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20011051 AT

Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau (Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 54/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 194/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 8a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011051

Dokumentnummer

NOR40221162

Bundesrecht Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Eventkaufmann bzw. Eventkauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Eventkaufmann/die Eventkauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

1.9 Betriebliches Projektmanagement

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Kundenmanagement

4.1 Vertragsgrundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Kundenberatung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Angebotserstellung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Beauftragung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Konzeptentwicklung

5.1 Grundlagen der Konzeptentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Schritte der Konzeptentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmanagement und -durchführung

6.1 Veranstaltungsorganisation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Veranstaltungsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Veranstaltungsmarketing

7.1 Aufgaben des Marketings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Arbeiten im Marketing

Er/Sie kann

Lehrjahr

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Beschaffung

8.1 Beschaffungsprozess und Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Angebotseinholung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.3 Beauftragungen/Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.4 Annahme und Rechnungskontrolle

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9. Kompetenzbereich: Office-Management

9.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen

10.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesen und betriebliche Buchführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.2 Betrieblicher Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

10.3 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) § 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 194/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt der bisherige erste § 4 samt Überschrift außer Kraft.

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