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20011231 AT

Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

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Kurztitel

Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 325/2020

Typ

Bekanntmachung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

20.07.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

StF: BGBl. II Nr. 325/2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Gesetzesnummer

20011231

Dokumentnummer

NOR40224888

Bundesrecht Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

§ 1. Jene Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden und sich am 31. Juli 2020 noch im Präsenzstand befinden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus dem Einsatzpräsenzdienst entlassen.

Bundesrecht Entlassung Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

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