Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 57/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau (Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 57/2020
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2020
Gesetzesnummer
20011054
Dokumentnummer
NOR40221177
§ 1. (1) Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Großhandelskaufmann/die Großhandelskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Bedeutung des Großhandels und Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.2 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.3 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Berufsspezifische Grundlagen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5. Kompetenzbereich: Beschaffung
5.1 Einkaufsprozess
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.2 Marktbeobachtung und -analyse
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.3 Einkaufsplanung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.4 Lieferanten
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.5 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
5.6 Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
6. Kompetenzbereich Logistik
6.1 Warenübernahme
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
6.2 Lagerung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
6.3 Warenausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Beratung und Verkauf
7.1 Sortiment
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
7.2 Beratungs- und Verkaufsgespräche
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
7.3 Beschwerden, Reklamationen, Umtausch und Diebstahl
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
7.4 Servicebereich Kassa
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Marketing
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
9. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
10. Kompetenzbereich: Office-Management
10.1 Ausstattung des Arbeitsbereiches
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
10.2 Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1.1.1
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, BGBl. II Nr. 8/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.