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20011192 AT

Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

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Kurztitel

Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 260/2020

Typ

Bekanntmachung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.06.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

StF: BGBl. II Nr. 260/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020

Gesetzesnummer

20011192

Dokumentnummer

NOR40223793

Bundesrecht Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

§ 1. Die auf Grund meiner Verfügung vom 18. März 2020, BGBl. II Nr. 101/2020, zum Aufschubpräsenzdienst herangezogenen Wehrpflichtigen werden, sofern sie sich am 30. Juni 2020 noch im Präsenzstand befinden, nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf dieses Tages aus diesem Präsenzdienst entlassen.

Bundesrecht Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Aufschubpräsenzdienst

§ 2. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

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