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20011058 AT

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 60/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau (Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 60/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011058

Dokumentnummer

NOR40221197

Bundesrecht Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Hotelkaufmann bzw. Hotelkauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Hotelkaufmann/die Hotelkauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres, hygienisches und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche

4. Kompetenzbereich: Rezeption

4.1 individuelle Angebotserstellung für Gäste

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Zimmervermietung und Buchung von Zusatzleistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Gästeempfang und Check-in

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Gästebetreung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.6 Abrechnung mit Gästen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.

Kompetenzbereich: Front- und Backoffice

5.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2

Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.4 Kassaführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.5 Rechnungswesen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.6 Dienstpläne

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung

6.1 Datenanalyse

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Reports und Statistiken

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Angebotsentwicklung bzw. Packageentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

7.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.3 Online-Vertrieb und Online-Präsentation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement und -durchführung

8.1 Veranstaltungsplanung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Veranstaltungsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9. Kompetenzbereich: Facility-Management/Haustechnik

9.1 Betriebliche Ausstattung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.2 Reinigungs- und Hygienemanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.3 Sicherheit

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.4 Personalentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10. Kompetenzbereich: Beschaffung

10.1 Beschaffungsprozess

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.2 Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.3 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.4 Warenbestellung und Beauftragung von internen und externen Dienstleistungen

(zB Reparatur, Zimmerreinigung)

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.5 Warenannahme

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.7 Lagerung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Hotelkaufmann/Hotelkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau, BGBl. II Nr. 131/2015, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hotelkaufmann/Hotelkauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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