Reaktorwarte, nachzuweisen, bei der ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit sowie anlagenspezifische Kenntnisse erworben werden konnten.

(5) Beauftragte für nukleare Sicherheit, Personen der Reaktorbetriebsleitung sowie Reaktoroperateurinnen/Reaktoroperateure haben in Intervallen von fünf Jahren die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 13 angeführten Themen im folgenden Ausmaß nachzuweisen

(6) Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 5 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit in der bisher innegehabten Funktion zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

(7) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 bis 5 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 64. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen des Forschungsreaktors sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit relevant sind, zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 65. (1) Das Stilllegungskonzept gemäß § 49 Abs. 2 Z 6 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt A genannten Inhalte zu enthalten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat finanzielle Vorsorge für die Stilllegung des Forschungsreaktors zu treffen und entsprechende Unterlagen darüber der zuständigen Behörde zu übermitteln. Kalkulationen, die der finanziellen Vorsorge für die Stilllegung zugrunde liegen, sind bei Änderungen der Kalkulationsgrundlagen zu aktualisieren und der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 66. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes oder der nuklearen Sicherheit maßgebend sind. Für meldepflichtige Ereignisse gemäß Abs. 2 haben diese Aufzeichnungen auch die Angaben gemäß Abs. 3 zu enthalten. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

(3) Meldungen gemäß Abs. 2 haben jene Angaben zu den Ursachen, den Auswirkungen und deren Behebung sowie den Vorkehrungen gegen eine Wiederholung des Ereignisses zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 sowie die Beurteilung aus Sicht des Strahlenschutzes und der nuklearen Sicherheit erforderlich sind.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 67. (1) Bei der Standortauswahl, der Auslegung, der Errichtung, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung von Entsorgungsanlagen sind die Ziele zu verfolgen,

(2) Entsorgungsanlagen sind unter Berücksichtigung der zu entsorgenden radioaktiven Abfälle, deren Eigenschaften sowie der Lagerungsdauer auszulegen, zu errichten und zu betreiben.

(3) Radioaktive Abfälle sind dem Stand der Technik entsprechend in einem für die Entsorgung geeigneten Zustand so zwischenzulagern, dass eine Überwachung und Überprüfung der einzelnen Behältnisse jederzeit möglich sind.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat sicherzustellen, dass eine dem Stand der Technik entsprechende Klassifikation auf Basis der physikalischen, chemischen, mechanischen, biologischen und radiologischen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle vorgenommen wird. Die wesentlichen Eigenschaften der radioaktiven Abfälle sind zu dokumentieren und bei der Entsorgung der radioaktiven Abfälle zu berücksichtigen.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheit der Anlagen oder Tätigkeiten zur Entsorgung von radioaktiven Abfällen in angemessenen Zeitabständen in systematischer und nachprüfbarer Weise zu überprüfen und, so weit wie vernünftigerweise erreichbar, kontinuierlich zu verbessern.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 68. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine Betriebsorganisation festzulegen, in der insbesondere

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Vorschriften für den sicheren Betrieb der Entsorgungsanlage zu erstellen, bei Bedarf zu aktualisieren und den betroffenen Personen zur Kenntnis zu bringen. Die Betriebsvorschriften müssen mindestens Folgendes enthalten

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 69. (1) Das integrierte Managementsystem gemäß § 53 Abs. 2 Z 3 StrSchG 2020 hat insbesondere Aspekte des Strahlenschutzes, der Qualitätssicherung, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes, des Umweltschutzes, der Sicherung und der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das integrierte Managementsystem in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Verbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der Wiederholungsprüfungen, der eigenen Betriebserfahrung und des Erfahrungsaustausches mit Betreiberinnen/Betreibern vergleichbarer Entsorgungsanlagen zu erarbeiten.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Funktionstüchtigkeit sicherheitsrelevanter Einrichtungen im Rahmen von Wiederholungsprüfungen in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen und zu dokumentieren.

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§ 70. (1) Der Sicherheitsbericht gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 15 genannten Inhalte zu enthalten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Sicherheitsbericht in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der anlageninterne Notfallplan gemäß § 53 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat die in Anlage 11 genannten Inhalte zu enthalten.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der bei Übungen gemachten Erfahrungen und der aus sicherheitsrelevanten Ereignissen gewonnenen Erkenntnisse zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat einen Plan für die Notfallübungen des Folgejahres zu erstellen und der zuständigen Behörde vor Jahresende zu übermitteln. Dieser Übungsplan hat die Übungstermine, das jeweilige Übungsziel, den Übungstyp, die an der Übung Teilnehmenden und das Übungsszenario zu enthalten.

(6) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat über den Verlauf und Erfolg der abgehaltenen Notfallübungen Aufzeichnungen zu führen und eine Liste von Maßnahmen zur Behebung von in der Übung identifizierten Schwachstellen samt einem Zeitplan zu deren Umsetzung der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 71. (1) Personen, die unmittelbar mit Aufgaben im Bereich der Entsorgung von radioaktiven Abfällen betraut sind, haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit Folgendes nachzuweisen

(2) Personen gemäß Abs. 1 haben in Intervallen von fünf Jahren eine Fortbildung zu den in Anlage 16 angeführten Themen im Ausmaß von 20 Stunden nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Aufnahme der Tätigkeit folgenden Jahr zu laufen.

