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20011104 AT

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

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Kurztitel

Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 131/2020

Typ

Verfügung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

06.04.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

StF: BGBl. II Nr. 131/2020

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2020

Gesetzesnummer

20011104

Dokumentnummer

NOR40222291

Bundesrecht Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach § 23a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.

Bundesrecht Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst

§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

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