SQM-Weiterbildungsverordnung
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
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Kurztitel
SQM-Weiterbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 258/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
10.06.2020
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Weiterbildung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements (SQM-Weiterbildungsverordnung)
StF: BGBl. II Nr. 258/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 225 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie des § 48r Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2020
Gesetzesnummer
20011190
Dokumentnummer
NOR40223776
Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der SQM-VO, BGBl. II Nr. 158/2019, werden im Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, beim Schulaufsichtskongress sowie in den Weiterbildungsveranstaltungen für die Leitung einer Bildungsregion Inhalte zu folgenden Kompetenzen vermittelt
Der Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements ist modular aufgebaut. Er wird blockweise bzw. über einen Zeitraum von ca. acht Monaten (300 Stunden – wobei sich diese in Präsenzstunden und Selbststudium unterteilen) angeboten.
Nach Absolvierung des Lehrgangs wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Zertifikat ausgestellt.
§ 1. Diese Verordnung regelt die verpflichtende Weiterbildung für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.
§ 2. Ziel der Weiterbildung ist, die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für deren Aufgaben gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), BGBl. II Nr. 158/2019, zu qualifizieren.
§ 3. (1) Die in der Anlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.
(2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in der Anlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.
(3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.
§ 4. Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.