(3) Die zuständige Behörde hat, wenn der Nachweis gemäß Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht vollständig erbracht wird, die Tätigkeit der betreffenden Arbeitskraft zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß Abs. 1 und 2 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 72. Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat ihrem/seinem Personal sowie der Öffentlichkeit in geeigneter Form Informationen über die normalen Betriebsbedingungen der Entsorgungsanlage sowie unverzüglich über Ereignisse, die aus Sicht des Strahlenschutzes relevant sind, zur Verfügung zu stellen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 73. (1) Das Stilllegungskonzept gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 StrSchG 2020 hat die in Anlage 14 Abschnitt B genannten Inhalte zu enthalten.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat das Stilllegungskonzept bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 74. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat Aufzeichnungen zu führen, die für die Beurteilung der Sicherheit des Betriebes aus Sicht des Strahlenschutzes maßgebend sind. Die Aufzeichnungen haben auch jene Angaben zu enthalten, die für die Rekonstruktion der Ursachen und des Ablaufes meldepflichtiger Ereignisse gemäß Abs. 2 erforderlich sind. Die Aufzeichnungen sind mindestens 30 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat folgende Ereignisse unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 75. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat eine lückenlose Dokumentation der radioaktiven Abfälle mittels einer elektronischen Datenbank zu führen, die für die zuständige Behörde jederzeit einsehbar ist.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat der zuständigen Behörde jährlich einen Betriebsbericht zu übermitteln, der Informationen zu allen wesentlichen Betriebsvorgängen enthält. Dazu zählen insbesondere

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 76. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die als radioaktive Abfälle abgegebenen radioaktiven Materialien unter Berücksichtigung der Grundsätze gemäß § 141 Abs. 4 StrSchG 2020 auf die Möglichkeit zur Weiterverwendung oder Beseitigung als konventioneller Abfall zu prüfen.

(2) Kommt die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zur Ansicht, dass eine sichere Weiterverwendung oder eine Beseitigung als konventioneller Abfall für die als radioaktive Abfälle abgegebenen Materialien möglich ist, hat sie/er einen darauf gerichteten Antrag an die zuständige Behörde zu stellen.

(3) Steht dieser Antrag mit den in Abs. 1 genannten Grundsätzen im Einklang, hat die zuständige Behörde im Einzelfall die sichere Weiterverwendung oder Beseitigung mit Bescheid festzustellen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 77. (1) Radioaktive Stoffe dürfen mit dem Abwasser oder der Abluft nur abgeleitet werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Ableitungen eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht überschreitet.

(2) Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird jedenfalls eingehalten, wenn bei der Ableitung

(3) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Aktivitätskonzentrationswerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 sicherstellen, wenn

(4) Bei der Festlegung gemäß Abs. 3 hat die zuständige Behörde allfällige Expositionen aus weiteren geplanten Expositionssituationen zu berücksichtigen, denen die betroffenen Einzelpersonen der Bevölkerung ausgesetzt sind. Sind für die betreffenden Expositionssituationen unterschiedliche Behörden zuständig, haben sie sich untereinander abzustimmen.

(5) Die zuständige Behörde hat eine geeignete Überwachung der Ableitungen vorzuschreiben, sofern die Einhaltung der Aktivitätskonzentrationswerte gemäß Abs. 2 bzw. 3 nicht auf andere Weise belegt werden kann.

(6) Sofern eine Überwachung der Ableitungen vorgeschrieben wurde, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest Art und Aktivität der abgeleiteten radioaktiven Stoffe sowie der Zeitpunkt der einzelnen Ableitungen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

(7) Radioaktive Stoffe gelten als solche nur bis zum Zeitpunkt der Ableitung.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 78. (1) Die Sicherheitsanalyse gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 Z 1 hat die in Anlage 17 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat die Sicherheitsanalyse in angemessenen Zeitabständen auf ihre Aktualität zu überprüfen, bei Bedarf zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(3) Der Notfallplan gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 Z 2 hat die in Anlage 11 angeführten Bereiche zu berücksichtigen.

(4) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Notfallplan unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus vergangenen radiologischen Notfällen und den Notfallübungen gemäß Abs. 5 zu überprüfen, erforderlichenfalls zu aktualisieren und bei wesentlichen Änderungen unverzüglich der zuständigen Behörde zu übermitteln.

(5) In angemessenen Zeitabständen sind Notfallübungen zur Überprüfung der Notfallpläne durchzuführen. Über den Verlauf dieser Übungen sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere allfällig festgestellte Mängel der Notfallpläne hervorgehen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 79. (1) Strahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben

(2) Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 80. (1) Die der zuständigen Behörde gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 genannten Strahlenschutzbeauftragten, die in anderen als in den §§ 79 oder 81 genannten Bereichen tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben

(2) Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf die zerstörungsfreie Prüfung unter Verwendung von Röntgeneinrichtungen oder umschlossenen radioaktiven Quellen in Strahlenanwendungsräumen beschränkt, ist anstelle einer Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a bis c eine mindestens dreieinhalbjährige Ausbildung, wie sie für Lehrberufe im technischen Bereich vorgesehen ist, oder eine vergleichbare Ausbildung ausreichend.

(3) Für Strahlenschutzbeauftragte gemäß Abs. 1, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf

(4) Strahlenschutzbeauftragte, die nicht gemäß den §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Z 3 StrSchG 2020 der zuständigen Behörde genannt sind, haben über die für die in Betracht kommende Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse sowie eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C zu verfügen.

