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20011191 AT

Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

4 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (4 Artikel)

Bundesrecht Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

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Kurztitel

Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 259/2020

Typ

Bekanntmachung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.06.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Allgemeine Bekanntmachung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

StF: BGBl. II Nr. 259/2020

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2020

Gesetzesnummer

20011191

Dokumentnummer

NOR40223790

Bundesrecht Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

§ 1. Bestimmte Wehrpflichtige, die auf Grund meiner Verfügung vom 6. April 2020, BGBl. II Nr. 131/2020, zum Einsatzpräsenzdienst einberufen wurden, werden nach § 28 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2019, mit Ablauf des 12. Juni 2020 aus diesem Präsenzdienst entlassen.

Bundesrecht Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

§ 2. Die Entlassung nach § 1 betrifft jene Wehrpflichtigen, die zu diesem Zeitpunkt in folgenden strukturierten Einheiten eingeteilt sind

Bundesrecht Entlassung bestimmter Wehrpflichtiger aus dem Einsatzpräsenzdienst

§ 3. Diese Bekanntmachung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

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