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20011054 AT

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 57/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau (Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 57/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011054

Dokumentnummer

NOR40221177

Bundesrecht Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Großhandelskaufmann bzw. Großhandelskauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Großhandelskaufmann/die Großhandelskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Bedeutung des Großhandels und Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.2 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.3 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Berufsspezifische Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Beschaffung

5.1 Einkaufsprozess

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.2 Marktbeobachtung und -analyse

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.3 Einkaufsplanung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.4 Lieferanten

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.5 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

5.6 Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

6. Kompetenzbereich Logistik

6.1 Warenübernahme

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

6.2 Lagerung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

6.3 Warenausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Beratung und Verkauf

7.1 Sortiment

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

7.2 Beratungs- und Verkaufsgespräche

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

7.3 Beschwerden, Reklamationen, Umtausch und Diebstahl

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

7.4 Servicebereich Kassa

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

9. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

10. Kompetenzbereich: Office-Management

10.1 Ausstattung des Arbeitsbereiches

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

10.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1.1.1

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau, BGBl. II Nr. 8/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Großhandelskaufmann/Großhandelskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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