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Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

10 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

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Kurztitel

Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 301/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

04.07.2020

Abkürzung

TK-NSiV 2020

Index

91/01 Fernmeldewesen

Langtitel

Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) über Verpflichtungen von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste im Zusammenhang mit Mindestsicherheitsmaßnahmen unter Berücksichtigung von 5G-Netzen sowie mit Informationspflichten bei Sicherheitsvorfällen – Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020 (TK-NSiV 2020)

StF: BGBl. II Nr. 301/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16a Abs. 9 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie dem Bundesminister für Inneres verordnet

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2020

Gesetzesnummer

20011212

Dokumentnummer

NOR40224373

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

(Anm.: Anlage 1 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden Informationspflichten von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste bei Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf den Netzbetrieb oder die Dienstebereitstellung geführt haben, sowie das Vorgehen der Regulierungsbehörde bei derartigen Sicherheitsvorfällen festgelegt. Überdies werden Rahmenbedingungen einer Erstattung von Mitteilungen in Bezug auf Sicherheitsvorfälle ohne beträchtliche Auswirkungen auf Netzbetrieb oder Dienstebereitstellung geschaffen.

(2) Darüber hinaus werden Anforderungen an die von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste zur Gewährleistung einer angemessenen Beherrschung der Risiken für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste und Aufrechterhaltung des diesbezüglich geeigneten Sicherheitsniveaus zu ergreifenden Mindestsicherheitsmaßnahmen unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit von 5G-Netzen festgelegt.

(3) Diese Verordnung gilt für alle im Bundesgebiet betriebenen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze mit Ausnahme von Rundfunknetzen und für alle im Bundesgebiet öffentlich angebotenen elektronischen Kommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten in Rundfunknetzen.

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

(Anm.: Anlage 2 als PDF dokumentiert)

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 3. (1) Bei Sicherheitsvorfällen, die zu beträchtlichen Auswirkungen auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten geführt haben oder noch führen, haben Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste die Regulierungsbehörde unverzüglich ab Kenntnis des Vorfalls hiervon unter Übermittlung der im Hinblick auf die Datenlage verfügbaren Angaben gemäß Z 1 bis 14 in einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen elektronischen Format zu informieren („Erstmeldung“). Die Wiederherstellung der betroffenen Dienste ist der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Darüber hinaus sind der Regulierungsbehörde in dem von ihr vorgegebenen elektronischen Format binnen maximal 24 Stunden ab Wiederherstellung der betroffenen Dienste folgende Informationen zu übermitteln („Folgemeldung“)

Erst- und Folgemeldungen sind über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen. Bei den Erst- und Folgemeldungen muss der Einmelder auf einen allfälligen von ihm zuvor übermittelten Warnhinweis gemäß § 4 Bezug nehmen. Bei Nichtverfügbarkeit des Meldeportals der Regulierungsbehörde können Meldungen in Bezug auf einen Sicherheitsvorfall mit beträchtlichen Auswirkungen abweichend von dem in Satz 1 und 2 beschriebenen elektronischen Format erfolgen.

(2) Beträchtliche Auswirkungen liegen dann vor, wenn

(3) Liegt die Bekanntgabe des Vorfalls im öffentlichen Interesse, haben Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten auf Verlangen der Regulierungsbehörde unverzüglich die Öffentlichkeit darüber zu informieren. Bei Gefahr in Verzug kann die Regulierungsbehörde die Öffentlichkeit auch unmittelbar informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde hat Daten zur Ermittlung der in Abs. 2 angeführten Schwellwerte auf ihrer Website zu veröffentlichen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat eine erfolgte Mitteilung nach Abs. 1 unverzüglich an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten (§ 16a Abs. 5a TKG 2003, BGBl I Nr. 70/2003 idF BGBl I Nr. 23/2020).

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 4. (1) Unbeschadet von § 23 des Bundesgesetzes zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz – NISG, BGBl. I Nr. 111/2018), können Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste von ihnen als sicherheitsrelevant erachtete Risiken und Vorfälle, die nicht der Meldepflicht nach § 3 Abs. 1 unterliegen, der Regulierungsbehörde übermitteln. Dieser Warnhinweis darf keine personenbezogenen Daten natürlicher Personen (abgesehen von jenen des Einmelders) enthalten.

