Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
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Kurztitel
Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2020
Typ
Verfügung
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
06.04.2020
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Langtitel
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend die Heranziehung von Wehrpflichtigen des Milizstandes zum Einsatzpräsenzdienst
StF: BGBl. II Nr. 131/2020
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2020
Gesetzesnummer
20011104
Dokumentnummer
NOR40222291
§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit zu bewältigenden Aufgaben im Rahmen von Assistenzeinsätzen des Bundesheeres verfüge ich nach § 23a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, die Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Einsatzpräsenzdienst. Diese Heranziehung hat vorrangig Wehrpflichtige des Milizstandes in strukturierten Einheiten aus allen Ergänzungsbereichen zu umfassen.
§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.