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20011041 AT

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

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Kurztitel

Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 64/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

29.02.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin (Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung)

StF: BGBl. II Nr. 64/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020

Gesetzesnummer

20011041

Dokumentnummer

NOR40221111

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Masseur/Masseurin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Masseur, Masseurin) zu bezeichnen.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Masseur/Masseurin wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

(2) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.

Pos.

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

1.

Der Lehrbetrieb

1.1

Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes

–

–

1.2

Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche

–

1.3

Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebes

Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes

2.

Aus- und Weiterbildung

2.1

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

2.2

Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

2.3

Grundkenntnisse der arbeitsrechtlichen Gesetze, insbesondere des KJBG (samt KJBG-VO), des ASchG und des GlBG

3.

Sicherheit und Umweltschutz

3.1

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutze der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen Maßnahmen zum sinnvollen Energie- und Materialeinsatz im berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

3.2

Kenntnis der Sicherheitsrisiken zur Vermeidung von Unfällen. Beachtung der rechtlichen Vorschriften, ökologischen Aspekte und Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der einschlägigen Schutz- und Sicherheitsvorschriften

3.3

Kenntnis der Ersten Hilfe und der Erstversorgung bei betriebsspezifischen Arbeitsunfällen

4.

Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)

In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen

4.1

Methodenkompetenz, zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen usw..

4.2

Soziale Kompetenz, zB in Teams arbeiten, Mitarbeiter/innen führen usw..

4.3

Personale Kompetenz, zB Selbstvertrauen und Selbstbewusstsein, Bereitschaft zur Weiterbildung, Bedürfnisse und Interessen artikulieren usw..

4.4

Kommunikative Kompetenz, zB mit Kunden/innen, Vorgesetzten, Kollegen/innen und anderen Personengruppen zielgruppengerecht kommunizieren; Englisch auf branchen- und betriebsüblichem Niveau zum Bestreiten von Alltags- und Fachgesprächen beherrschen

4.5

Arbeitsgrundsätze, zB Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit usw..

4.6

Kundenorientierung: Im Zentrum aller Tätigkeiten im Betrieb hat die Orientierung an den Bedürfnissen der Kunden/innen unter Berücksichtigung der Sicherheit zu stehen

5.

Organisation und Arbeitsgestaltung

5.1

Kenntnis der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung sowie Festlegen der Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden und Durchführen von Arbeitsschritten bei unterschiedlichen Arbeitstechniken

5.2

Ergonomisches Gestalten des Arbeitsplatzes (zB fachgerechte Beleuchtung usw.) sowie Anwenden der Grundlagen der Arbeitsergonomie (zB richtiges Heben, Stehen, Tragen, fachgerechte Lagerung und Transfer von Kunden usw.)

5.3

Kenntnis einfacher Ausgleichsübungen

Durchführen von einfachen Ausgleichsübungen

5.4

Kenntnis des Datenschutzes (zB DSGVO) sowie verantwortungsbewusstes Umgehen mit persönlichen Daten

5.5

Verantwortungsbewusstes Umgehen mit sozialen Netzwerken und neuen digitalen Medien

–

5.6

Kenntnis und Anwenden der betrieblichen EDV (Hard- und Software)

Anwenden von verschiedenen Informations- und Recherchetechniken (zB Internet, Datenbanken)

5.7

Durchführen von administrativen Arbeiten mit Hilfe der betrieblichen Informations- und Kommunikationssysteme zB Kunden-, Termin- und Lagerverwaltung sowie Bestellwesen

5.8

Grundkenntnisse der Betriebswirtschaft (zB der betrieblichen Wertschöpfungskette)

–

5.9

–

Wirtschaftlicher und rationeller Umgang mit betrieblichen Ressourcen und beachten des betrieblichen Zeitmanagements

5.10

Grundkenntnisse der betrieblichen Kosten (zB Ausbildungskosten usw.), deren Beeinflussbarkeit und deren Auswirkungen

–

5.11

Kenntnis der Kalkulation

5.12

Kenntnis des betriebsspezfischen Zahlungsverkehrs

Verantwortungsvolles Abwickeln von Zahlungsvorgängen

5.13

Kenntnis aller im Betrieb akzeptierten Zahlungsmittel sowie Überprüfen auf Echtheit und Gültigkeit

–

5.14

–

Kenntnis der rechtlichen Grundlagen für Kassen (zB Registrier-, Bankomatkassa)

Durchführen des Kassaabschlusses (zB Tagesabschluss)

5.15

Grundkenntnisse des Qualitätswesens

Kenntnis des betriebsüblichen Qualitätsmanagements

6.

Kommunikation und Beratung

6.1

Kenntnis der Bedeutung des Erscheinungsbildes des Masseurs/der Masseurin

6.2

Führen von Gesprächen mit Vorgesetzten, Kollegen/Kolleginnen und Lieferanten/Lieferantinnen unter Beachtung des fachgerechten Auftretens und der fachgerechten Ausdrucksweise sowie angemessener Höflichkeitsformen

6.3

Kenntnis des kundengerechten Kommunizieren und kundengerechtes Verhalten

Kundengerechtes Kommunizieren und kundengerechtes Verhalten sowie Konfliktvermeidung und -bewältigung im Bedarfsfall

6.4

–

Fachkundiges anforderungs- und bedarfsbezogenes Beraten und Betreuen von Kunden/Kundinnen in Fragen der Massage sowie Anbieten von zusätzlichen Serviceleistungen (zB Gutscheine, Angebote usw.)

