Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin (Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 73/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011061
Dokumentnummer
NOR40221212
§ 1. (1) Der Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Verwaltungsassistent bzw. Verwaltungsassistentin) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Verwaltungsassistent/die Verwaltungsassistentin über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im Lehrbetrieb und im beruflichen Umfeld
1.1 Aufbau- und Ablauforganisation des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der Leistung des Lehrbetriebs verstanden.)
Er/Sie kann…
1.9 Berufsethik
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Qualitätsmanagement des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Allgemeine Verwaltung
4.1 Grundlagen der Verwaltung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.2 Durchführung von Verwaltungsaufgaben
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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3
4.3 Information und Beratung
(Unter Kunden werden sämtliche Zielgruppen des Aufgabenbereichs des Lehrbetriebs verstanden, zB Klienten, Bürger, Patienten, Abteilungen, Geschäftsbereiche und Referate.)
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.4 Umgang mit Beschwerden und Eingaben
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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3
5. Kompetenzbereich: Beschaffung, Inventar- und Materialverwaltung
5.1 Beschaffungsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.2 Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.3 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.4 Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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3
5.5 Warenannahme
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.7 Inventarisierung und Materialverwaltung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Öffentliches Rechnungswesen
6.1 Aufgaben des öffentlichen Rechnungswesens
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.2 Zahlungsverkehr
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.3 Datenaufbereitung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Öffentlichkeitsarbeit
7.1 Aufgaben der Öffentlichkeitsarbeit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.2 Arbeiten in der Öffentlichkeitsarbeit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Office-Management
8.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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8.2 Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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8.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
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8.4 Terminmanagement
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.5 Besprechungen und Meetings
Er/Sie kann…
Lehrjahr
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8.6 Organisation von Dienstreisen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
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8.7 Kassaführung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin, BGBl. II Nr. 16/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Verwaltungsassistent/Verwaltungsassistentin gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.