Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
Seite
2
von
2
Seite
1
von
1
Kurztitel
Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 139/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.01.2020
Index
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Entschädigungen für die Tätigkeit als Verwaltungskörpermitglied bei der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates
StF: BGBl. II Nr. 139/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 78 Abs. 4 Z 2 und 3 des Notarversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2020
Gesetzesnummer
20011117
Dokumentnummer
NOR40222541
§ 1. Diese Verordnung regelt
§ 2. (1) Das jährliche Höchstausmaß der Funktionsgebühr beträgt 40% des einem Mitglied des Nationalrates jährlich gebührenden Bezuges, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
(2) Die Höhe der Funktionsgebühr beläuft sich auf einen Prozentsatz des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag. Dieser Prozentsatz beträgt
§ 3. Der jährliche Betrag der Funktionsgebühr ist auf die Kalendermonate des Jahres gleichmäßig (einschließlich der aliquotierten Sonderzahlungen) aufzuteilen und im Nachhinein auszuzahlen.
§ 4. Die Funktionsgebühr gebührt für die Dauer der Amtsausübung.
§ 5. (1) Sitzungsgeld gebührt den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates für jeden Tag, an dem sie an Sitzungen eines oder beider Verwaltungskörper dieser Anstalt teilnehmen.
(2) Neben einer Funktionsgebühr nach § 2 gebührt kein Sitzungsgeld.
(3) Das tägliche Sitzungsgeld beträgt 0,085% des jährlichen Höchstausmaßes der Funktionsgebühr nach § 2 Abs. 1, abgerundet auf den vollen Eurobetrag.
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.