Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
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Kurztitel
Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 225/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
26.05.2020
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
StF: BGBl. II Nr. 225/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 72/2021
BGBl. II Nr. 249/2021
BGBl. II Nr. 111/2022
BGBl. II Nr. 323/2023 (VfGH)
BGBl. II Nr. 324/2023 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes, BGBl. I Nr. 51/2014, zuletzt geändert durch das 18. COVID-19 Gesetz, BGBl. I Nr. 44/2020, wird im Einvernehmen mit dem Vizekanzler verordnet
Anmerkung
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 72/2021 wurde der gesamte konsolidierte Anhang wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
20011180
Dokumentnummer
NOR40223440
(____________________
Anm. 1: Z 4 der Novelle BGBl. II Nr. 72/2021 lautet: „…und die nachfolgende Wortfolge „und Non Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 BAO erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen;“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“ Die Wortfolge lautet richtig: „und die nachfolgende Wortfolge „und Non-Profit-Organisationen, die die Voraussetzungen der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, erfüllen, sowie deren nachgelagerte Unternehmen“ gestrichen und in den Punkt 3.2.5 verschoben.“.)
Die COFAG hat dem Bundesminister für Finanzen über die gewährten Fixkostenzuschüsse laufend zu bestimmten Stichtagen gemäß einem vom Bundesminister für Finanzen der COFAG zu übermittelnden Schema zu berichten und dem Bundesminister für Finanzen auf Verlangen sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Informationen zu erteilen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieser Richtlinien zu prüfen und die Erfüllung der Berichtspflicht gemäß § 3b Abs. 4 ABBAG-Gesetz sicherzustellen.
§ 1. Die Gewährung von Zuschüssen zur Deckung von Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH („COFAG“), die der Kompensation von Umsatzausfällen von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 dienen, haben den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert; im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 72/2021 wurde der gesamte konsolidierte Anhang wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 236/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Sätze in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 323/2023).
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Oktober 2023, V 145/2022, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 17. Oktober 2023, folgende Wortfolgen in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. April 2024 in Kraft (vgl. BGBl. II Nr. 324/2023).)
§ 2. Diese Verordnung samt Anhang tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.