(5) Für Strahlenschutzbeauftragte, deren Tätigkeit sich ausschließlich auf Geräte bezieht, die die in § 21 Z 1 und 2 genannten Dosisleistungs- und Aktivitätswerte einhalten, ist eine Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt C ausreichend.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 81. (1) Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben

(2) Strahlenschutzbeauftragte für Entsorgungsanlagen müssen folgende Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben

(3) Strahlenschutzbeauftragte für Forschungsreaktoren oder Entsorgungsanlagen haben der zuständigen Behörde eine Beschäftigung im Ausmaß von mindestens zwei Jahren nachzuweisen, bei der eine ausreichende praktische Erfahrung für die in Betracht kommende Tätigkeit erworben werden konnte, sowie über umfassende Kenntnisse über den Strahlenschutz jenes Forschungsreaktors oder jener Entsorgungsanlage zu verfügen, an dem bzw. in der sie tätig werden sollen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 82. (1) Strahlenschutzbeauftragte haben an Fortbildungsveranstaltungen zu den jeweils betreffenden in Anlage 18 angeführten Themen in Intervallen von fünf Jahren im folgenden Ausmaß teilzunehmen

(2) Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 83. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 84. Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 85. (1) Die Strahlenschutzunterweisungen für Arbeitskräfte gemäß § 68 StrSchG 2020 haben vor Aufnahme ihrer Tätigkeit, in weiterer Folge mindestens einmal jährlich sowie aus gegebenem Anlass, wie etwa vor der Einführung neuer Verfahren oder nach Zwischenfällen, zu erfolgen. Die Unterweisungen haben zu umfassen

(2) Über Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der unterweisenden als auch von der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 86. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben

(2) Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 87. Zum Schutz von Arbeitskräften sind geeignete Strahlenschutzmittel wie Arbeitsmäntel, Handschuhe, Kopfbedeckung, Fußbekleidung, Schutzbrillen, Schutzanzüge, Distanzwerkzeuge und Abschirmungen in ausreichendem Maße vorrätig zu halten und, soweit es die Art der Tätigkeit erfordert, von den betroffenen Arbeitskräften zu verwenden.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 88. (1) Zu Kontroll- und Überwachungszwecken wird zwischen zwei Kategorien strahlenexponierter Arbeitskräfte unterschieden

(2) Die Einstufung der strahlenexponierten Arbeitskraft in die Kategorie A oder B ist von der zuständigen Behörde vorzunehmen.

(3) Bei dieser Einstufung sind insbesondere die bei der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit üblicherweise auftretenden Expositionen zu berücksichtigen. Wenig wahrscheinliche Expositionsszenarien und Expositionen, die nur durch grob fahrlässiges oder vorsätzlich regelwidriges Verhalten entstehen können, sind außer Acht zu lassen.

(4) Wird für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie B eine Überschreitung der in Abs. 1 Z 1 festgelegten Dosiswerte festgestellt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die zuständige Behörde zu verständigen, die Ursachen zu klären und, sofern möglich, Abhilfemaßnahmen zu setzen.

(5) Falls keine Abhilfemaßnahmen gesetzt werden können, hat die zuständige Behörde zwecks Überprüfung der Rechtfertigung der betreffenden Tätigkeit oder Arbeit die/den gemäß den §§ 13 bzw. 77 Abs. 4 StrSchG 2020 dafür zuständige Bundesministerin/zuständigen Bundesminister zu verständigen. Ergibt die Überprüfung, dass die betreffende Tätigkeit oder Arbeit trotz potenziell höherer Expositionen weiterhin gerechtfertigt ist, dürfen dabei nur strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A tätig werden.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 89. Eine Eignungsuntersuchung gemäß § 69 Abs. 1 StrSchG 2020 hat zu umfassen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 90. Eine Kontrolluntersuchung gemäß § 69 Abs. 2 StrSchG 2020 hat zu umfassen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 91. Eine Sofortuntersuchung gemäß § 69 Abs. 3 StrSchG 2020 hat die Inhalte einer Kontrolluntersuchung gemäß § 90 zu umfassen. Erforderlichenfalls sind die zur Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen der von der untersuchten Person erhaltenen Dosis zusätzlich notwendigen Untersuchungen durchzuführen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 92. (1) Auf Grundlage der Ergebnisse einer Eignungs- oder Kontrolluntersuchung ist eine Beurteilung vorzunehmen, ob die untersuchte Person für die beabsichtigte bzw. ausgeübte Tätigkeit oder Arbeit geeignet, bedingt geeignet oder nicht geeignet ist. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten.

(2) Im Fall einer bedingten Eignung ist in dem ärztlichen Zeugnis anzuführen,

(3) Auf Grundlage der Ergebnisse einer Sofortuntersuchung ist zu beurteilen, ob gesundheitliche Auswirkungen der Exposition auf die untersuchte Person vorliegen. Das Ergebnis der Beurteilung ist in einem ärztlichen Zeugnis festzuhalten. Weiters sind in dem ärztlichen Zeugnis allfällig erforderliche Nachuntersuchungen gemäß § 69 Abs. 4 StrSchG 2020 anzuführen.

(4) Das ärztliche Zeugnis ist unverzüglich an die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber zu übermitteln.

(5) Die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und B sind unverzüglich an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 93. (1) Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben die Kosten für die von ihnen durchgeführten ärztlichen Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 mit der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau unter Verwendung der dafür vorgesehenen Vordrucke nach den jeweils geltenden Honorarsätzen zu verrechnen. Dies gilt in gleicher Weise für andere Ärztinnen/Ärzte, Krankenanstalten oder medizinisch-diagnostische Laboratorien hinsichtlich der Kosten der von ihnen im Auftrag von ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten durchgeführten Teiluntersuchungen.

