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20011239 AT

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

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Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Abkürzung

GGBV-lof

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Beförderung gefährlicher Güter mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen (Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen – GGBV-lof)

StF: BGBl. II Nr. 337/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2019, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225143

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 2. Bei der Beförderung gefährlicher Güter in Tanks gemäß 1.2.1 ADR oder in einem Umkreis um den Ausgangsort von mehr als 100 km (Luftlinie) sind die Bestimmungen des GGBG unabhängig von dessen § 3 Abs. 1 Z 6 lit. a) 3. Anstrich einzuhalten.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 3. Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 4. Bei Beförderungen gemäß § 3 sowie solchen, die nicht den §§ 2 oder 3 unterliegen, sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden der gefährlichen Güter verhindern.

Bundesrecht Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2020 in Kraft.

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