6.5

–

Anwenden von Maßnahmen zu Erhaltung des persönlichen Wohlempfindens des Kunden/der Kundin bei der Durchführung der Arbeiten (zB passende Beleuchtung, fachgerechtes Lagern und Abdecken)

6.6

–

Vermitteln der Bedeutung von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses

6.7

–

–

Kenntnis relevanter Fachausdrücke in englischer Sprache

6.8

–

–

Führen von Beratungsgesprächen in englischer Sprache

6.9

Kenntnis der branchenspezifischen Maßnahmen zur Kundenakquisition und Kundenbindung

6.10

Kenntnis betrieblicher werbe- und verkaufsfördernder Maßnahmen

Mitwirken bei betrieblichen werbe- und verkaufsfördernden Maßnahmen

7.

Hygiene

7.1

Kenntnis und Anwenden der persönlichen Hygiene

–

–

7.2

Kenntnis der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen insbesondere Desinfektion und Sterilisation

Anwenden der für den Arbeitsplatz erforderlichen Hygienemaßnahmen insbesondere Desinfektion unter Beachtung der vorgeschriebenen Anwendungsrichtlinien und Schutzmaßnahmen im Umgang mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln

7.3

Kenntnis der Infektionskrankheiten (zB Hepatits, Herpes, HIV) und Anwenden der persönlichen Schutzmaßnahmen bei Infektionskrankheiten

7.4

Kenntnis des Hygieneplans und Mitarbeiten bei der betriebsüblichen Dokumentation

Erstellen des Hygieneplans

8.

Grundlagen der Massage

8.1

Kenntnis und Beachten der für den Beruf relevanten Ausübungsregeln und des Berufsvorbehalts für Medizinische Masseure und Heilmasseure lt. MMHmG

8.2

Kenntnisse aktueller Trends im Bereich der Massage

Berücksichtigen aktueller Trends im Bereich der Massage

8.3

Kenntnis der zu verwendenden Instrumente, Apparate, Geräte, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe ihrer Eigenschaften und Einsatzgebiete sowie ihrer den Hygienevorschriften entsprechenden Reinigung, Desinfektion und Pflege

8.4

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Geräte, Instrumente, Apparate, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

8.5

Kenntnis der Arbeitsmaterialien und Hilfsmittel, ihrer Eigenschaften und Verwendungs-möglichkeiten

8.6

Kenntnis der bei der Massage verwendeten Kräuter, Badezusätze, Massagemittel, Präparate und Wirkstoffe ihrer Eigenschaften, Anwendungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren Auswirkungen auf den menschlichen Körper

8.7

Mitwirken beim Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen zur Anwendung bei verschiedenen Arbeitstechniken

Auswählen, Prüfen und Beurteilen von branchenspezifischen Kräutern, Badezusätzen, Massagemitteln, Präparaten und Wirkstoffen unter Berücksichtigung der Indikationen und Kontraindikationen zur Anwendung bei verschiedenen Arbeitstechniken sowie Recherchieren von Neuentwicklungen

8.8

Kenntnis der allgemeinen Anatomie, Physiologie und Pathologie

–

8.9

–

Berufsspezifische Kenntnis der speziellen Anatomie, Physiologie und Pathologie

8.10

Kenntnis von Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen sowie Veränderungen des Bewegungsapparates

8.11

Erkennen von Haut-, Gefäß- und Gewebsveränderungen sowie Veränderungen des Bewegungsapparates

8.12

Kenntnis über die Beurteilung des körperlichen Zustandes des Kunden und dessen Dokumentation

Mitarbeit bei der Beurteilung des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) des Kunden und dessen Dokumentation

Beurteilen des körperlichen Zustandes des Kunden (Tast- und Sichtbefund) und dessen Dokumentation

8.13

Erkennen und Berücksichtigen von Indikationen und Kontraindikationen

8.14

Kenntnis der Auswirkungen und der Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen, verschiedene Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.), Fußbettungen, Gesundheitsschuhen und Gehbehelfen

8.15

Leisten von fachgerechter Hilfestellung bei der Verwendung von Stütz- und Kompressionsstrümpfen

Leisten von fachgerechter Hilfestellung bei der Verwendung von verschiedenen Einlagen (podologisch, orthopädisch usw.) und Gesundheitsschuhen

8.16

Kenntnisse der gesunden Ernährung und deren Auswirkung auf den menschlichen Körper

8.17

Kenntnis von Atemübungen, Bewegungsübungen und Gymnastik und deren Auswirkungen aus den Erfolg des Massageergebnisses