(2) Die Abrechnung der Kosten gemäß § 70 StrSchG 2020 zwischen der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau und dem Träger der Unfallversicherung sowie dem Bund, vertreten durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, hat quartalsweise zu erfolgen. Die genannten Stellen können jedoch auch andere Abrechnungsmodalitäten vereinbaren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 94. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass den für die ärztlichen Untersuchungen in Anspruch genommenen ermächtigten Ärztinnen/Ärzten, ermächtigten arbeitsmedizinischen Diensten oder ermächtigten Krankenanstalten die Daten aus der Dosisermittlung für die zu untersuchende Person, die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und alle sonstigen erforderlichen Informationen, einschließlich der Arbeitsbedingungen, zur Verfügung stehen.

(2) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die ärztlichen Zeugnisse der untersuchten Person unverzüglich in Kopie auszuhändigen und mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 95. (1) Ermächtigte Ärztinnen/Ärzte, ermächtigte arbeitsmedizinische Dienste und ermächtigte Krankenanstalten haben Aufzeichnungen über die Untersuchungen gemäß den §§ 89 bis 91 und die Beurteilung der Eignung zu führen. Diese Aufzeichnungen haben auch die gemäß § 94 Abs. 1 zur Verfügung gestellten Daten und Informationen zu enthalten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Aufzeichnungen sind so lange aufzubewahren, bis die untersuchte Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit oder Arbeit als strahlenexponierte Arbeitskraft der Kategorie A.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 96. (1) Eine Ausbildung für Ärztinnen/Ärzte zur Durchführung von ärztlichen Untersuchungen gemäß § 69 StrSchG 2020 hat die in Anlage 20 angeführten Inhalte zu umfassen.

(2) Ärztinnen/Ärzte, die ärztliche Untersuchungen durchführen, haben dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen zu den in Anlage 20 angeführten Themen im Ausmaß von mindestens acht Stunden in Intervallen von fünf Jahren nachzuweisen. Das erste Intervall beginnt mit dem der Ermächtigung gemäß § 127 Abs. 1 StrSchG 2020 folgenden Jahr zu laufen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 97. (1) Mit der Dosisermittlung für strahlenexponierte Arbeitskräfte ist eine ermächtigte Dosismessstelle zu beauftragen.

(2) Der ermächtigten Dosismessstelle sind die Angaben gemäß Anlage 19 Abschnitt A und gegebenenfalls Abschnitt C zu übermitteln. Im Fall von Änderungen sind entsprechend aktualisierte Angaben unverzüglich zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 98. (1) Die externe Dosis von strahlenexponierten Arbeitskräften ist mit Personendosimetern zu ermitteln. Zu diesem Zweck haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an der Vorderseite des Rumpfes, unter einer allfällig getragenen Schutzschürze, zu tragen.

(2) Kann mit einem Dosimeter gemäß Abs. 1 die externe Dosis nicht hinreichend genau ermittelt werden, hat die zuständige Behörde die Verwendung zusätzlicher Dosimeter vorzuschreiben.

(3) Für die Dosisermittlung gemäß Abs. 1 und 2 sind passive Dosimeter zu verwenden, deren Dosisinformation nicht ohne spezielle Hilfsmittel gelöscht werden kann. Diese Dosimeter sind von der beauftragten Dosismessstelle zu beziehen und jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats unverzüglich an diese zur Auswertung zu übermitteln.

(4) Zur Ermittlung von gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen sind eigens Dosimeter gemäß Abs. 3 zu beziehen und unverzüglich nach Beendigung der Exposition der beauftragten Dosismessstelle mit dem Hinweis, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt, zur Auswertung zu übermitteln.

(5) Die Ermittlung der effektiven Dosis und der Organ-Äquivalentdosis hat auf Basis der in Anlage 21 angeführten operationellen Größen und Festlegungen zu erfolgen.

(6) Kann ein Dosimeter nicht ausgewertet werden, sind von der Dosismessstelle für den betreffenden Kalendermonat aliquote Anteile der Dosisgrenzwerte gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 als Ersatzdosis für die betreffende Arbeitskraft zu verwenden und als solche zu kennzeichnen.

(7) Ist eine individuelle Ermittlung der externen Dosis mit Dosimetern nicht durchführbar oder nur unzureichend möglich, ist die Ermittlung der externen Dosis auf eine Schätzung zu stützen, die anhand von individuellen Messungen bei anderen strahlenexponierten Arbeitskräften, der Ergebnisse der Arbeitsplatzüberwachung gemäß § 107 Abs. 1 Z 1 oder auf Grundlage von geeigneten behördlich zugelassenen Berechnungsverfahren vorgenommen wird.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 99. (1) Die zuständige Behörde hat die Ermittlung der internen Exposition von strahlenexponierten Arbeitskräften durch eine routinemäßige Inkorporationsüberwachung vorzuschreiben, wenn aufgrund einer Tätigkeit mit offenen radioaktiven Stoffen davon auszugehen ist, dass die dadurch bedingte jährliche Inkorporation eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass ein geeignetes Verfahren zur Inkorporationsüberwachung zur Verfügung steht.

(2) Zur Feststellung, ob eine effektive Folgedosis von einem Millisievert überschritten wird, sind die Festlegungen der Anlage 22 heranzuziehen.

(3) Bei gemäß § 5 gesondert zugelassenen Expositionen ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden, wenn davon auszugehen ist, dass dabei eine Inkorporation von radioaktiven Stoffen erfolgt, die eine effektive Folgedosis von mehr als einem Millisievert bewirkt. Die beauftragte Dosismessstelle ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine gesondert zugelassene Exposition handelt.

