Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
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Kurztitel
Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 62/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Index
50/04 Berufsausbildung
Langtitel
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau (Industriekaufmann/Industriekauffrau-Ausbildungsordnung) erlassen werden
StF: BGBl. II Nr. 62/2020
Änderung
BGBl. II Nr. 199/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 8a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018, wird verordnet
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20011039
Dokumentnummer
NOR40221093
§ 1. (1) Der Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Industriekaufmann bzw. Industriekauffrau) zu bezeichnen.
§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt der Industriekaufmann/die Industriekauffrau über folgende berufliche Kompetenzen
§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild mit Kenntnissen und Fertigkeiten in Form von Ausbildungszielen festgelegt.
(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.
(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Die in den Kompetenzbereichen angeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind spätestens bis zum Ende des jeweils angeführten Lehrjahres zu vermitteln.
(4) Die fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.
(5) Fachübergreifende Kompetenzbereiche sind
1. Kompetenzbereich: Arbeiten im betrieblichen und beruflichen Umfeld
1.1 Betriebliche Aufbau- und Ablauforganisation
Er/Sie kann…
1.2 Leistungsspektrum und Eckdaten des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.3 Branche des Lehrbetriebs
Er/Sie kann…
1.4 Ziel und Inhalte der Ausbildung sowie Weiterbildungsmöglichkeiten
Er/Sie kann…
1.5 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten
Er/Sie kann…
1.6 Selbstorganisierte, lösungsorientierte und situationsgerechte Aufgabenbearbeitung
Er/Sie kann…
1.7 Zielgruppengerechte Kommunikation
Er/Sie kann…
1.8 Kundenorientiertes Agieren (Unter Kunden werden sämtliche Adressaten der betrieblichen Leistung verstanden.)
Er/Sie kann…
1.9 Prozessmanagement/Geschäftsprozesse
Er/Sie kann…
1.10 Betriebliches Projektmanagement
Er/Sie kann…
2. Kompetenzbereich: Qualitätsorientiertes, sicheres und nachhaltiges Arbeiten
2.1 Betriebliches Qualitätsmanagement
Er/Sie kann…
2.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz
Er/Sie kann…
2.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln
Er/Sie kann…
3. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten
(Diese Berufsbildpositionen schließen gegebenenfalls auch entsprechende analoge Anwendungen mit ein.)
3.1 Datensicherheit und Datenschutz
Er/Sie kann…
3.2 Software und weitere digitale Anwendungen
Er/Sie kann…
3.3 Digitale Kommunikation
Er/Sie kann…
3.4 Datei- und Ablageorganisation
Er/Sie kann…
3.5 Informationssuche und -beschaffung
Er/Sie kann…
3.6 Bewertung und Auswahl von Daten und Informationen
Er/Sie kann…
3.7 Datenmanagement und Reporting
Er/Sie kann…
(6) Fachliche Kompetenzbereiche sind
4. Kompetenzbereich: Einkauf
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
5. Kompetenzbereich: Logistik (Lager und Versand)
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
6. Kompetenzbereich: Marketing und Vertrieb
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
7. Kompetenzbereich: Finance
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
8. Kompetenzbereich: Personal
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
9. Kompetenzbereich: Produktion
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
10. Kompetenzbereich: Office-Management
Er/Sie kann…
Lehrjahr
1
2
3
(7) Bei der Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen ist den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG), BGBl. Nr. 599/1987, in der geltenden Fassung, und der KJBG-VO, BGBl. II Nr. 436/1998, in der geltenden Fassung, zu entsprechen.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau, BGBl. II Nr. 11/2004, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. April 2020 im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Industriekaufmann/Industriekauffrau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(5) § 1 und die Paragraphenbezeichnung des 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 199/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 4 samt Überschrift in der Fassung vor der genannten Verordnung außer Kraft.