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20011106 AT

Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Bundesrecht Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

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Kurztitel

Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 23/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

05.04.2020

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Langtitel

Bundesgesetz, mit dem eine Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt wird

StF: BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

Änderung

BGBl. I Nr. 44/2020 (NR: GP XXVII IA 440/A AB 143 S. 27. Einspr. d. BR: 153 BR: 10298 AB 10309 S. 906.; NR: AB 179 S. 30.)

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 15 des 3. COVID-19-Gesetzes, BGBl. I Nr. Nr. 23/2020, kundgemacht.

Schlagworte

3. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020),

18. COVID-19-Gesetz (BGBl. I Nr. 44/2020)

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020

Gesetzesnummer

20011106

Dokumentnummer

NOR40222305

Bundesrecht Ermächtigung zur Verfügung über Bundesvermögen

§ 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zur Verhütung und Bekämpfung von nach den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, anzeigepflichtigen Krankheiten oder zur Gewährleistung der Gesundheit der Bevölkerung oder besonderer Personengruppen über die dafür erforderlichen Waren oder Dienstleistungen durch Verteilung zu verfügen, soweit diese von der Republik Österreich (Bund) nach dem 15. März 2020 erworben oder beschafft wurden. Die Verfügung kann ganz oder teilweise auch durch unentgeltliche Übereignung erfolgen und von Bedingungen und Zusagen abhängig gemacht werden, die in einem sachlichen Zusammenhang mit der Verhütung oder Bekämpfung der COVID-19-Pandemie stehen.

(2) Soweit sich juristische Personen wie insbesondere Gebietskörperschaften eigene Aufwendungen durch die Verteilung von Waren oder Dienstleistungen nach Abs. 1 erspart haben, ist jedenfalls deren Einkaufswert von allfälligen aus der Bewältigung der COVID-19-Pandemie entstandenen Ansprüchen dieser Personen gegen den Bund in Abzug zu bringen.

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