(4) Die Art der Inkorporationsmessungen und das Überwachungsintervall sind von der Dosismessstelle spezifisch für die betreffenden radioaktiven Stoffe festzulegen.

(5) Werden bei der Inkorporationsmessung inkorporierte radioaktive Stoffe festgestellt, hat die Dosismessstelle die effektive Folgedosis zu ermitteln. Für diese Ermittlung sind geeignete Standardwerte und -beziehungen sowie die Festlegungen der Anlage 21 heranzuziehen.

(6) Eine effektive Folgedosis ist grundsätzlich dem Jahr der Inkorporation zuzurechnen. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall jedoch zulassen, dass die Dosis für die Folgejahre einzeln bestimmt und dem jeweiligen Folgejahr zugerechnet wird.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 100. (1) Die zuständige Behörde kann bei strahlenexponierten Arbeitskräften der Kategorie B von einer individuellen Ermittlung der Dosis absehen, wenn durch andere Verfahren eine hinreichende Abschätzung der Dosis möglich ist.

(2) Wird von einer individuellen Ermittlung der Dosis gemäß Abs. 1 abgesehen, hat die zuständige Behörde ein alternatives Verfahren zur Abschätzung der Dosis festzulegen. Mit diesem Verfahren muss zumindest die ordnungsgemäße Einstufung der betroffenen Arbeitskräfte in die Kategorie B nachweisbar sein.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 101. Im Fall einer unfallbedingten Exposition hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich die Ermittlung der dadurch bewirkten Dosen durch eine ermächtigte Dosismessstelle zu veranlassen. Der Dosismessstelle sind alle dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Weiters ist sie davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um eine unfallbedingte Exposition handelt.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 102. (1) Die Dosismessstelle hat spätestens sechs Wochen nach Einlangen des Dosimeters bzw. der Proben für die Inkorporationsüberwachung oder nach Durchführung von sonstigen Inkorporationsmessungen

(2) Abweichend von Abs. 1 hat die Dosismessstelle die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/den Genehmigungsinhaber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen

(3) Die Ergebnisse der Dosisermittlung sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Ergebnisse aus der Zeit vor dem 1. Jänner 2006 sind jedoch aufzubewahren, bis die betreffende Arbeitskraft das 75. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre lang nach Beendigung ihrer Tätigkeit als strahlenexponierte Arbeitskraft. Der betreffenden Arbeitskraft und den Strahlenschutzbeauftragten ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.

(4) Auf Verlangen ist der betreffenden Arbeitskraft von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber eine Aufstellung über die Ergebnisse der Dosisermittlung auszuhändigen. Liegen diese Ergebnisse bei der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber nicht mehr vollständig auf, sind sie vom Zentralen Dosisregister anzufordern.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 103. (1) Ergibt die Auswertung der Dosimeter gemäß § 98 Abs. 1 und 2 für den betreffenden Kalendermonat eine effektive Dosis von mehr als fünf Millisievert oder Organ-Äquivalentdosen von mehr als zehn Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für die Haut oder die Extremitäten, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unverzüglich zu klären, ob die betreffende strahlenexponierte Arbeitskraft die ermittelte Dosis tatsächlich erhalten hat. Besteht Grund zur Annahme, dass dies nicht der Fall ist, hat sie/er eine Abschätzung der tatsächlich erhaltenen Dosis durchzuführen. In einem schriftlichen Bericht an die zuständige Behörde, dessen Richtigkeit von der betreffenden Person zu bestätigen ist, sind der Sachverhalt sowie gegebenenfalls das Ergebnis der Dosisabschätzung samt den dabei zugrunde gelegten Annahmen darzulegen.

(2) Die zuständige Behörde hat anhand des vorgelegten Berichtes und allfälliger eigener Erhebungen eine Ersatzdosis festzulegen oder die von der ermächtigten Dosismessstelle ermittelte Dosis zu bestätigen. Die festgelegte Ersatzdosis bzw. die bestätigte Dosis ist von der zuständigen Behörde der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber bzw. der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber, dem Zentralen Dosisregister und der ermächtigten Dosismessstelle mitzuteilen.

(3) Bestehen begründete Zweifel an den Ergebnissen der Dosisermittlung gemäß den §§ 98 und 99, kann die zuständige Behörde eine Ersatzdosis festlegen, die dann gemäß Abs. 2 mitzuteilen ist.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 104. (1) Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als sechs Millisievert im Kalenderjahr erhalten können, gilt als Kontrollbereich.

(2) Ein Bereich, in dem strahlenexponierte Arbeitskräfte im Rahmen von Tätigkeiten eine effektive Dosis von mehr als einem Millisievert im Kalenderjahr, jedoch nicht mehr als sechs Millisievert erhalten können, gilt als Überwachungsbereich.

(3) Kontroll- und Überwachungsbereiche, die zu solchen wegen Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren werden, gelten nur während des Betriebes der Strahlengeneratoren als solche Bereiche. Entstehen beim Betrieb der Strahlengeneratoren jedoch Aktivierungsprodukte, bleiben die betroffenen Bereiche auch nach Beendigung des Betriebes Kontroll- oder Überwachungsbereiche, bis die Aktivierungsprodukte entsprechend abgeklungen sind.

