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20011042 AT

Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

5 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Bundesrecht Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 65/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice (Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung) erlassen werden

StF: BGBl. II Nr. 65/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2020

Gesetzesnummer

20011042

Dokumentnummer

NOR40221116

Bundesrecht Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Mobilitätsservicekaufmann bzw. Mobilitätsservicekauffrau) zu bezeichnen.

Bundesrecht Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Mobilitätsservicekaufmann/die Mobilitätsservicekauffrau über folgende berufliche Kompetenzen

Bundesrecht Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind

1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld

1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation

Er/Sie kann…

1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.3 Branche des Lehrbetriebs

Er/Sie kann…

1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten

Er/Sie kann…

1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Er/Sie kann…

1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung

Er/Sie kann…

1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation

Er/Sie kann…

1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)

Er/Sie kann…

2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten

2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Er/Sie kann…

2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Er/Sie kann…

2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Er/Sie kann…

3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)

3.1 Datensicherheit und Datenschutz

Er/Sie kann…

3.2 Software und weitere digitale Anwendungen

Er/Sie kann…

3.3 Digitale Kommunikation

Er/Sie kann…

3.4 Datei- und Ablageorganisation

Er/Sie kann…

3.5 Informationssuche und -beschaffung

Er/Sie kann…

3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen

Er/Sie kann…

(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind

4. Kompetenzbereich: Kundeninformation und -betreuung

4.1 Grundlagen des Kundenservice

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

4.2 Kundenanfragen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

4.3 Umgang mit Beschwerden und Reklamationen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

4.4 Verkehrsleistungen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

4.5 Reiseberatung

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5. Kompetenzbereich: Vertrieb

5.1 Verkaufsgespräche

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5.2 Angebotserstellung

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5.3 Verkauf

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5.4 Zahlungsverkehr

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5.5 Verkehrsleistungen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

5.6 Reiseberatung

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

6. Kompetenzbereich: Marketing und E-Commerce

6.1 Aufgaben des betrieblichen Marketings und von E-Commerce

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

6.2 Arbeiten im betrieblichen Marketing

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

6.3 Online-Vertrieb

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7. Kompetenzbereich: Office-Management

7.1 Ausstattung des Arbeitsbereichs

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.2 Kommunikation

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.3 Posteingang und -ausgang

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.4 Terminmanagement

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.5 Besprechungen und Meetings

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.6 Organisation von Dienstreisen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.7 Betriebliches Rechnungswesen

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

7.8 Beschaffung und Inventur

Er/Siekann…

Lehrjahr

1

2

3

(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Bundesrecht Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Mobilitätsservice, BGBl. II Nr. 373/2003, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Mobilitätsservice ausgebildet werden, können gemäß der in Abs. 2 angeführten Ausbildungsordnung weiter ausgebildet werden.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Mobilitätsservice gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

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