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20011074 AT

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

6 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

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Kurztitel

Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 12/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

16.03.2020

Abkürzung

COVID-19-FondsG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Langtitel

Bundesgesetz über die Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG)

StF: BGBl. I Nr. 12/2020 (NR: GP XXVII IA 396/A AB 102 S. 16. BR: AB 10287 S. 903.)

Änderung

BGBl. I Nr. 23/2020 (NR: GP XXVII IA 402/A AB 115 S. 22. BR: AB 10291 S. 905.)

BGBl. I Nr. 135/2020 (NR: GP XXVII RV 408 AB 440 S. 62. BR: 10438 AB 10443 S. 915.)

BGBl. I Nr. 4/2021 (NR: GP XXVII RV 468 AB 488 S. 69. BR: AB 10503. S. 917.)

BGBl. I Nr. 127/2022 (NR: GP XXVII RV 1570 AB 1593 S. 168. BR: AB 11043 S. 943.)

Anmerkung

Dieses Bundesgesetz wurde in Artikel 1 des COVID-19 Gesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, kundgemacht.

Schlagworte

COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 12/2020),

3. COVID-19 Gesetz (BGBl. I Nr. 23/2020),

Budgetbegleitgesetz 2021 (BGBl. I Nr. 135/2020),

COVID-19-Transparenzgesetz (BGBl. I Nr. 4/2021)

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2022

Gesetzesnummer

20011074

Dokumentnummer

NOR40221315

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 1. (1) Mit diesem Bundesgesetz wird der „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“ (in weiterer Folge „Fonds“) errichtet. Er verfügt über keine eigene Rechtspersönlichkeit und wird beim Bundesminister für Finanzen eingerichtet und von diesem verwaltet.

(2) Der Fonds verfolgt das Ziel, den Bundesministerien gemäß Art. 77 B-VG die notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, damit diesen auf effizientestem Wege ermöglicht wird, die erforderlichen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19 Krisensituation setzen zu können.

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 3. (1) Die finanziellen Mittel des Fonds können insbesondere für die folgenden Handlungsfelder verwendet werden

(2) Der Bundesminister für Finanzen hat per Verordnung Richtlinien für die Abwicklung der Fondsmittel festzulegen.

(3) Soweit die Mittel des Fonds nicht bereits direkt bei den jeweiligen Untergliederungen veranschlagt sind, entscheidet über die konkrete Auszahlung der finanziellen Mittel der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Vizekanzler.

(4) Der Bundesminister für Finanzen hat dem Budgetausschuss monatlich einen Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die nach diesem Bundesgesetz ergriffen wurden, detailliert dargestellt sind, vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere die finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen.

(5) Das entsprechende haushaltsleitende Organ hat dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats monatlich einen Bericht vorzulegen, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind. Der Bericht hat insbesondere die materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auszuweisen. Mit der erstmaligen Berichtslegung ist von den haushaltsleitenden Organen für die Monate März bis Dezember des Finanzjahres 2020 zusätzlich ein einmaliger Bericht, in dem sämtliche Maßnahmen, die aus finanziellen Mitteln des Fonds bedeckt wurden, detailliert dargestellt sind, zu erstellen und dem jeweiligen zuständigen Ausschuss des Nationalrats vorzulegen.

(6) Die Berichte gemäß Abs. 5 zum Vollzug des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020, BGBl. I Nr. 56/2020, in der jeweils geltenden Fassung, haben neben den materiellen und finanziellen Auswirkungen der gesetzten Maßnahmen auch folgende Informationen zu enthalten

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 2 und § 3 Abs. 1 Z 7 und 8, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 3 Abs. 3, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 5 und 6 sowie § 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2021 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

Bundesrecht Errichtung des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

§ 5. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

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