(4) Die zuständige Behörde hat im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Grenzen des Kontrollbereiches und des Überwachungsbereiches festzulegen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 105. (1) Für Kontrollbereiche gelten folgende Anforderungen

(2) Für Überwachungsbereiche gelten folgende Anforderungen

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 106. (1) Für den Zutritt von Personen, die keine strahlenexponierten Arbeitskräfte sind, zu Kontroll- und Überwachungsbereichen sind von der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber Regelungen in schriftlicher Form zu treffen. Dabei sind insbesondere

(2) Ist bei einem solchen Zutritt eine effektive Dosis von mehr als zehn Mikrosievert oder infolge mehrfachen Zutritts eine effektive Dosis von mehr als 100 Mikrosievert im Kalenderjahr zu erwarten, sind darüber Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch die tatsächlich aufgetretenen Dosen hervorgehen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 107. (1) Falls für die Dosisermittlung erforderlich, ist in Kontroll- und Überwachungsbereichen zu messen

(2) Über die Messungen gemäß Abs. 1 sind Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 108. (1) Für die in dieser Verordnung genannten Strahlenanwendungsräume gilt

(2) Der Berechnung der erforderlichen Abschirmung von Strahlenanwendungsräumen sind der vorgesehene Betrieb von Strahlengeneratoren oder Strahlenvorrichtungen und die in Anlage 7 Abschnitt B angeführten Ortsdosisleistungswerte zugrunde zu legen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 109. (1) Sofern

(2) Zum Zweck der Dosisermittlung haben die Arbeitskräfte während ihrer Tätigkeit stets ein Dosimeter an einer für die erhaltene Dosis repräsentativen Stelle des Rumpfes zu tragen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 98 Abs. 2 bis 7, 100, 101, 102 und 103 gelten sinngemäß für die Dosisermittlung, jene der §§ 89 bis 95 für die ärztlichen Untersuchungen, wobei an die Stelle der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers bzw. der Genehmigungsinhaberin/des Genehmigungsinhabers jeweils der Beförderer gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 Gefahrgutbeförderungsgesetz tritt.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 110. (1) Es wird zwischen zwei Arten von Freigabe unterschieden

(2) Eine Bewilligung zur Freigabe kann auch mehrere Freigaben umfassen.

(3) Einem Antrag auf Bewilligung zur Freigabe sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten

(4) Die Freigabe von Rückständen aus einer gemeldeten Tätigkeit ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen.

(5) Die Freigabe ist von der Bewilligungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, sofern die freizugebenden radioaktiven Materialien maßgeblich nur Radionuklide mit einer Halbwertszeit bis zu 100 Tagen enthalten. In solchen Fällen hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bedingungen und Auflagen für die Freigabe unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 111 in den Bescheid gemäß § 17 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzunehmen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 111. (1) Radioaktive Materialien, die

(2) Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 1 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt B genannten Festlegungen

(3) Natürlich vorkommende radioaktive Materialien aus Tätigkeitsbereichen gemäß § 11 bzw. aus Tätigkeiten gemäß § 27 StrSchG 2020 dürfen nur freigegeben werden, wenn die jährliche Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung aufgrund der Freigabe eine effektive Dosis von 0,3 Millisievert nicht übersteigt.

(4) Die Dosisbeschränkung gemäß Abs. 3 wird für feste Stoffe jedenfalls eingehalten, wenn unter Berücksichtigung der in Anlage 1 Abschnitt C genannten Festlegungen

(5) Die zuständige Behörde hat im Einzelfall Freigabewerte festzulegen, die die Einhaltung der Dosisbeschränkungen gemäß Abs. 1 bzw. 3 sicherstellen, wenn

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 112. (1) Die Inhaberin/der Inhaber einer Freigabebewilligung hat

(2) Die zuständige Behörde kann die Inhaberin/den Inhaber einer Freigabebewilligung im Fall von uneingeschränkten Freigaben von den Aufzeichnungspflichten gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a ganz oder teilweise entbinden.

(3) Für die Freimessungen gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a sind im Fall von natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien akkreditierte Stellen heranzuziehen. Die Behörde kann aber im Einzelfall zulassen, dass diese Messungen durch fachkundige Personen, die auch bei der Inhaberin/dem Inhaber der Freigabebewilligung beschäftigt sein können, vorgenommen werden.

(4) Bei einer Bewilligung für mehrere Freigaben gemäß § 110 Abs. 2 hat die Inhaberin/der Inhaber der Freigabebewilligung den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 für jede Freigabe nachzukommen und im Fall einer eingeschränkten Freigabe der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 113. (1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des meldepflichtigen Unternehmens die Zulässigkeit der eingeschränkten Freigabe mit Bescheid festzustellen.

(2) Das meldepflichtige Unternehmen hat die Verpflichtungen gemäß § 112 Abs. 1 Z 2 zu erfüllen und der zuständigen Behörde jeweils aktuelle Annahmeerklärungen der Betreiberin/des Betreibers der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage zu übermitteln.

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§ 114. Eine Freigabe hat von Amts wegen zu erfolgen, sofern dies aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist.

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§ 115. (1) Fallen Rückstände, die die in § 111 Abs. 4 Z 2 genannten eingeschränkten Freigabewerte überschreiten, mit Massen von weniger als 15 Kilogramm pro Kalenderjahr an, kann die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber anstelle einer Freigabe die Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.

(2) Die zuständige Behörde hat einen Antrag gemäß Abs. 1 mit Bescheid zu genehmigen.

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§ 116. (1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat radioaktive Abfälle unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage getrennt zu sammeln und zu kennzeichnen.

(2) Die Sammlung von radioaktiven Abfällen hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.

(3) Die temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen bis zur Abgabe an eine Entsorgungsanlage hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 32 zu erfolgen.

