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20011081 AT

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

Bundesrecht Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

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Kurztitel

Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 101/2020

Typ

Verfügung

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

18.03.2020

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Langtitel

Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

StF: BGBl. II Nr. 101/2020

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2020

Gesetzesnummer

20011081

Dokumentnummer

NOR40221387

Bundesrecht Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach § 23a Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde.

Bundesrecht Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst

§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.

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