Anwenden und Vermitteln von Atemübungen, Bewegungsübungen und Gymnastik

8.18

Kenntnis von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses

Empfehlen von Verhaltensmaßnahmen zur Erhaltung des Massageergebnisses

8.19

Kenntnis der Massagearten insbesondere klassische Massage (Teil und Ganzmassage), Fußreflexzonenmassage, Segmentmassage, Bindegewebsmassage, Lymphdrainage, Akupunkt Meridian Massage, der zugehörigen Griffe und Techniken und deren jeweiligen Indikationen und Kontraindikationen

8.20

Vor- und Nachbereiten von Massagen

–

8.21

Fachgerechtes Anwenden verschiedener Griffe und Techniken abhängig von den jeweiligen Massagemethoden unter Berücksichtigung der Beurteilung des körperlichen Zustandes (Tast- und Sichtbefund) sowie jeweiliger Indikationen und Kontraindikationen

8.22

Fachgerechtes Anwenden von Wirkstoffen in der Massage

8.23

–

Grundkenntnisse ganzheitlich in sich geschlossener Systeme in der Massage wie zB Shiatsu, Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik, Tibetische Jamche-Kunye Praktik

8.24

Anwenden der klassischen Teilkörpermassage (zB Nackenmassage) sowie der Fußreflexzonenmassage

Anwenden der klassischen Massage (Teilmassage sowie ab dem Zeitpunkt der Vollendung des 17. Lebensjahres Ganzkörpermassage)

–

8.25

–

Anwenden der Segment-massage und der Bindegewebsmassage

Anwenden der manuellen Lymphdrainage und der Akupunkt Meridian Massage

8.26

Aufbereiten, Vorbereiten und Nachbereiten von Packungen und Wickeln

Anwenden von Packungen zB mit Heu, Moor, Munari

8.27

Kenntnis der Sportmassage und der Verbandslehre (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände)

Anwenden der Sportmassage und Anlegen von Verbänden (zB Kompressionsbandagierung, Tapeverbände)

8.28

Kenntnis der Elektrizität, Licht, Wärme, Kälte und Wasser sowie deren Anwendung und Wirkung auf den menschlichen Körper

Durchführen von physikalischen Anwendungen wie zB Elektroanwendungen (Elektromyostimulation – EMS usw.) und Ultraschallanwendungen

8.29

Kenntnis von Licht- und Thermoanwendungen insbesondere Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler

Fachgerechtes Durchführen von Licht- und Thermoanwendungen zB mittels Heißluft, Lichtkasten, Rotlicht, Blaulicht, Tiefenstrahler, Laser

8.30

–

Fachgerechtes Durchführen von apparativen Massagen zB mit Schröpfköpfen, Vibrationsmassagegeräten usw.

8.31

–

–

Kenntnis der medizinischen Massage

8.32

–

–

Grundkenntnisse der evidenzbasierten Medizin

8.33

–

–

Grundkenntnisse der Basis-mobilisation, der Lagerung und des Transfers

8.34

–

Kenntnis von Wasseranwendungen (Hydro- und Balneo-anwendungen insbesondere Güsse, Unterwassermassagen) und Bädern sowie deren Wirkung auf den menschlichen Körper

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat/die Prüfungskandidatin das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüfungskandidaten/Prüfungskandidatinnen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich acht Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 7. (1) Die Prüfung hat einfache Kalkulationsbeispiele von Behandlungen nach Angabe zu umfassen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 8. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.

(2) Die Prüfarbeit hat nach Angabe vier der nachstehend genannten Bereiche gem. Z 1 bis Z 7 unter Einschluss von Arbeitsplanung und Dokumentation sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen, wobei jedenfalls der Bereich Z 1 und Z 7 enthalten sein muss

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfungskandidaten/jeder Prüfungskandidatin Aufgaben zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 9. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist die berufliche Kompetenz des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen.

(3) Im Rahmen der Aufgabenstellung sind folgende Bereiche integriert zu überprüfen

(4) Zur Beurteilung des Fachgesprächs sind folgende Kriterien heranzuziehen

(5) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten/jede Prüfungskandidatin zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin nicht möglich ist.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 10. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 11. (1) Gemäß § 8 Abs. 12 des Berufsausbildungsgesetzes werden abweichend vom § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes folgende Regelungen betreffend der Verhältniszahlen festgelegt.

(2) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten, fachlich einschlägig ausgebildeten Personen werden festgelegt

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zweieinhalb Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(6) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen – insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(7) Folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigten Ausbilder sind einzuhalten

Bundesrecht Masseur/Masseurin -Ausbildungsordnung

§ 12. (1) Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 und 11 betreffend die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. Mai 2020 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 10 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Masseur/Masseurin treten mit 1. März 2022 in Kraft.

(3) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Masseur erlassen werden, BGBl. Nr. 200/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.

(4) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Masseur erlassen wird, BGBl. Nr. 201/1987, tritt unbeschadet des Abs. 5 mit Ablauf des 28. Februar 2022 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Masseur/Masseurin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der in der Prüfungsordnung gemäß Abs. 4 enthaltenen Prüfungsbestimmungen antreten.

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