(4) Die zuständige Behörde hat erforderlichenfalls Bedingungen und Auflagen für die Sammlung und temporäre Lagerung von radioaktiven Abfällen, insbesondere maximale Lagerzeiten, vorzuschreiben.

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§ 117. (1) Der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber obliegt

(2) Verfügt die externe Arbeitskraft über einen Strahlenschutzpass, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber die gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte in den Strahlenschutzpass einzutragen, ansonsten unverzüglich der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber schriftlich mitzuteilen.

(3) Über vertragliche Vereinbarungen gemäß § 79 StrSchG 2020 haben die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber und die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber für einen ausreichenden Strahlenschutz der externen Arbeitskräfte zu sorgen, insbesondere, indem sie

(4) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat anhand der gemäß Abs. 1 Z 7 erfassten Dosiswerte unverzüglich die Dosis für jeden Kalendermonat zu ermitteln. Weicht die so ermittelte Dosis signifikant von jener gemäß § 98 ermittelten ab, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber unter Mitwirkungspflicht der/des betroffenen Bewilligungsinhaberin/Bewilligungsinhabers die Ursache zu klären und der zuständigen Behörde den Sachverhalt in einem schriftlichen Bericht, dessen Richtigkeit von der betroffenen Arbeitskraft zu bestätigen ist, darzulegen. Die zuständige Behörde hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen gemäß § 103 Abs. 2 vorzugehen.

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§ 118. (1) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass der Strahlenschutzpass aktuell gehalten wird.

(2) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat den Strahlenschutzpass der Passinhaberin/dem Passinhaber vor Beginn jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie für allfällige Eintragungen zu übergeben. Ansonsten hat sie/er den Strahlenschutzpass zu verwahren.

(3) Die Passinhaberin/der Passinhaber hat den Strahlenschutzpass nach Ende jeder Arbeit als externe Arbeitskraft sowie nach Durchführung von Eintragungen gemäß Abs. 2 der Genehmigungsinhaberin/dem Genehmigungsinhaber zurückzugeben.

(4) Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat die gemäß § 117 Abs. 4 ermittelten Dosen unverzüglich in den Strahlenschutzpass einzutragen und spätestens vier Wochen danach, bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten gemäß § 4 jedoch unverzüglich, an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

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§ 119. (1) Die Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 23 zu erfolgen.

(2) Die Dosisabschätzung gemäß Abs. 1 ist bei relevanten Änderungen der für die Dosis maßgeblichen Parameter unverzüglich, ansonsten mindestens alle fünf Jahre zu wiederholen. Die Meldepflichten gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020 gelten sinngemäß auch für diese neuerlichen Dosisabschätzungen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 120. (1) Die Dosisermittlung gemäß § 88 Abs. 2 Z 1 StrSchG 2020 hat gemäß den Festlegungen der Anlage 24 Abschnitt A und B zu erfolgen.

(2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 2 spätestens ein Monat nach Ende des Ermittlungszeitraumes zur Verfügung zu stellen.

(3) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 und 3 spätestens sechs Monate nach Ende des Ermittlungszeitraumes an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

(4) Abweichend von Abs. 2 hat die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber und das Zentrale Dosisregister in folgenden Fällen unverzüglich nach Vorliegen der Ergebnisse zu verständigen

(5) Die mit der Dosisermittlung beauftragte Stelle hat im Fall von die Dosis wesentlich beeinflussenden kosmischen Ereignissen die mit Rechenprogrammen ermittelten Dosiswerte zu korrigieren und die korrigierten Daten an die Luftfahrzeugbetreiberin/den Luftfahrzeugbetreiber sowie an das Zentrale Dosisregister zu übermitteln.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 121. (1) Die Information des fliegenden Personals gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 StrSchG 2020 hat vor Aufnahme der Tätigkeit und in weiterer Folge mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen.

(2) Im Rahmen der Information ist weibliches fliegendes Personal auch darüber aufzuklären, dass es angesichts der Risiken einer Exposition für das ungeborene Kind wichtig ist, eine Schwangerschaft frühzeitig mitzuteilen.

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§ 122. (1) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat die Ergebnisse der Dosisermittlung gemäß § 120 mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren. Den betreffenden Personen ist Einsicht in die Ergebnisse zu gewähren.

(2) Die Luftfahrzeugbetreiberin/der Luftfahrzeugbetreiber hat über Inhalt und Zeitpunkt der Informationen gemäß § 121 Aufzeichnungen zu führen, die sowohl von der informierenden als auch von der informierten Person zu unterzeichnen sind. Diese Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre lang aufzubewahren.

(3) Die Daten gemäß Anlage 24 Abschnitt C Z 1 bis 3 sind von der mit der Dosisermittlung beauftragten Stelle zehn Jahre lang aufzubewahren.

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§ 123. (1) Der Referenzwert für die externe Exposition in Aufenthaltsräumen durch Gammastrahlung aus Bauprodukten beträgt ein Millisievert effektive Dosis pro Jahr.

(2) Der Nachweis der Einhaltung des Referenzwertes gemäß Abs. 1 hat durch Stellen zu erfolgen, die über eine einschlägige Akkreditierung als Konformitätsbewertungsstelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 verfügen.

Bundesrecht Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 124. (1) Anträge auf Strahlenschutzpässe sind im Weg des Zentralen Dosisregisters zu stellen. Dem Antrag sind alle für die ausstellende Behörde erforderlichen Informationen anzuschließen.

