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20011159 AT

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

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Kurztitel

Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 204/1952

Typ

K

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.11.1952

Index

39/08 Vermögensrechtliche Angelegenheiten

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. Oktober 1952, betreffend den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

StF: BGBl. Nr. 204/1952

Präambel/Promulgationsklausel

Durch Notenwechsel zwischen dem Bundeskanzleramt und der italienischen Gesandtschaft in Wien ist vereinbart worden

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011159

Dokumentnummer

NOR40222942

Bundesrecht Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, die nicht nach Österreich abgewandert sind

1. Die Bestimmungen des Übereinkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der italienischen Regierung über den Vermögenstransfer der Südtiroler Rückoptanten, BGBl. Nr. 220/1950, finden auch auf nicht nach Österreich abgewanderte Personen Anwendung, die die italienische Staatsbürgerschaft auf Grund des Gesetzesdekretes Nr. 23 vom 2. Feber 1948 wieder erworben haben und am 15. Mai 1952 in Italien ansässig waren.

2. Für den Transfer kommen die Vermögenswerte der Rückoptanten in Frage, die am 15. Mai 1952 vorhanden waren, sowie der normale Zuwachs dieser Vermögenswerte, der bis zum Tage des Transfers eintritt.

3. Rückoptanten, die von der Möglichkeit eines Transfers Gebrauch machen wollen, haben die entsprechenden Gesuche in zweifacher Ausfertigung bis zum 31. März 1953 bei der Banca d'Italia in Bozen oder in Trento einzubringen.

4. Die Oesterreichische Nationalbank wird Einzahlungen, die zu Zwecken des Transfers vorgenommen werden, bis 31. Dezember 1953 entgegennehmen.

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