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SQM-Weiterbildungsverordnung

7 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (7 Artikel)

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

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Kurztitel

SQM-Weiterbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 258/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

10.06.2020

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend die Weiterbildung der Bediensteten des Schulqualitätsmanagements (SQM-Weiterbildungsverordnung)

StF: BGBl. II Nr. 258/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 225 Abs. 7 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2020, sowie des § 48r Abs. 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/2020, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2020

Gesetzesnummer

20011190

Dokumentnummer

NOR40223776

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

Für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der SQM-VO, BGBl. II Nr. 158/2019, werden im Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, beim Schulaufsichtskongress sowie in den Weiterbildungsveranstaltungen für die Leitung einer Bildungsregion Inhalte zu folgenden Kompetenzen vermittelt

Der Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements ist modular aufgebaut. Er wird blockweise bzw. über einen Zeitraum von ca. acht Monaten (300 Stunden – wobei sich diese in Präsenzstunden und Selbststudium unterteilen) angeboten.

Nach Absolvierung des Lehrgangs wird seitens des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung ein Zertifikat ausgestellt.

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

§ 1. Diese Verordnung regelt die verpflichtende Weiterbildung für die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements.

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

§ 2. Ziel der Weiterbildung ist, die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements für deren Aufgaben gemäß der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO), BGBl. II Nr. 158/2019, zu qualifizieren.

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

§ 3. (1) Die in der Anlage angeführten Kompetenzen werden in den Weiterbildungsveranstaltungen erworben.

(2) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements sind verpflichtet, an einem Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements im in der Anlage festgesetzten Umfang teilzunehmen.

(3) Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements einschließlich der Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion sind verpflichtet, an dem jährlich stattfindenden Schulaufsichtskongress teilzunehmen.

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

§ 4. Gemäß § 226 Abs. 2 und § 273 Abs. 6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, sowie § 48s Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, sind die Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion verpflichtet, in einem Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten ab dem Zeitpunkt ihrer Bestellung als Leiterinnen und Leiter einer Bildungsregion den Lehrgang für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements sowie spezifische Weiterbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 50 Stunden zu absolvieren.

Bundesrecht SQM-Weiterbildungsverordnung

§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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