Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
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Kurztitel
Vorläufiger Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 101/2020
Typ
Verfügung
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
18.03.2020
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Langtitel
Verfügung der Bundesministerin für Landesverteidigung betreffend den vorläufigen Aufschub der Entlassung von Wehrpflichtigen aus dem Grundwehrdienst
StF: BGBl. II Nr. 101/2020
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2020
Gesetzesnummer
20011081
Dokumentnummer
NOR40221387
§ 1. Auf Grund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Corona-Virus (COVID-19) und der damit verbundenen Notwendigkeit zu vorausschauenden militärischen Veranlassungen verfüge ich nach § 23a Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 102/2019, den vorläufigen Aufschub der Entlassung aus dem Grundwehrdienst (Aufschubpräsenzdienst). Dieser Aufschub umfasst alle Wehrpflichtigen, die zu einem Termin im Oktober 2019 zum Grundwehrdienst einberufen wurden, und deren Grundwehrdienst am 31. März 2020 noch nicht beendet wurde.
§ 2. Diese Verfügung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.