(2) Ein Strahlenschutzpass verliert seine Gültigkeit

(3) Hat ein Strahlenschutzpass seine Gültigkeit verloren, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber

(4) Bei einer Änderung der persönlichen Daten der Passinhaberin/des Passinhabers ist ein neuer Strahlenschutzpass zu beantragen.

(5) Endet die Arbeit als externe Arbeitskraft, hat die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber

(6) Der Strahlenschutzpass muss Raum für folgende Eintragungen aufweisen

(7) Die Daten gemäß Abs. 6 Z 1 bis 5 sind im Zentralen Dosisregister zu erfassen.

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§ 125. (1) In Österreich anfallende radioaktive Abfälle sind, sofern sie nicht gemäß Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 47/2009, ins Ausland verbracht werden, an Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH abzugeben.

(2) Für die Abgabe von radioaktiven Abfällen gelten die jeweils aktuellen Übernahmebedingungen der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH.

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§ 126. (1) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Verordnungen oder auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen oder Verordnungen auf Bestimmungen der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung.

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§ 127. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 oder 3 Natürliche Strahlenquellen-Verordnung – NatStrV, BGBl. II Nr. 2/2008, festgelegten Arbeitsbereichen ausübt, hat

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien in Tätigkeitsbereichen gemäß Anlage 3 Abschnitt A lit. f, k oder l ausübt, hat

(3) Der vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Betrieb von Strahleneinrichtungen und Umgang mit radioaktiven Stoffen darf in Räumen, die den Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Ortsdosisleistungswerte außerhalb dieser Räume gemäß Anlage 7 nicht entsprechen, weitergeführt werden. Dabei sind jedoch die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Beschränkungen hinsichtlich der erwähnten Ortsdosisleistungswerte einzuhalten.

(4) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Tätigkeiten mit einer umschlossenen radioaktiven Quelle ausübt, die bislang nicht als hoch radioaktive Quelle gemäß § 64 Abs. 1 oder 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung – AllgStrSchV, BGBl. II Nr. 191/2006, gegolten hat, nunmehr aber aufgrund der geänderten Aktivitätswerte gemäß § 27 dieser Verordnung als hoch radioaktive umschlossene Quelle gilt, hat ab spätestens 31. Dezember 2020 die Bestimmungen dieser Verordnung für hoch radioaktive umschlossene Quellen anzuwenden.

(5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen Forschungsreaktor betreibt, hat die Ergebnisse der nächsten periodischen Sicherheitsüberprüfung bis spätestens 31. Dezember 2024 der zuständigen Behörde vorzulegen.

(6) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Beauftragte/Beauftragter für nukleare Sicherheit, Person der Reaktorbetriebsleitung oder Reaktoroperateurin/Reaktoroperateur ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß § 63 Abs. 1 bzw. 3 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.

(7) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Entsorgungsanlage betreibt, hat den Sicherheitsbericht, den Notfallplan sowie das Stilllegungskonzept bis spätestens 1. August 2021 zu aktualisieren.

(8) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung eine Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen ausübt, hat die bestehende Sicherheitsanalyse und den bestehenden Notfallplan bis spätestens 1. August 2021 an die Bestimmungen des § 78 dieser Verordnung anzupassen.

(9) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter oder weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, benötigt hinsichtlich dieser Funktion im bisher ausgeübten Umfang keine Ausbildung gemäß den §§ 79 bis 81 dieser Verordnung. Beginn des Fortbildungsintervalls für diese Personen ist das dem Beginn der Ausübung der Funktion oder gegebenenfalls der letzten Fortbildung folgende Jahr.

(10) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weitere mit der Wahrnehmung des Strahlenschutzes betraute Person ist, gilt als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter im Sinne des § 3 Z 71 StrSchG 2020.

(11) Beförderer, auf die die Kriterien gemäß § 109 Abs. 1 Z 1 bis 3 zutreffen, haben die Verpflichtungen des § 109 ab spätestens 1. August 2021 zu erfüllen.

(12) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in Verwendung stehende Strahlenschutzpässe dürfen weiterverwendet werden. Für die Administration dieser Pässe gelten die Bestimmungen des § 124 Abs. 2 bis 5 dieser Verordnung.

(13) Die jüngste gemäß § 4 Abs. 4 Strahlenschutzverordnung fliegendes Personal – FlP-StrSchV, BGBl. II Nr. 235/2006, durchgeführte Dosisabschätzung gilt als Dosisabschätzung gemäß § 88 Abs. 1 StrSchG 2020.

(14) Systeme für die Auswertung von passiven Personendosimetern zur Ermittlung der externen Dosis gemäß § 98 Abs. 3 müssen ab spätestens 1. Jänner 2023 die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln. Bis zum 1. Jänner 2023 ist auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen. Sonstige Personendosimeter sowie Ortsdosimeter, die andere Dosismessgrößen als die in Anlage 21 genannten operationellen Größen ermitteln, dürfen bis 31. Dezember 2029 verwendet werden, sofern sie vor dem 1. Juli 2006 erstgeeicht wurden, wobei dann von den jeweils ermittelten Größen auf die in Anlage 21 genannten operationellen Größen umzurechnen ist.

(15) Ermächtigte Dosismessstellen haben für die Ermittlung der externen Dosis ab spätestens 1. Jänner 2023 die von ihnen verwendeten Messgrößen für die Personendosis gemäß Anlage 21 Abschnitt C im Akkreditierungs- bzw. Zulassungsumfang gemäß § 128 Abs. 2 StrSchG 2020 aufzuweisen.

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§ 128. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2020 in Kraft; gleichzeitig treten außer Kraft

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