Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 60/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau (Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 60/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011058
Dokumentnummer
NOR40221197
§ 1. (1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann bzw. Hotelkauffrau) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche
4. Kompetenzbereich: Rezeption
4.1 individuelle Angebotserstellung für Gäste
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.2 Zimmervermietung und Buchung von Zusatzleistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.3 Gästeempfang und Check-in
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.4 Gästebetreung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.6 Abrechnung mit Gästen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.
Kompetenzbereich: Front- und Backoffice
5.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.2
Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.4 Kassaführung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.5 Rechnungswesen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.6 Dienstpläne
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung
6.1 Datenanalyse
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.2 Reports und Statistiken
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.3 Angebotsentwicklung bzw. Packageentwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce
7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.3 Online-Vertrieb und Online-Präsentation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement und -durchführung
8.1 Veranstaltungsplanung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.2 Veranstaltungsabwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9. Kompetenzbereich: Facility-Management/Haustechnik
9.1 Betriebliche Ausstattung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.2 Reinigungs- und Hygienemanagement
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.3 Sicherheit
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.4 Personalentwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10. Kompetenzbereich: Beschaffung
10.1 Beschaffungsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.2 Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.3 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.4 Warenbestellung und Beauftragung von internen und externen Dienstleistungen
(zB Reparatur, Zimmerreinigung)
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.5 Warenannahme
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10.7 Lagerung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, BGBl. II Nr. 131/2015, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.