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20011047 AT

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 67/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 135/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau (Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau-Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 67/2020

Änderung

BGBl. II Nr. 135/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Anmerkung

Der Kurztitel und der Titel wurden mit Wirksamkeit vom 1.7.2025 geändert (vgl. BGBl. II Nr. 135/2025). Aus dokumentalistischen Gründen wurden auch in den bereits außer Kraft getretenen Bestimmungen der Kurztitel sowie der Titel und die Abkürzung angepasst.

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20011047

Dokumentnummer

NOR40270234

Bundesrecht Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Reisebürokaufmann/Reisebürokauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Reisebürokaufmann bzw. Reisebürokauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

§ 2. Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Reisebürokaufmann/die Reisebürokauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Reisevermittlung/Reiseverkauf/Reiseveranstaltung

4.1 Grundlagen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Kundenberatung und -betreuung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Individuelle Angebotserstellung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Reisebuchung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.6 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Angebotsentwicklung/Pauschalreise

5.1 Grundlagen der Veranstaltung von Pauschalreisen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Angebotsentwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

6.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Office-Management

7.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.5 Besprechungen und Meetings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.6 Organisation von Dienstreisen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Beschaffung

8.1 Beschaffungsprozess und Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.3 Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.4 Warenannahme und Rechnungskontrolle

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.5 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.6 Lagerung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen

9.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.2 Betriebliche Buchführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.2 Betrieblicher Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

9.3 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin, BGBl. II Nr. 13/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Reisebüroassistent/Reisebüroassistentin gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

(5) Der Titel der Verordnung sowie die §§ 1, 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 135/2025 treten mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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