(2) Der Warnhinweis soll sämtliche relevanten Angaben zum Risiko bzw. zum Vorfall und zu den technischen Rahmenbedingungen, die im Mitteilungszeitpunkt bekannt sind, enthalten, insbesondere die vermutete oder tatsächliche Ursache und die betroffenen Betriebsmittel. Angaben über später bekanntgewordene Umstände zum Risiko oder Vorfall sind in Folgemitteilungen zu übermitteln. Warnhinweis und Folgemitteilungen sind in dem für verpflichtende Meldungen vorgegebenen elektronischen Format über das Meldeportal der Regulierungsbehörde einzubringen; § 3 Abs. 1, letzter Satz, gilt entsprechend. Die Regulierungsbehörde hat den Warnhinweis sowie die jeweilige Mitteilung an das zuständige Computer-Notfallteam gemäß § 23 Abs. 2 iVm. Abs. 3 NISG und mit Einwilligung des Einmelders an den Bundesminister für Inneres weiterzuleiten.

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 5. (1) Zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und im Interesse einer Vermeidung von Sicherheitsvorfällen haben Betreiber von elektronischen Kommunikationsnetzen und Anbieter von elektronischen Kommunikationsdiensten Maßnahmen gemäß § 16a Abs. 1 TKG 2003 zu konzipieren, zu ergreifen und zu dokumentieren sowie eine Information Security Policy festzulegen. Diese Maßnahmen sollen ein Sicherheitsniveau der Netze und Dienste gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere haben die Maßnahmen und die Information Security Policy dem Stand der Technik zu entsprechen und folgende Bereiche abzudecken

(2) Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste haben Unterlagen über die Maßnahmen gemäß Abs. 1 vorzuhalten und der Regulierungsbehörde auf Anforderung in einem allgemein lesbaren elektronischen Format Informationen zur Beurteilung der Sicherheit ihrer Netze und Dienste sowie über die von ihnen ergriffenen und dokumentierten Sicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 1 und ihre Information Security Policy zu übermitteln.

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 6. (1) Zur Gewährleistung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für 5G-Netze haben Betreiber derartiger Netze mit insgesamt mehr als 100 000 Teilnehmern in allen von ihnen betriebenen Mobilfunknetzen der Regulierungsbehörde das Bestehen eines Informationssicherheitsmanagementsystems gemäß einer diesbezüglich anerkannten Norm durch Vorlage entsprechender Auditberichte erstmals bis 31. Dezember 2021 und danach regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren nachzuweisen. Die Festlegung und Umsetzung von allgemeinen und telekommunikationsspezifischen Informationssicherheitsmaßnahmen hat ebenfalls diesbezüglich anerkannten Normen zu entsprechen. Jede Nichtkonformität mit einer Anforderung aus diesen Normen ist jeweils zu begründen.

(2) Überdies haben die Betreiber von 5G-Netzen mit insgesamt mehr als 100 000 Teilnehmern in allen von ihnen betriebenen Mobilfunknetzen der Regulierungsbehörde die Erfüllung der in Anhang 1 angeführten Standards durch Vorlage einer Konformitätserklärung des Betreibers erstmals bis 30. Juni 2021 und danach regelmäßig im Abstand von höchstens drei Jahren nachzuweisen. Eine Nichtkonformität mit optionalen Bestimmungen der im Anhang angeführten Standards ist jeweils zu begründen.

(3) Darüber hinaus haben die Betreiber von 5G-Netzen mit insgesamt mehr als 100 000 Teilnehmern in allen von ihnen betriebenen Mobilfunknetzen die Erfüllung folgender Anforderungen auf Verlangen der Regulierungsbehörde nachzuweisen

(4) Schließlich haben Betreiber von 5G-Netzen mit insgesamt mehr als 100 000 Teilnehmern in allen von ihnen betriebenen Mobilfunknetzen der Regulierungsbehörde halbjährlich jeweils mit Stand zum Ende des ersten und dritten Quartals bis 30. April und 31. Oktober des Jahres sowie auf begründetes Verlangen der Regulierungsbehörde eine Aufstellung von Funktionen und Herstellern der für den Betrieb des 5G-Netzes eingesetzten sicherheitsrelevanten Komponenten gemäß Anhang 2 sowie gegebenenfalls weiterer von ihnen verwendeter Komponenten zu übermitteln. Hierbei sind Funktionen und Hersteller in dem von der Regulierungsbehörde vorgeschriebenen elektronischen Format anzugeben. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die ihr bekanntgegebenen Daten für die Dauer der Verwendung der Komponenten zu speichern und zu verarbeiten.

Bundesrecht Telekom-Netzsicherheitsverordnung 2020

§ 7. (1) Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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