DAC-Verordnung „Wachau“
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
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Kurztitel
DAC-Verordnung „Wachau“
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.05.2020
Index
80/03 Weinrecht
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Festsetzung von Bedingungen für regionaltypische Qualitätsweine mit Herkunftsprofilen für das Weinbaugebiet Wachau (DAC-Verordnung „Wachau“)
StF: BGBl. II Nr. 200/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 191/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 34 Abs. 1 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2019, wird verordnet
Schlagworte
Weinrecht-Sammelverordnung 2023 (BGBl. II Nr. 191/2023)
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Gesetzesnummer
20011163
Dokumentnummer
NOR40223099
§ 1. Wein darf unter der Bezeichnung „DAC“ in Verbindung mit der Angabe des Weinbaugebietes Wachau in Verkehr gebracht werden, wenn er den Anforderungen für Qualitäts-, Kabinetts- oder Prädikatswein sowie folgenden Anforderungen entspricht
§ 2. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ ohne Angabe einer Gemeinde oder Ried (Gebietswein) muss aus einer oder einem Verschnitt der nachfolgenden Rebsorten gewonnen werden: „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“, „Traminer“, „Frühroter Veltliner“, „Müller-Thurgau“, „Muskat Ottonel“, „Roter Veltliner“, „Gemischter Satz“, „Blauer Burgunder“, „St. Laurent“ und „Zweigelt“.
(2) Ein darüberhinausgehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätswein-rebsorten (15%) ist zu tolerieren.
(3) Die Sorten „Müller-Thurgau“ und „Frühroter Veltliner“ dürfen zwar zur Erzeugung verwendet, nicht jedoch am Etikett angegeben werden.
(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
§ 3. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Gemeinde (Ortswein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“, „Riesling“, „Weißer Burgunder“, „Grauer Burgunder“, „Chardonnay“, „Neuburger“, „Muskateller“, „Sauvignon blanc“ oder „Traminer“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
(2) Als Gemeindeangaben sind erlaubt: Loiben (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberloiben und Unterloiben), Dürnstein, Weißenkirchen, Joching, Wösendorf, St. Michael, Spitz, Gut am Steg, Viessling, Elsarn, Mühldorf, Spitzer Graben (für das Gebiet der Großlage Spitzer Graben), Schwallenbach, Willendorf, Groisbach, Aggsbach, Arnsdorf (für das Gebiet der Katastralgemeinden Oberarnsdorf und Mitterarnsdorf), Rührsdorf, Rossatz (für das Gebiet der Katastralgemeinden Rührsdorf und Rossatz), Unterbergern, Mauternbach, Mautern, Baumgarten.
(3) Die Angabe einer Gemeinde darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC erfolgen; insbesondere verboten sind Gemeindeangaben bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.
(4) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
(5) Der Wein darf keinen oder nur einen kaum merkbaren Holzton aufweisen.
§ 4. (1) Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“ und der Angabe einer Ried (Riedenwein) muss aus den Qualitätsweinrebsorten „Grüner Veltliner“ oder „Riesling“ bereitet worden sein. Ein darüber hinaus gehender bezeichnungsunschädlicher Verschnitt mit anderen Qualitätsweinrebsorten (15%) ist zu tolerieren.
(2) Jegliche Form der Alkoholerhöhung (Anreicherung) ist untersagt.
(3) Der Wein darf nur in Glasflaschen an den Verbraucher abgegeben werden, es sei denn, dass er am Ort der Verabreichung sofort genossen werden soll. Bei der Abgabe in Glasflaschen sind Nennvolumina von 1,0 l und 2,0 l nicht zulässig.
(4) Die Angabe einer Ried darf ausschließlich in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung Wachau DAC verwendet werden; insbesondere verboten ist die Angabe einer Ried bei Weinen aus Wachauer Trauben, die als Qualitätswein Niederösterreich in Verkehr gesetzt werden.
(5) Die Gemeinde, der Ortsteil oder die Katastralgemeinde, in der die Ried liegt, ist am Hauptetikett in Verbindung mit dem Riednamen anzugeben. Zulässig für diese Ortsbezeichnung sind jene unter § 3 (2) genannten, mit Ausnahme von Großlagen (Spitzer Graben).
(6) Die Angabe von Marken oder Phantasiebezeichnungen, die nur von einem Einzelbetrieb genützt werden können, ist nicht gestattet.
(7) Der Wein darf keinen oder einen nur kaum merkbaren Holzton aufweisen.
§ 5. (1) Weine mit der Bezeichnung „Wachau“ dürfen bis einschließlich des Jahrgangs 2019 weiterhin unter Einhaltung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden bezeichnungsrechtlichen Vorschriften in Verkehr gebracht werden.
(2) § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 191/2023 gilt für Wein mit der Verkehrsbezeichnung „Wachau DAC“, welcher ab dem Inkrafttreten des von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsaktes zur Genehmigung der am 13. August 2020 bei der Europäischen Kommission eingereichten Änderung der Produktspezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung Wachau in Verkehr gesetzt wird.