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20011044 AT

Buch- und Medienwirtschaft

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 50/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag (Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 50/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011044

Dokumentnummer

NOR40221126

Bundesrecht Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Buch- und Medienwirtschafter – Verlag bzw. Buch- und Medienwirtschafterin – Verlag) zu bezeichnen.

Bundesrecht Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der/die Buch- und Medienwirtschafter/in – Verlag über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Produktentwicklung und -herstellung

4.1 Autorenbetreuung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Herstellung von Verlagsprodukten

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Marketing und Vertrieb

5.1 Kundenanfragen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Angebotserstellung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.3 Auftragsabwicklung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.4 Aufgaben des betrieblichen Marketings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.5 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.6 Vertrieb von Verlagsprodukten

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.7 Verlagsverzeichnisse, Kataloge und Datenbanken

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

5.8 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Beschaffung

6.1 Beschaffungsprozess

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Bedarfsermittlung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Angebotsvergleich

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.4 Bestellungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.5 Warenannahme und Rechnungskontrolle

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.6 Umgang mit mangelhaften Lieferungen und Leistungen

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

6.7 Lagerung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Office-Management

7.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Kommunikation

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.3 Posteingang und -ausgang

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.4 Terminmanagement

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.5 Besprechungen und Meetings

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

7.6 Kassaführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8. Kompetenzbereich: Betriebliches Rechnungswesen

8.1 Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.2 Betriebliche Buchführung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.3 Betrieblicher Zahlungsverkehr

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

8.4 Datenaufbereitung

Er/Sie kann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Buch- und Medienwirtschaft – Verlag-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag, BGBl. II Nr. 4/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Buch- und Medienwirtschaft – Verlag gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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