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20011053 AT

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 56/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/ Finanzdienstleistungskauffrau (Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 56/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011053

Dokumentnummer

NOR40221172

Bundesrecht Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanzdienstleistungskaufmann bzw. Finanzdienstleistungskauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Finanzdienstleistungskaufmann/die Finanzdienstleistungskauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Kundenakquise und Kundenberatung

4.1 Kundenakquise

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Beratung und Vermittlung von Veranlagungen, Investitionen, Finanzierungen und Versicherungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Antragsprüfung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Kundenbetreuung

5.1 Bestandspflege

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Schadensbearbeitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.3 Auflösung von Verträgen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.4 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Office-Management

6.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.1.3bei komplexen Problemen Maßnahmen entsprechend den betrieblichen Regelungen setzen.

6.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.5 Besprechungen und Dienstreisen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.6 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.7 Betriebliches Rechnungswesen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.8 Beschaffung und Inventur

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau, BGBl. II Nr. 270/2006, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 457/2011, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Finanzdienstleistungskaufmann/Finanzdienstleistungskauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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