Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
20011241 waldfondsgesetz AT

Waldfondsgesetz (waldfondsgesetz)

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Waldfondsgesetz

Seite

2

von

2

Seite

1

von

1

Kurztitel

Waldfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 91/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

25.07.2020

Index

80/02 Forstrecht

Langtitel

Bundesgesetz betreffend die Errichtung eines Fonds zur Abgeltung von Borkenkäferschäden, zur Förderung klimafitter, artenreicher Wälder und zur Stärkung der Verwendung des Rohstoffes Holz (Waldfondsgesetz)

StF: BGBl. I Nr. 91/2020 (NR: GP XXVII RV 282 AB 340 S. 43. BR: AB 10396 S. 910.)

Änderung

BGBl. I Nr. 152/2023 (NR: GP XXVII RV 2267 AB 2298 S. 239. BR: 11336 AB 11341 S. 960.)

BGBl. I Nr. 50/2024 (NR: GP XXVII RV 2504 AB 2523 S. 259. BR: AB 11485 S. 966.)

BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen

Schlagworte

Budgetbegleitgesetz 2024 (BGBl. I Nr. 152/2023),

Budgetbegleitgesetz 2025 (BGBl. I Nr. 25/2025)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011241

Dokumentnummer

NOR40225208

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 1. Ziele dieses Bundesgesetzes sind

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 2. (1) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele wird ein Waldfonds als Verwaltungsfonds geschaffen.

(2) Für den Waldfonds werden 430 Millionen Euro aus Mitteln des Bundes zur Verfügung gestellt.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 3. Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 4. (1) Die Gewährung von Förderungsmitteln des Bundes auf Grundlage dieses Gesetzes und die Kontrolle über die Förderung obliegt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft.

(2) Die Förderung besteht in der Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der förderbaren Maßnahmen.

(3) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 3 Z 1 und 2 sowie Z 4 bis 10 darf nur gewährt werden, wenn

(4) Eine Förderung für Maßnahmen gemäß § 3 Z 3 darf nur gewährt werden, wenn der Schadanteil an der Gesamtwaldfläche der jeweiligen Katastralgemeinde eine in der Sonderrichtlinie gemäß § 5 näher zu regelnde prozentuelle Grenze überschreitet.

(5) Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Fondsmitteln.

(6) Eine Förderung nach diesem Bundesgesetz ist für die Maßnahmen nach § 3 Z 1 bis 6 und 10 ausgeschlossen, wenn für die jeweils beantragte Maßnahme bereits Förderungen aus anderen Mitteln zugesagt oder gewährt wurden.

(7) Zur Abwicklung der Förderung kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft sachlich in Betracht kommende Rechtsträger wie das Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft, die Agrarmarkt Austria (AMA) oder die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH unter Abgeltung des administrativen Aufwands beauftragen. Weiters können die Überprüfung der sachlichen Richtigkeit der Anträge und die Kontrolle der Durchführung der Maßnahmen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 104 Abs. 2 B-VG auch den Landeshauptleuten, den ihnen unterstellten Behörden im Land sowie von diesen beauftragten Dritten gegen Abgeltung der auftretenden Kosten übertragen werden.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 5. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über

(3) Die Förderungsrichtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft zu veröffentlichen.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 6. (1) Förderungen nach diesem Bundesgesetz können bis 31. Jänner 2027 genehmigt und bis 31. Jänner 2029 ausgezahlt werden.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können Förderungen für Maßnahmen gemäß § 3 Z 7, 8 und 9 bis 31. Juli 2032 ausgezahlt werden.

(2) Allfällige bis Ende des Genehmigungszeitraumes gemäß Abs. 1 noch nicht durch Genehmigungen gebundene Fondsmittel können nach Evaluierung der Maßnahmen durch Verlängerung der Richtlinien gemäß § 5 verwendet werden.

(3) Eine Förderung kann nur auf der Grundlage der jeweils anzuwenden Richtlinien und nach Maßgabe der frei verfügbaren Mittel im Waldfonds gewährt werden.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 7. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft hat dem Nationalrat jährlich bis zum 1. Mai des Folgejahres einen Bericht über die durch Genehmigungen gebundenen Fondsmittel bei den einzelnen Förderungsmaßnahmen nach § 3 vorzulegen. Die jeweils aktuellste Wirkungsevaluierung ist dem jährlichen Bericht beizulegen. Die Berichtspflicht endet mit dem Bericht über das letzte Genehmigungsjahr nach § 6 Abs. 1 und 2.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

Bundesrecht Waldfondsgesetz

§ 9. (1) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 6, § 6 Abs. 1, § 7 samt Überschrift und § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(2) § 4 Abs. 6 und § 6 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2024 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 und 7, § 5 Abs. 1 und 3, § 7 und § 8 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2025, BGBl. I Nr. 25/2025, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →