Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Gesetzestext (5 Artikel)
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Kurztitel
Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 67/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2025
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2025
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau (Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau-Ausbildungsordnung)
StF: BGBl. II Nr. 67/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 135/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Anmerkung
Der Kurztitel und der Titel wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2025 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 135/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel sowie der Titel und die Abkürzung angepasst.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Gesetzesnummer
20011047
Dokumentnummer
NOR40270234
§ 1. (1) Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.
§ 2. Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Reisebürokaufmann/die Reisebürokauffrau über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung
4.1 Grundlagen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.2 Kundenberatung und -betreuung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.3 Individuelle Angebotserstellung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.4 Reisebuchung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.5 Zahlungsverkehr
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
4.6 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung/Pauschalreise
5.1 Grundlagen der Veranstaltung von Pauschalreisen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5.2 Angebotsentwicklung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce
6.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Office-Management
7.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.2 Kommunikation
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.3 Posteingang und -ausgang
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.4 Terminmanagement
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.5 Besprechungen und Meetings
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7.6 Organisation von Dienstreisen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Beschaffung
8.1 Beschaffungsprozess und Bedarfsermittlung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.2 Angebotsvergleich
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.3 Bestellungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.4 Warenannahme und Rechnungskontrolle
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8.6 Lagerung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen
9.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.2 Betriebliche Buchführung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.2 Betrieblicher Zahlungsverkehr
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9.3 Datenaufbereitung
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, BGBl. II Nr. 13/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.